§ 65a Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. 2Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4. 3Wird ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gestellt, erhöht sich die Prozeßgebühr um die Hälfte.
Stand: 01.09.2024
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