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§ 49 Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung erhält der Rechtsanwalt, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozeßgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur einmal. 3Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2)  Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils ( §§ 537, 558 der Zivilprozessordnung ) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr. 





 Stand: 01.04.2024