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§ 55 Erinnerung und Gehörsrüge

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1 Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung) beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2 Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.





 Stand: 01.02.2024