Litauen: Ehesachen
(Ausland / Hauptmenü ) 1. Rechtsgrundlage: Ehe- und Familiengesetzbuch vom 16.7.1969 i.d.F. vom 16.12.1999 (EFG). 2. Anzuwendendes Recht: a. Litauisches IPR: (a) Grundlagen (vgl. Ravlusevicius IPRax 2003,272, IPRax 2003,298; statt UdSSR ist jetzt Litauen zu lesen, Bergmann/ Ferid S.34): (aa) Wenn beide Litauer sind: Eine in Deutschland nach deutschem Recht ausgesprochene Eheauflösung wird als wirksam anerkannt, "wenn zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe beide Ehegatten außerhalb der Grenzen der UdSSR lebten" (Art.211 III EFG). (ab) Wenn einer Deutscher geworden ist (dazu): Eine in Deutschland nach deutschem Recht ausgesprochene Eheauflösung wird als wirksam anerkannt, "wenn zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe wenigstens einer der Ehegatten außerhalb des Gebiets der UdSSR lebte" (Art.211 II EFG). (b) Bedeutung: Auf Grund der versteckten Rückverweisung (dazu) ist hier grds. deutsches Recht anwendbar (dazu). b. Litauisches Scheidungsrecht: Geregelt in Artt.33 [...]