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(Ausland / Hauptmenü ) 1. Japanisches IPR: Die Anknüpfungsleiter im japanischen IPR entspricht grds. Art.14 I EGBGB (dazu); aber wenn ein Japaner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Japan beteiligt ist, gilt stets japanisches Sachrecht, Nishitani IPRax 2002,49. 2. Scheidungsrecht: a. Privatscheidung (dazu) (in Japan 91% aller Scheidungen): (>Anerkennung?) (a) Grundlage: §§ 763 ff, 739 JBGB (Text: FamRZ 2004,1253). (b) Vorgehen: Die Scheidungsabsicht muss von den Eheleuten und mindestens 2 Zeugen auf einem Formblatt beim Standesamt gemeldet werden (§ 739 II JBGB); persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich, Urano FamRZ 2004,1253. Die Scheidung wird wirksam mit Eintragung ins Familienbuch nach lediglich formeller Prüfung durch das Bezirksamt. Wegen des Fälschungsrisikos kann eine Schutzschrift beim zuständigen Bezirksamt eingereicht werden; ggf. gerichtliche Anfechtung, Nishitani IPRax 2002,49. b. Schlichtungsscheidung (8%): (a) Grundlage: Art.18 ff GEF. (b) Vorgehen: [...]
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