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(Ausland / Hauptmenü ) 1. Besteht eine wirksame Ehe? Das äthiopische Recht kennt außer der Zivilehe noch die religiöse Ehe und die Ehe nach örtlichem Gewohnheitsrecht; diese Ehen sind dann ohne Registrierung gültig, wenn die Voraussetzungen nach Artt.581 ff ZGB eingehalten sind. Anderenfalls kann die Nichtigkeit vom Prozessgericht ausgesprochen werden. 2. Kann sie geschieden werden? a. Durch religiöse Scheidung? Auch wenn die Ehe lediglich auf religiöse Weise geschlossen werden kann, haben Scheidungsurteile religiöser Gerichte im Staat keine Wirkung; sie können nur als Scheidungsgründe nach Artt.623 II, 671 äthiop. ZGB geltend gemacht werden, OLG Frankfurt DRsp 1999/1217 = FamRZ 1998,1431. b. Durch das Familiengericht (Art.666 ZGB): (a) Grundsätze: Diese Vorschriften gelten für alle Arten der Ehe (Art.662 ZGB). Verstoßung (Art.664) oder einvernehmliche Beendigung (Art.665 I) sind ausgeschlossen. (b) Scheidungsverfahren: (ba) Bei schwerwiegendem Scheidungsgrund: (baa) [...]
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