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1. Mehrrechtsstaat: In Kenia gelten Teilrechtsordnungen: Nach Art.4 III 1 EGBGB (Text) ist unteranzuknüpfen: es gilt das islamische Recht der jeweiligen Rechtsschule, AG Würzburg FamRZ 1998,1591. 2. Eheschluss und Scheidung: a. Rückverweisung? Im Eherecht gilt eine versteckte Rückverweisung (dazu) auf deutsches Recht (als lex fori), wenn die deutschen Gerichte international zuständig sind, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.80. b. Kenianisches Sachrecht: vgl. AG Würzburg FamRZ 1998,1591. c. Kenianische Entscheidungen: Das Bundesschariaobergericht steht einem staatlichen Gericht gleich, OLG München DRsp 2015/11976 = FamRZ 2015,2056. [...]
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