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(Ausland / Hauptmenü ) Neufassung (ab dem 1.4.2004): a. Eheschließung: zu Art.1 ff CSP vgl. Wohlgemuth FamRZ 2005,1950, Nelle StAZ 2004,253. Eine Morgengabe (dazu) ist nicht mehr Voraussetzung der Wirksamkeit, Wohlgemuth FamRZ 2005,1951. Polygamie bleibt zulässig, Wohlgemuth FamRZ 2005,1951. b. Güterstand: Gütertrennung (Art.49 CSP), Wohlgemuth FamRZ 2005,1951,1954. c. Unterhalt in der Ehe: vgl. Wohlgemuth FamRZ 2005,1954,1956. d. Auflösung der Ehe: (a) Verstoßung: Zum einzuhaltenden Verfahren beim Familiengericht (mit Hinterlegung von Geld) vgl. Art.79 ff CSP, Wohlgemuth FamRZ 2005,1956. Auch die Frau hat ein Verstoßungsrecht, aber nur falls ihr eine solche Option eingeräumt wurde und deren Bedingung eingetreten ist (Art.89 CSP). Zur Rücknahme einer Verstoßung vgl. Wohlgemuth FamRZ 2005,1957. (b) Scheidung (grds. ist eine Versöhnung zu versuchen, Art.113 f CSP): (ba) Einvernehmlich: Gerichtlich nach Art.114 CSP oder durch Loskauf nach Art.115 ff CSP. (bb) Auf Antrag des [...]
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