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1. IPR: Keine Rück- oder Weiterverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81. 2. Zum syrischen Scheidungsrecht: a. Unter Christen und Juden: (a) Anwendbares Recht: Für das Eherecht gelten deren religiöse Vorschriften, OLG Karlsruhe IPRax 2006,181. Zum dortigen Kollisionsrecht vgl. BGH DRsp 2006/29030 = FamRZ 2007,109. (b) Bei kanonischem Recht: Bei Katholiken gilt das Scheidungsverbot, OLG Karlsruhe IPRax 2006,181. Dies verstößt jedoch gegen den deutschen ordre public (dazu), BGH DRsp 2006/29030 = FamRZ 2007,109. b. Ansonsten: Die Privatscheidung ist zulässig (Art.85 ff PersonalstatutG), BGH DRsp 2020/14900 = FamRZ 2020,1811 = NJW 2020,3592 /2 [15]. Die Privatscheidung ist durch Urteil des Scharia-Gerichts zu bestätigen, konstitutiv ist aber das erklärte Einvernehmen der Eheleute über die Scheidung, JM Baden-Württemberg FamRZ 2001,1018. 3. Ist eine syrische Scheidung hier anzuerkennen? Für eine Anerkennung nach § 107 FamFG (dazu) (Art.7 FamRÄndG >dazu) ist Voraussetzung, dass [...]
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