Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Rechtsgrundlage: Familiengesetzbuch (FGB) vom 26.10.2000. 2. Rechtsschutzinteresse? a. Gesetzeslage: "Kann die Ehe nach dem Recht der Republik Moldau vom Standesamt geschieden werden, so kann diese Angelegenheit von den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Republik Moldau erledigt werden" (Art.158 III FGB). b. Bedeutung: Wenn die Eheleute in Moldawien geheiratet haben, benötigen sie für eine Scheidung kein deutsches Gericht, sofern ein Fall nach Art.36 FGB vorliegt. Die Scheidung kann unter folgenden Voraussetzungen vom Standesamt ausgesprochen werden: (a) Bei gegenseitiger Einwilligung: Wenn sie keine gemeinsamen minderjährigen oder adoptierten Kinder haben und Einigkeit über Unterhalt (im Fall der Arbeitsunfähigkeit) und Vermögensteilung besteht (Art.36 I FGB). (b) Auf Antrag eines Ehegatten: Wenn der andere für geschäftsunfähig oder verschollen erklärt oder zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art.36 II FGB). 3. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen