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2. Sachrecht 1. Wird für Scheidung (auf deutsches Recht) zurückverwiesen? a. Im sowjetischen Recht: (a) Bedeutung: In den Staaten, die aus der Sowjetunion hervorgegangen sind, haben im Familienrecht grds. die Gesetze der ehemaligen Unionsrepubliken Geltung behalten, die ihrerseits durch ein Rahmengesetz der Union geprägt wurden (Grundlagengesetz Ehe und Familie, vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002,899). (b) Was galt danach? Diese Gesetze enthalten "versteckte Rückverweisungen" (dazu) i.S.v. Art.4 I 2 EGBGB, da den Gerichten eines fremden Staates die Anwendung der eigenen Sachvorschriften überlassen bleibt, sofern sich keiner der Eheleute mehr gewöhnlich im Heimatland aufhält, vgl. Ostrovska IPRax 2006,519. b. In den Nachfolgestaaten: (a) Grundsatz: Die Rückverweisung nach Art.33 Grundlagengesetz ist in Turkmenistan noch geltendes Recht, in den anderen Staaten gelten sachgleiche Neuregelungen, Ostovska IPRax 2006,521. (b) Russland: (ba) Grundlagen: Ab dem 1.3.1996 gilt das [...]
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