(>§ 1579 im Kontext) 3. Kriterien bei der Unbilligkeitsprüfung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: ".. soweit die Inanspruchnahme .. grob unbillig wäre, weil .." (§ 1579 BGB). b. Begriff: Entscheidend ist, ob die Zuerkennung von (ungekürztem) Unterhalt in unerträglichem Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden stünde, BGH DRsp 1994/4889 LS = FamRZ 1982,582 = NJW 1982,2064. c. Bedeutung: Eine Begrenzung des Unterhalts verlangt tatbestandlich neben einem Härtegrund stets auch die grobe Unbilligkeit der weiteren Inanspruchnahme von S, OLG Saarbrücken DRsp 2018/12440. 2. Worauf ist bei der Billigkeits-Abwägung zu achten? a. § 1581 BGB ist vorrangig (dazu): Eine grobe Unbilligkeit kann ggf. durch vorrangige Anwendung von § 1581 BGB entfallen, so noch Kalthoener/B/N[10.] R.1104. b. Ist auch § 1576 BGB vorrangig (dazu)? § 1579 BGB kommt nicht in Betracht, wenn bereits umgekehrt ausgesprochen wurde, dass eine Versagung von Unterhalt (trotz des Fehlverhaltens) nach § [...]