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(>Was ist außerdem zu prüfen?) (>§ 1579 im Kontext) 2. Subjektiver Tatbestand: Mutwillen 1. Ist der objektive Tatbestand erfüllt? a. Gesetzeslage: ".. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten .. grob unbillig wäre, weil .. 5. (4.) der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten .. hinweggesetzt hat" (§ 1579 Nr.5 (Nr.4) BGB). b. Bedeutung: (a) "Hinweggesetzt": Wenn G eine Gefährdung der Interessen von S bewusst und gewollt (dazu) in Kauf nimmt, reicht das aus, vgl. BGH DRsp 1994/5242 = FamRZ 1979,569 = NJW 1979,1348. Wenn sich zuvor schon S über die eheliche Solidarität hinweggesetzt hatte, sind die Anforderungen höher, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.700. Erforderlich ist eine intensive Pflichtverletzung, BGH DRsp 2009/3400 = NJW 2009,588 = FamRZ 2009,411 [41]. (b) Über "schwerwiegende Vermögensinteressen": Das Vermögen muss erheblich gefährdet worden sein, aber ein Schaden muss nicht entstanden sein, [...]
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