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(>Verhältnis zu anderen Einwendungen / >Ggf. Vorrang des EheG) (>§ 1579 im Kontext) 2. Rechtsfolgen / 3. Prozessuale Fragen 1. Was ist hier stets zu prüfen? 1) Tatbestand: In Betracht kommen nur kurze Ehe, anderweitige Beziehung oder Fehlverhalten von G in der Ehe (entsprechend den einzelnen Voraussetzungen gemäß § 1579 Nr.1 bis Nr.8 (Nr.7) BGB). Grundgedanke ist stets die Widersprüchlichkeit des auf die (nach)eheliche Solidarität gestützten Unterhaltsbegehrens, wenn G sich selbst aus der Ehe gelöst hat, BGH FamRZ 1981,439 = NJW 1981,1214, OLG Oldenburg DRsp 2002/6988 = FamRZ 2002,243. Ein Fehlverhalten vor der Ehe ist unerheblich, OLG Köln FamRZ 1994,1253. 2) Grobe Unbilligkeit (dazu): Ob weiterer Unterhalt grob unbillig wäre, muss in allen Fällen zusätzlich geprüft werden (dazu); dies darf nicht wegen der Belange von Kindern dahinstehen, BGH DRsp 1998/3122 = FamRZ 1998,541 = NJW 1998,1309. 3) Wahrung der Kindesbelange (dazu): Muss in allen Fällen [...]
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