(>Stets zu prüfen! / >Nr.1 gilt nicht für Trennungsunterhalt, arg. § 1361 III BGB) (>§ 1579 im Kontext) 3. War die Ehe-Dauer "kurz"? / 4. Grobe Unbilligkeit? 1. Gesetzeslage: ".. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten .. grob unbillig wäre, weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war; .." (§ 1579 Nr.1 1.HS BGB). 2. Was ist hier mit "Ehedauer" gemeint? 1) Eigentliche Ehedauer (§ 1579 Nr.1 1.HS BGB): (a) Grundsatz: Als Ehedauer gilt nur die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des zur Scheidung führenden Antrages, BGH DRsp 1995/6918 = FamRZ 1995,1405, BGH DRsp 2011/6824 = NJW 2011,1582 = FamRZ 2011,791 [37]. (b) Bei Auslandszustellung: Die dafür benötigte besondere Zeitdauer ist abzuziehen, OLG Düsseldorf DRsp 2000/6712. (c) Bei Zweit-Verfahren: Ein früherer erfolgloser Scheidungsantrag ist ohne Bedeutung, BGH DRsp 1992/3619 = FamRZ 1986,886 = NJW 1986,2832. (d) Wenn die Scheidung vorzeitig beantragt wird: Die Zeit ist nicht zu [...]