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(>Was ist außerdem zu prüfen?) (>§ 1579 im Kontext) 1. Gesetzeslage: ".. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten .. grob unbillig wäre, weil .. 6. (5.) der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat" (§ 1579 Nr.6 (Nr.5) BGB). 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen: 1) Die Pflicht zum Familienunterhalt (dazu) muss von G verletzt worden sein. 2) Vor der Trennung; an sich selbstverständlich, da der Anspruch des Gatten auf Familienunterhalt (dazu) mit der Trennung endet. 3) "Längere Zeit hindurch": I.d.R. über mindestens 1 Jahr vor Trennung andauernd, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.706, Häberle FamRZ 1986,311 (vgl. den früheren § 1587c Nr.3 BGB >dazu). Bei gröblicher Schlechtbetreuung eines Kleinstkindes genügen höchstens 6 Monate, so noch Kalthoener/B/N[7.] R.1088. 4) "Gröblich": a) Subjektive Anforderungen: Fahrlässigkeit genügt, aber die Folgen [...]
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