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(>Was ist außerdem zu prüfen?) (>§ 1579 im Kontext) 3. Fälle 1. Gesetzeslage: ".. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten .. grob unbillig wäre, weil .. 4. (3.) der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat" (§ 1579 Nr.4 (Nr.3) BGB). 2. Wann kommt "mutwillige Herbeiführung" in Betracht? a. Grundsätze: (a) Voraussetzung: Ein unterhaltsbezogenes schuldhaftes Verhalten von G (das zur Bedürftigkeit geführt hat), BVerfG DRsp 1994/2656 = FamRZ 1981,745 = NJW 1981,1771. (b) Wenn ein Element (s.u.) fehlt: Dann ist § 1579 Nr.8 (Nr.7) BGB (dazu) als Auffangtatbestand zu prüfen. b. Zu den einzelnen Elementen: (1) Verhalten von G: Es muss von sozialen Standards abweichen (was beim Festhalten an einer ursprünglich gemeinsam beschlossenen künstlicher Befruchtung nicht der Fall ist), OLG Stuttgart DRsp 1999/9820 = FamRZ 1999,1136, BGH DRsp 2001/4596 = FamRZ 2001,541 = NJW 2001,1789. Nach der Trennung ist ein gewisser Kapitalverbrauch [...]
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