(>Besondere Prüfung bei kurzer Ehe!) (>§ 1579 im Kontext) 3. Sind die Kindesbelange gewahrt? / 4. Welche Obliegenheiten hat G? 1. Gesetzeslage: ".. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre .." (§ 1579 BGB). 2. Was ist daher vor Anwendung von § 1579 BGB abzuwägen? 1) Interessen des Kindes und des Schuldners: (a) Ist die Betreuungssituation überhaupt relevant? Nur bei berechtigter (dazu) Betreuung durch G. Nur bei gemeinschaftlichen Kindern von G und S (dazu); hierzu gehören aber auch adoptierte und scheineheliche Kinder, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.627. Grds. auch bei untergeschobenen Kindern (dazu). Bei verfestigter Beziehung (dazu) steht der Kinderschutz einer Verwirkung i.d.R. nicht mehr im Weg, sobald das Kind 3 Jahre alt ist, Schnitzler FPR 2008,44. (b) Falls ja: G muss während der Kindesbetreuung den notwendigen [...]