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(>§ 1579 im Kontext) 1. Im Abänderungsverfahren: >Dazu. 2. Im Erstverfahren: a. Grundsätze: (a) Wenn sich S im Prozess auf Verwirkung beruft: § 1579 BGB gewährt eine rechtsvernichtende Einwendung für S, so dass (wie nach allgemeinen Regeln >dazu) S darlegungs- und beweispflichtig ist, auch für erforderliches Verschulden von G, BGH FamRZ 1989,1054 = NJW-RR 1989,1218, BGH DRsp 1994/4033 = FamRZ 1991,670 = NJW 1991,1290. (b) Wenn G Unterhalt wegen Wiederauflebens des Anspruchs verlangt (dazu): G muss ggf. das Wiederaufleben eines verwirkten Anspruchs beweisen, OLG Hamm FamRZ 2003,455. (c) Verwertungsverbot? Zum Nachweis einer Liebesbeziehung von G mit D kann ggf. auf eine rechtwidrige Auswertung des Handys von D durch dessen Ehefrau zurückgegriffen werden; Nachrichten auf einem Handy sind außerdem dann verwertbar, wenn sie unstreitig sind, AG Oranienburg DRsp 2014/4988. b. Besonderheiten bei § 1579 Nr.7 BGB (dazu) (Nr.6): (a) Zum Solidaritätsverstoß: S muss ein [...]
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