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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Gesetzeslage: a. Bei Eheleuten: ".. soweit .. Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung .. begründet .. worden sind" (§ 1587 I 1 BGB). b. Bei Lebenspartnern: ".. soweit .. Anrechte auf eine Versorgung .. begründet .. worden sind" (§ 20 I 1 LPartG). 2. Wenn die Altersversorgung bereits fällig ist: a. Überhaupt auszugleichen? Entgegen dem Wortlaut von § 1587 I BGB sind auch bereits laufende Versorgungen auszugleichen, BGH NJW 1982,224. b. Was? Auszugleichen wären hier "Leistungen" (vgl. § 1587a II Nr.3 BGB), bzw. konkret "Versorgungen" (§ 1587a II Nr.1 BGB), bzw. "Renten" (§ 1587a II Nr.2 BGB). 3. Anderenfalls: a. Auszugleichen sind hier "Anrechte" (§ 1 VAHRG, § 20 I 1 LPartG). Diese setzen sich gemäß §§ 1587 I, III, 1587a I BGB zusammen aus: (a) "Anwartschaften" (d.h. das Anrecht ist nach Grund und Höhe gesichert); (b) "Aussichten" auf [...]
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