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(>Unterhalt) 2. Anrechte von Pfarrern 1. Anrechte von Abgeordneten: (>Minister) a. Versorgungsanrechte nach den Abgeordnetengesetzen (Bund/ Länder): (a) Erheblich? Dass die Altersversorgung schon deutlich vor der gesetzlichen Altersgrenze gewährt wird, steht der Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen, BGH DRsp 2005/5211 = FamRZ 2005,696. Auszugehen ist von der Altersentschädigung, die sich aus den nach AbgG anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Ende der Ehezeit ergibt; hiervon ist der Anteil der Ehezeit zu errechnen, OLG Celle DRsp 2009/2747 = FamRZ 2009,1673. Die Ausübung des Wahlrechts von Alt-Abgeordneten des Bundestags nach § 35a AbgG (und der Widerruf der Wahl) ist im VA zu berücksichtigen (dazu), BGH DRsp 2013/17583 = FamRZ 2013,1362 = NJW 2013,2967. (b) Wie zu bewerten? (ba) Im Bund ab 1.9.2009: Unmittelbar nach § 39 VersAusglG (Text), § 25a III AbgG, BT-Drs.16/10144 S.105. (bb) Sonst: Die Versorgungsanrechte sind nach § 44 [...]
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