- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
1. Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung: Nach § 43 VersAusglG zu bewerten (dazu) und intern auszugleichen (dazu). 2. Beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften: a. Bei welchem Träger? (a) Gelbe Post: Bei der Deutsche Post AG (Postf.109101, 50482 Köln), vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1998,867. (b) Fernmelder: Bei der Deutsche Telekom AG, vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1998,867, OLG Stuttgart DRsp 2013/17844. b. Wie zu behandeln? Nach § 44 VersAusglG zu bewerten (dazu) und grds. extern auszugleichen (dazu), OLG Stuttgart DRsp 2013/17844. Telekom-Pensionsfonds: >Dazu. 3. Zusatzversorgung: a. Bei welchem Träger? (a) Ab 1.5.1997: Die Zusatzversorgung ist aufgespalten in eine öffentlich-rechtliche Versicherungsrente bei der VAP und eine privatrechtliche Betriebsrente beim Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V.; Auskunft erteilt für beides ab dem 1.1.2002 der RentenService der Deutschen Post AG, Postf.300299, 70442 Stuttgart. Beide Anrechte können nebeneinander [...]
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