- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
1. Wie ist das Anrecht zu bewerten (Ehezeitanteil)? a. Grundsätze: (a) Wie bei Beamten? Nach § 44 VersAusglG (dazu), aber nur wenn ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besteht (dazu) (was auch bei privat-rechtlichen Trägern möglich ist!). (b) Anderenfalls: Dann ist i.d.R. eine Bewertung nach § 43 VersAusglG (dazu) vorzunehmen. b. Bei emeritierten Professoren: Auch nach Entpflichtung gilt s.o. a.(a) (vgl. der frühere § 1587a II Nr.1 S.5 BGB >dazu). 2. In welcher Form ist der Ausgleich durchzuführen? Für die Ausgleichsform kommt es ausschließlich auf die Rechtsform des Trägers an (dazu). Bei privatrechtlichen Trägern (z.B. e.V.) kommt kein Quasisplitting (dazu) bzw. keine externe Teilung (dazu) in Betracht, BGH DRsp 1994/4434 = NJW 1985,2711. [...]
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