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1. Wie ist das Anrecht zu bewerten (Ehezeitanteil)? a. Grundsätze: (a) Wie bei Beamten? Nach § 44 VersAusglG (dazu), aber nur wenn ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besteht (dazu) (was auch bei privat-rechtlichen Trägern möglich ist!). (b) Anderenfalls: Dann ist i.d.R. eine Bewertung nach § 43 VersAusglG (dazu) vorzunehmen. b. Bei emeritierten Professoren: Auch nach Entpflichtung gilt s.o. a.(a) (vgl. der frühere § 1587a II Nr.1 S.5 BGB >dazu). 2. In welcher Form ist der Ausgleich durchzuführen? Für die Ausgleichsform kommt es ausschließlich auf die Rechtsform des Trägers an (dazu). Bei privatrechtlichen Trägern (z.B. e.V.) kommt kein Quasisplitting (dazu) bzw. keine externe Teilung (dazu) in Betracht, BGH DRsp 1994/4434 = NJW 1985,2711. [...]
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