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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Ist die Herkunft des Anrechts erheblich?) 2. Einzelne Typen von Anrechten 1. Kommt ein Anrecht seiner Art nach für den Versorgungsausgleich in Betracht? a. Grundsätze: (a) Gesetzliche Regelung: Erheblich sind gemäß § 1587 I 1 BGB nur Anrechte auf Versorgung wegen (aa) Alters oder wegen (ab) Verminderter Erwerbsfähigkeit. (b) Bedeutung: Anrechte, denen diese Zweckbestimmung fehlt, gehören nicht in den Versorgungsausgleich, OLG Köln DRsp 2002/11378 = FamRZ 2002,1496. Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich (dazu). Mit welchem Alter die Altersversorgung einsetzt (dazu), ist hier unerheblich, BGH DRsp 2005/5211 = FamRZ 2005,696. Eine Zusage von Leistungen nur für den Fall der Erwerbsminderung oder Invalidität fällt nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn der Leistungsfall in der Ehezeit eingetreten ist, OLG Köln DRsp 2007/8422 = FamRZ 2007,1741; a.A. Glockner FamRZ 2007,1742. [...]
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