- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Wie zu bewerten? / -->Berechnung des Barwerts / -->Wie auszugleichen?) 2.d. Direktversicherung 1. Ist eine Versicherung hier grds. relevant? a. Ist das Versicherungs-Anrecht seiner Art nach zu berücksichtigen? Nach h.M. ist es im Versorgungsausgleich nur dann zu berücksichtigen (dazu), wenn eine Rentenzahlung vereinbart ist, Dörr/Hansen NJW 2000,3180; a.A.: nicht die Ausgestaltung im Vertrag, sondern der Zweck der Versorgung ist maßgeblich, Schmalz-Brüggemann FamRZ 1996,1053. Einzelheiten: s.u.2.. b. Ist das Anrecht einem Ehegatten zuzurechnen? (a) Wenn ein Dritter berechtigt ist: (aa) Widerruflich: Auch bei widerruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten ist die Leibrente ein Anrecht des Versicherungsnehmers, OLG Brandenburg FamRZ 2001,489 = DRsp 2002/6068. (ab) Bei Unwiderruflichkeit: Hier ist der Bezugsberechtigte "Versicherter" i.S.v. § 1587a BGB (dazu), Palandt[65.] 1587a R.98, Palandt [68.] 1587a R.66. (b) Bei [...]
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