- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
(>Bewertung laufender Versorgungen) Wenn bei Betriebsrenten der Versorgungsfall eingetreten ist: 1. Kommt es auf die Bestandskraft der gezahlten Rente an? Ob die Rente (z.B. wegen § 66 VBL-S a.F.) mit Sicherheit weitergezahlt wird, ist unerheblich; bei einer Betriebsrente reicht die Unverfallbarkeit (dazu), die nach dem Versicherungsfall immer gegeben ist, BGH DRsp 2005/11376 = FamRZ 2005,1461, BGH DRsp 2007/8955 = FamRZ 2007,996 = NJW 2007,2477. Wenn das Rentenrecht vor Erreichen der Altersgrenze erlöschen sollte, wäre § 225 FamFG (dazu) (10a VAHRG >dazu) anzuwenden, BGH DRsp 1997/9026 = FamRZ 1997,1535, OLG Karlsruhe DRsp 1998/17029 = FamRZ 1999,921, OLG Koblenz DRsp 2004/3917 = FamRZ 2003,1755. 2. Welches der Anrechte ist im Versorgungsausgleich auszugleichen? a. Ab 1.9.2009 (dazu): Der Versorgungsträger hat den Wert des höheren Anrechts mitzuteilen, und zwar bewertet nach § 45 (dazu) bzw. § 41 VersAusglG (dazu). b. Früher: (a) Das höhere Recht ist maßgeblich: Die [...]
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