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Grenzen der elterlichen Sorge

(So/38)
Autor: Brückel

 

Welche Grenzen gelten für die jeweiligen Teile der Sorge?

-Personensorge:

-Ist die tatsächliche Sorge eingeschränkt?

-Sachliche Grenzen: >Dazu

-Ist die gesetzliche Vertretung ausgeschlossen?

-Bei Interessenkonflikten:

-Kraft Gesetzes (§§ 1629 II 1 BGB, 52 II 2 StPO)

-Durch das Gericht ausgeschlossen (§ 1629 II 3 BGB)  

-Bei Einzelvertretung (nach § 1628 BGB >dazu): >Dazu

-Bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht: vgl. BGH DRsp

2004/11766 = NJW 2004,2517.

-Vermögenssorge:

-Sonderregeln

Welche Folgen hat eine Begrenzung der Sorge beider Eltern?

Ein Ergänzungspfleger ist (nach § 1809 BGB >dazu) zu bestellen, OLG Frankfurt DRsp 2002/6123 = FamRZ 2002,260, OLG Koblenz DRsp 2007/1859, OLG Naumburg DRsp 2007/18590 = FamRZ 2008,639.

Wird die Sorge eingeschränkt?  Durch:  

-Pflegschaft

-Beistandschaft

-Vormundschaft (dazu): Diese setzt begrifflich voraus (§ 1773 BGB), dass keinerlei Sorge

mehr besteht (dazu) oder diese ruht (dazu) oder dass ein tatsächliches Ausübungshindernis besteht (dazu).

-Betreuung: Sie ist als solche ohne Auswirkung auf die Sorge (dazu).

-Freigabe zur Adoption: >Dazu.

-Sonstiges gerichtliches Eingreifen:

-Übertragung von Sorge(teilen)

-In sonstigen Situationen