Grenzen der elterlichen Sorge
Welche Grenzen gelten für die jeweiligen Teile der Sorge?
-Personensorge:
-Ist die tatsächliche Sorge eingeschränkt?
-Sachliche Grenzen: >Dazu
-Ist die gesetzliche Vertretung ausgeschlossen?
-Bei Interessenkonflikten:
-Kraft Gesetzes (§§ 1629 II 1 BGB, 52 II 2 StPO)
-Durch das Gericht ausgeschlossen (§ 1629 II 3 BGB)
-Bei Einzelvertretung (nach § 1628 BGB >dazu): >Dazu
-Bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht: vgl. BGH DRsp
2004/11766 = NJW 2004,2517.
-Vermögenssorge:
Welche Folgen hat eine Begrenzung der Sorge beider Eltern?
Ein Ergänzungspfleger ist (nach § 1809 BGB >dazu) zu bestellen, OLG Frankfurt DRsp 2002/6123 = FamRZ 2002,260, OLG Koblenz DRsp 2007/1859, OLG Naumburg DRsp 2007/18590 = FamRZ 2008,639.
Wird die Sorge eingeschränkt? Durch:
-Vormundschaft (dazu): Diese setzt begrifflich voraus (§ 1773 BGB), dass keinerlei Sorge
mehr besteht (dazu) oder diese ruht (dazu) oder dass ein tatsächliches Ausübungshindernis besteht (dazu).
-Betreuung: Sie ist als solche ohne Auswirkung auf die Sorge (dazu).
-Freigabe zur Adoption: >Dazu.
-Sonstiges gerichtliches Eingreifen: