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(>Pflegschaft / >Übertragung der Sorge) (>§ 1630 im Kontext) 2.b. Streitschlichtung durch das Gericht (§ 1630 II BGB) 1. Wie kommt es zur Pfleger-Bestellung? a. Wann wird eine Pflegschaft angeordnet? (a) Schon bisher durch das Familiengericht: (aa) Bei Familienpflege (dazu): (aaa) In welchem Fall? Wenn "Angelegenheiten der Sorge auf die Pflegeperson übertragen" werden (§ 1630 III 1 BGB >dazu), hat diese insoweit "die Rechte und Pflichten eines Pflegers" (§ 1630 III 3 BGB). Ansonsten ist die Pflegeperson kein "Pfleger"! (aab) Wie käme es dazu? >Dazu. (ab) Ansonsten: Als Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB >dazu) bei teilweiser Entziehung der Sorge durch das Familiengericht (bei Vollentziehung wäre ein Vormund zu bestellen >dazu), sofern nicht die Sorge auf den anderen Elternteil übergeht. (b) In den Fällen der §§ 1909 ff BGB (Text): Auch diese Pflegschaftsanordnungen sind jetzt grds. Sache des Familiengerichts (dazu). b. [...]
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