Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Ausschluss durch das Gericht? / >Folgen / >Genehmigungsbedürftig?) (>Bei Vormundschaft) 1. Gesetzeslage: a. § 1629 II 1 BGB: "Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten [bis 31.12.2022: nach § 1795 ein Vormund] von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist." b. § 1629 IIa BGB: "Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs.2 BGB nicht vertreten." c. Volltexte: >§ 1629 BGB / >§ 1795 BGB / >§ 1824 BGB 2. In welchen Kollisionsfällen ist die Vertretung nicht beschränkt? Selbst bei Interessenkollision wäre die Vertretung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen in folgenden Sonderfällen: a) Bei der Vertretung wegen Kindesunterhaltsansprüchen: Wenn die gemeinsame Sorge besteht und ein Elternteil die alleinige Obhut ausübt, wird nur der andere Elternteil als Schuldner von der Vertretung ausgeschlossen (§ [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen