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UNTERHALTSLEITLINIEN des OLG KÖLN

(Stand: 1.Januar 2002)

Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – das gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten.

Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.

 

I.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1.

Arbeitseinkommen

 

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen oder Zuwendungen (wie Firmenwagen, freie Kost und Logis), soweit sie eigene Aufwendungen ersparen.

 

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre) umzulegen.

 

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf typische Maß nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang weitergehende Einkünfte durch Überstunden, aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit anrechenbar sind, ist nach Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) zu entscheiden (vgl. Nr. 5, 19).

 

Ersatz für Spesen, Auslösungen u.s.w. sind in der Regel Einkommen, wobei damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, abzuziehen sind.

 

Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrundezulegen.

2.

Sonstige anrechenbare Einkünfte

 

Arbeitslosengeld und Krankengeld.

 

Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet wird.

 

Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

 

BAföG-Leistungen, auch soweit die als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

 

Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 S.2 BErzGG.

 

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten sowie Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.

 

Anteil des Pflegegelds der Pflegeperson nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

3.

Steuererstattungen und Steuernachzahlungen

 

Sie sind in der Regel im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.

4.

Wohnwert

 

Ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.

 

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt in der Regel auch Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten sowie die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

 

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5.

Unzumutbare Erwerbstätigkeit

 

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (vgl. Nr.19).

6.

Haushaltsführung

 

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichtwerbstätigen können in der Regel 200 – 550 EUR angesetzt werden.

7.

Freiwillige Zuwendungen Dritter

 

Solche Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8.

Kein Einkommen sind:

 

Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann aber ausnahmsweise treuwidrig sein.

 

Kindergeld. Zum Ausgleich vgl. Nr.13 und Verrechnungstabelle im Anhang.

9.

Bereinigung des Einkommens

 

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen).

 

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abziehen, wenn sie konkret darlegt und belegt werden. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt in Betracht.

 

Für Pkw-Kosten können 0, 21 EUR (analog § 9 III Nr.2 ZuSEG) angesetzt werden. Damit sind Anschaffungskosten i.d.R. erfasst. Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.

 

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 85 EUR zu kürzen.

 

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich wird. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus anzusetzen sein.

 

Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten wie folgt zu berücksichtigen:

 

- bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt

 

sind nur eheprägende Schulden abzuziehen

 

- bei der Leistungsfähigkeit erfolgt eine Abwägung nach

 

den Umständen des Einzelfalls.

 

Unterhaltsleistungen an vorrangige Berechtigte sind vorweg abzuziehen;

 

Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen, andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen nicht das Einkommen.

II.

Kindesunterhalt

10.

Tabellensätze

 

Die Tabelle (vgl. Anhang 1) weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – kann gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen sein. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Nr. 21.

 

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung der Richtsätze der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.

11.

Bedarfskontrollbetrag

 

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

12.

Kranken- und Pflegeversicherung; erhöhter Bedarf

 

In den Unterhaltsbeträgen für Kinder sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

 

Erhöhter Bedarf (z.B. Berufsausbildungskosten) und Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 BGB) sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten.

13.

Kindergeld

 

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen (Verrechnungstabelle siehe Anhang 2).

14.

Unterhalt Minderjähriger

 

Der das Kind betreuende Elternteil ist im allgemeinen nicht barunterhaltspflichtig, sondern nur dann, wenn sein Einkommen das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf (1.000 EUR) des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 Abs. 2 S.3 BGB) und dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts 1.000 EUR zum eigenen Unterhalt verbleiben.

 

Das Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils ist für die Höhe des Barunterhalts maßgebend. Das Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils bleibt insoweit regelmäßig außer Betracht.

 

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Eingruppierung nach der Summe der anrechungsfähigen Nettoeinkommen. Ein Elternteil darf aber mit keinem höheren Unterhaltsteil belastet werden, als er sich bei der Berechnung nur nach seinem Einkommen ergäbe.

 

Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres beiderseitigen den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens (auch für die nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bei Selbstbehalt und Rang den minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kinder).

15.

Unterhalt Volljähriger

 

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, beträgt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf in der Regel monatlich 600 EUR. Darin ist eine Warmmiete von 250 EUR enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Die Höhe eines etwaigen weiteren Bedarfs richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB).

 

Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres beiderseitigen den angemessenen Selbstbehalt (1.000 EUR) übersteigenden Einkommens.

III.

Ehegattenunterhalt

16.

Unterhaltsbedarf

 

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung kann das (Mehr)einkommen als Surrogat der Haushaltsführung angesehen werden.

 

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt.

 

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abzugsmethode hinsichtlich nicht prägender Einkommensteile angewandt wird.

 

Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Wenn nicht verteilte Mittel des Verpflichteten (nichtprägendes Einkommen, z.B. Vermögensbildung) zur Verfügung stehen, unterbleibt der Vorwegabzug.

17.

Bedürftigkeit

 

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus (1/7) zu vermindern ist.

18.

Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit beim Trennungsunterhalt

 

Sie richtet sich nach der Dauer der Ehe, Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Nr. 19), auch der nicht gemeinschaftlichen. Die Maßstäbe sind tendenziell großzügiger, niemals aber strenger als beim nachehelichen Unterhalt.

19.

Kinderbetreuungsunterhalt

 

Unzumutbar ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§1570 BGB) in der Regel bei:

 

- einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des 2. Schuljahrs)

 

- mehreren Kindern unter 14 Jahren.

 

Eine Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:

 

- einem Kind zwischen 8 und 16 Jahren

 

- mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.

 

Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.

 

Bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kann von seinem Einkommen nur ein Teil nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 BGB im Wege der Differenzmethode anzurechnen sein.

IV.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

20.

Selbstbehalt des Verpflichteten

 

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

 

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern

 

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des

 

21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben

 

und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

 

- gegenüber getrenntlebenden Ehegatten

 

beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich unterschritten (ohne Einschränkung der Lebensführung) oder überschritten (und dies nicht vermeidbar ist) wird.

 

Der angemessene Eigenbedarf

 

- gegenüber anderen volljährigen Kindern,

 

- gegenüber geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des § 1581 BGB, wobei eine

 

Absenkung bis auf den notwendigen Selbstbehalt in Betracht kommt,

 

- gegenüber Mutter oder Vater eines Kindes gem. § 1615l BGB beträgt in der

 

Regel monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.

 

Der erhöhte angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt mindestens monatlich 1.250 EUR, darin sind 440 EUR Warmmiete enthalten. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt 950 EUR, darin sind 330 EUR Warmmiete enthalten.

21.

Mangelfälle

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze zu verteilen.

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) und der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.

 

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

22.

Bedarf nach § 1615l BGB

 

Der Bedarf bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 730 EUR.

23.

Unterhaltsvereinbarungen

 

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

24.

Rundung

 

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.