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Unterhaltsrechtliche Grundsätze des OLG

Rostock (Stand: 01.01.2002)

 

I. Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten

A. Kinder

Altersstufen

in Jahren

(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.)

0- 5

(Geburt bis 6. Geburtstag)

6- 11

(6. bis 12. Geburtstag)

12- 17

(12. bis 18. Geburtstag)

* 18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaus lebend

 

Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen

Alle Beträge in EUR

 

Gruppe

a

bis 1.000

174

211

249

 

b

1.000- 1.150

181

220

259

 

 

ab      1.150

wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

 

Gruppe

   1

bis     1.300

188

228

269

 

   2

1.300- 1.500

202

244

288

 

   3

1.500- 1.700

215

260

307

 

   4

1.700- 1.900

228

276

326

 

   5

1.900- 2.100

241

292

345

 

   6

2.100- 2.300

254

308

364

 

   7

2.300- 2.500

267

324

382

 

   8

2.500- 2.800

282

342

404

 

   9

2.800- 3.200

301

365

431

 

 10

3.200- 3.600

320

388

458

 

 11

3.600- 4.000

339

411

485

 

 12

4.000- 4.400

358

434

512

 

 13

4.400- 4.800

376

456

538

 

 

über   4.800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die 135%- Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 235 EUR bzw. 285 EUR bzw. 337 EUR. Die 150%- Grenze Ost für das vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den Altersstufen auf 261 EUR bzw. 317 EUR bzw. 734 EUR.

1.

Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Die Anwendung der Tabelle entbindet das Gericht jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall auch die Angemessenheit des ermittelten Unterhaltsbetrages im Verhältnis zu den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mitteln zu überprüfen.

2.

Die Tabellensätze sind auf einen Unterhaltsschuldner zugeschnitten, der einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Weicht die Zahl der Unterhaltsgläubiger nach oben oder unten von diesem Ausgangsfall ab, so ist dieser Tatsache durch angemessene Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen.

3.

Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, so ist die Vergütung, die es erhält, um die konkret belegten Werbungskosten zu bereinigen. Der verbleibende Betrag wird sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt angerechnet, und zwar regelmäßig hälftig.

4.

Den angemessenen Bedarf eines sich in der Ausbildung oder im Studium befindlichen Volljährigen bewertet der Senat im Regelfall mit 550 EUR. Lebt das Kind noch im Haushalt eins Elternteils/der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt.

 

Der Betrag enthält nicht die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung. In ihm sind alle Werbungskosten des Volljährigen in der üblichen Höhe enthalten. Das gilt auch für etwaige Fahrtkosten.

 

 

 

B.

 Ehegatten

 

 

Monatlicher notwendiger Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten:

 

 

gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig:

570 EUR

 

gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig:

500 EUR

 

kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig:

750 EUR

 

kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig:

650 EUR

 

 

 

C. 

Nicht eheliche Mutter/nicht ehelicher Vater, § 1615 l BGB

 

 

monatlicher notwendiger Bedarf der betreuenden Mutter/des betreuenden Vaters:

 

 

selbst auch erwerbstätig:

750 EUR

 

selbst nicht erwerbstätig:

650 EUR

 

 

 

II. 

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

1.

Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig.

 

 

Ihm müssen gegenüber

 

a)

minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern:

750 EUR

b)

volljährigen Kindern:

900 EUR

c)

Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern:

750 EUR

d)

Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

835 EUR

e)

Eltern:

1.125 EUR

f)

Mutter oder Vater eines

 

 

nicht ehelichen Kindes:

900 EUR

 

verbleiben.

 

2.

Der Unterhaltsschuldner ist endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

 

 

Ihm müssen gegenüber

 

a)

minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern:

650 EUR

b)

volljährigen Kindern:

800 EUR

c)

Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern:

650 EUR

d)

Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

780 EUR

e)

Eltern:

1.020 EUR

f)

Mutter oder Vater eines nicht ehelichen Kindes:

800 EUR

 

verbleiben.

 

 

 

 

III.

Grundsätze

 

1.

Bei einem Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kommt eine Wohnkosten- und Haushaltsersparnis und damit eine Herabsetzung der Bedarfs- und Selbstbehaltssätze in Betracht.

2.

Bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens werden berufsbedingte Aufwendungen nicht pauschal, sondern nur in der konkret dargelegten Höhe berücksichtigt. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,22 EUR pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs- , Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

3.

In Mangelfällen rechnen die Senate mit den Regelbeträgen und den vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätzen.