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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

(Stand: 1.1.2002)

Vorbemerkung

Die Unterhaltsleitlinien wurden von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeitet und wegen der Selbstbehaltsbeträge mit den Familiensenaten der Oberlandesgerichte der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgestimmt. Sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss.

Sachliche Änderungen gegenüber den Leitlinien, Stand 1.7.2001, sind gekennzeichnet durch Kursivschreibung.

I.

Anrechenbares Einkommen

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sachbezüge), Renten, Zinseinkünfte, Gewinn aus Gewerbe oder freiem Beruf, Nutzungsvorteile.

 

 

Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien ...) werden, anteilig auf den Monat umgelegt, dem Einkommen hinzugerechnet.

 

 

Auch einmalige Zuwendungen (Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen u.ä.) sind Einkommen. Je nach Höhe und Zweckbestimmung kann eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum in Betracht kommen.

 

 

Vom Bruttoeinkommen sind tatsächlich abgeführte Steuern abzuziehen. Unschwer (z.B. durch Voreintragung von Freibeträgen) vermeidbare Steuerbelastungen bleiben aber unberücksichtigt. Weiter abzuziehen sind die Beiträge zu den gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen oder die Aufwendungen für entsprechende private Vorsorge.

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind; darüber hinaus, soweit dies zur Deckung des Mindestbedarfes (vgl. Nr. 16) minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder i.S. des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.

 

 

Einkommen aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit (z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder) kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

 

3.

Auslösungen, Reisekosten und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet. Soweit derartige Leistungen gewährt werden, um Aufwendungen abzudecken, werden die entsprechenden Kosten, vermindert um häusliche Ersparnis, abgezogen.

 

4.

Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld und Krankengeld sind Einkommen; ebenso Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird.

 

5.

Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist beim Berechtigten und beim Unterhaltspflichtigen nur in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 BGB als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 BErzGG).

 

 

Pflege- und Erziehungsgeld nach den §§ 23 Abs. 3 und 39 SGB VIII ist als subsidiäre Sozialleistung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne Einfluss. Bei der Pflegeperson ist es als Einkommen nur mit dem Anteil (in der Regel etwa 1/3) zu berücksichtigen, der den Bedarf des Kindes übersteigt.

 

 

Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung und andere Sozialleistungen aufgrund eines Körper- oder Gesundheitsschadens erhöhen in der Regel die Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht (§ 1610 a BGB). Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist bei ihr nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI zu berücksichtigen, und auch in diesen Fällen nur insoweit, als das Pflegegeld nicht zur Abdeckung von anderweitigen Aufwendungen (Sachkosten und Leistungen Dritter) benötigt wird.

 

6.

Mietfreies Wohnen zählt beim Verpflichteten und beim Berechtigten zum Einkommen.

 

 

Der Wohnvorteil entspricht in der Regel der Nettokaltmiete (Mietzins ohne jegliche Nebenkosten) für ein vergleichbares Objekt. Mit dem Wohneigentum notwendig verbundene Belastungen (z.B. Zins, Tilgung, Instandhaltungsaufwendungen) mindern das Einkommen, soweit sie nicht durch die staatliche Eigenheimförderung (Eigenheimzulage, Steuervorteile u.ä.) ausgeglichen werden. Soweit die verbleibenden Belastungen den Wohnwert übersteigen, gilt Nr. 8.

 

 

Wenn und soweit es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt des vollen Mietwertes die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Das kommt insbesondere beim Tren­nungs­unterhalt in Betracht.

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind, wenn sie geltend gemacht, dargelegt und belegt werden, im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.

 

 

Die Kosten einer notwendigen PKW-Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale von 0,22 EUR je gefahrener Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

 

8.

Zins- und Tilgungsraten (ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) für Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern (z.B. wenn die Entstehung als Folge der Trennung unumgänglich war).

 

 

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten in der Regel voll abzusetzen.

 

 

Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht decken, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

9.

Aufwendungen zur Vermögensbildung mindern das Einkommen nicht. Zuzahlungen des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen sind abzuziehen.

 

10.

Leben im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten oder des erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so sind konkret nachgewiesene Betreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 2 Abs. 2!).

 

II.

Selbstbehalte

 

11.1.

Gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), beträgt der notwendige Selbstbehalt,

 

 

 

 

 

wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist 750 EUR,

 

 

wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist 650 EUR.

 

11.2.

 

 

a)

In der Fassung, die von dem 10. und 20. Senat angewendet wird:

 

 

Im notwendigen Selbstbehalt sind 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag – ohne Einschränkung der Lebensführung – erheblich unterschritten oder erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 b)

In der Fassung, die vom 22. Senat angewendet wird:

 

 

Im notwendigen Selbstbehalt sind bis zu 320 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

12.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber nicht unter Nr. 11.1. fallenden volljährigen Kindern und bei einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l BGB, beträgt in der Regel 900 EUR.

 

13.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.125 EUR.

 

14.

a) In der Fassung, die von dem 10. und 20. Senat angewendet wird:

 

 

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt, wenn bei dem Unterhaltsberechtigten minderjährige oder diesen gleichgestellte Kinder leben, die ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – kann ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, vielfach ein Betrag von 825 EUR monatlich bei Erwerbstätigen, sonst 725 EUR monatlich anzusetzen sein.

 

 b)

In der Fassung, die vom 22. Senat angewendet wird:

 

 

Der notwendige Eigenbedarf gegenüber dem (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten entspricht demjenigen gegenüber minderjährigen Kindern (Nr. 11.1.). Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

III.

Kindesunterhalt

 

15.1.

Die Regelbeträge (nach §§ 1 und 2 der Regelbetrag-VO) bilden die Basis für den Fall, dass Unterhalt (entsprechend § 1612 a BGB) in dynamisierter Form verlangt wird.

 

 

Sie betragen in EUR nach § 2 Regelbetrag-VO

 

 

in der 1. Altersstufe

(bis 5 Jahre)

in der 2. Altersstufe

(6 bis 11 Jahre)

in der 3. Altersstufe

(12 bis 17 Jahre)

 

174

211

249

 

 

 

 

 

 

15.2.

 Die Höchstbeträge für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§ 645 Abs. 1 ZPO) betragen

 

 

261

317

374

 

 

 

 

 

 

16.1.

Der dem Barexistenzminimum entsprechende Mindestbedarf minderjähriger Kinder beträgt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe und beläuft sich auf

 

 

235

285

337

 

Der Mindestbedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt 390 EUR.

 

 

Fordern Kinder nicht mehr als den Mindestbedarf, brauchen sie nur darzulegen, inwieweit sie über eigene Einkünfte verfügen. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit vorbehalten.

 

16.2.

Die nachfolgende Tabelle stellt nicht die vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Beträge, sondern den Barunterhaltsbedarf von Kindern dar, die bei den Eltern  oder einem Elternteil leben. Sie ist identisch mit der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle.

 

 

Die zu zahlenden Beträge ergeben sich nach der Kindergeldverrechnung (vgl. Nrn. 25 und 26) und stehen unter dem Vorbehalt ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

 

16.3.

Kindesunterhaltstabelle (alle Beträge in EUR)

 

 

 

 

 

 

 

bereinigtes Netto-

einkommen des Bar-

unterhaltspflichtigen



Altersstufen in Jahren

 

0–5

6–11

12–17

ab 18

a)

bis 1.000

174

211

249

288

b)

1.000-1.150

181

220

259

299

1.

1.000-1.300

188

228

269

311

2.

1.300-1.500

202

244

288

333

3.

1.500-1.700

215

260

307

355

4.

1.700-1.900

228

276

326

377

5.

1.900-2.100

241

292

345

399

6.

2.100-2.300

254

308

364

420

7.

2.300-2.500

267

324

382

442

8.

2.500-2.800

282

342

404

467

9.

2.800-3.200

301

365

431

498

10.

3.200-3.600

320

388

458

529

11.

3.600-4.000

339

411

485

560

12.

4.000-4.400

358

434

512

591

13.

4.400-4.800

376

456

538

622

         über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

17.

In sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltsverpflichteten.

18.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder die Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

19.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

20.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist regelmäßig zur Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.

21.

Erhält ein volljähriges Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, Ausbildungsvergütung, so ist diese, vermindert um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit dem Nettobetrag voll anzurechnen.

22.

Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt regelmäßig 550 EUR monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

23.

BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.

24.

Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Einstufung in die Tabelle (Nr. 16.3.) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Sie haften im Verhältnis ihres den angemessenen Eigenbedarf (Nr. 12) übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens auf den ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrag.

 

Eine Barunterhaltspflicht beider Eltern ist beispielsweise anzunehmen bei volljährigen Kindern, bei Kindern in Pflegestellen oder bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils.

IV.

Kindergeld

25.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.

 

Eine Anrechnung des Kindergeldes, die zu einer Verringerung des Zahlbetrages führen würde, unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

Für Kinder mit ständigem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wird ab Einkommensgruppe 5 stets das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag nach der Tabelle angerechnet.

26.1.

Ist der Unterhaltspflichtige außer Stande, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes (77 EUR für das 1. bis 3. Kind, 89,50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind) zu leisten, so findet ein den Unterhaltspflichtigen entlastender Abzug des Kindergeldes vom Zahlbetrag nicht statt. Der beim Zahlbetrag berücksichtigte Kindergeldanteil kann nach folgender Formel errechnet werden:

 

Betrag, den der Unterhaltspflichtige aufbringen kann

 

abzüglich des um das hälftige Kindergeld verminderten Mindestbedarfs

 

(135 % des Regelbedarfs)

 

= anzurechnender Kindergeldanteil.

26.2.

Die Anrechnung des Kindergeldes und die Unterhaltszahlbeträge für 1. bis 3. Kinder können bis zur Einkommensgruppe 4 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. (Zu den Kindergeldabzugsbeträgen und den Zahlbeträgen ab

 

dem 4. Kind vgl. Berliner Tabelle. Für Kinder im alten Bundesgebiet vgl. die Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle.)

 

Tabellengruppe

1. Altersstufe

2. Altersstufe

3. Altersstufe

 

 

 

 

a (Regelbetrag)

174

211

249

Kindergeldanrechnung

16

3

0

Zahlbetrag

158

208

249

 

 

 

 

b (Tabellenbetrag)

181

220

259

Kindergeldanrechnung

23

12

0

Zahlbetrag

158

208

259

 

 

 

 

1 (Tabellenbetrag)

188

228

269

Kindergeldanrechnung

30

20

9

Zahlbetrag

158

208

260

 

 

 

 

2 (Tabellenbetrag)

202

244

288

Kindergeldanrechnung

44

36

28

Zahlbetrag

158

208

260

 

 

 

 

3 (Tabellenbetrag)

215

260

307

Kindergeldanrechnung

57

52

47

Zahlbetrag

158

208

260

 

 

 

 

4 (Tabellenbetrag)

228

276

326

Kindergeldanrechnung

70

68

66

Zahlbetrag

158

208

260

 

V.

Ehegattenunterhalt

27.

Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 Abs. 1 BGB). Sind dabei Unterhaltspflichten für Kinder mitbestimmend, ist das Einkommen des Pflichtigen um den Kindesunterhalt vorweg zu kürzen.

 

Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt regelmäßig auch die Kürzung.

28.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt. Soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, sind diese regelmäßig nur zu 6/7 anzusetzen; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen.

 

Hat in der Ehe nur ein Ehegatte Einkommen (Alleinverdienerehe), beträgt der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen.

29.

Haben beide Ehegatten in der Ehe Einkommen, beträgt der Bedarf des Berechtigten 3/7 der Differenz des Erwerbseinkommens und die Hälfte der Differenz des sonstigen Einkommens.

30.

Einkommensveränderungen nach Trennung und Scheidung, die bei Fortführung der Ehe mutmaßlich in gleicher Weise eingetreten wären, sind bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer durch Kindererziehung vorübergehend unterbrochenen oder eingeschränkten Erwerbstätigkeit. Hingegen bleiben Einkünfte, die auf Ereignissen und Entwicklungen beruhen, die aus der Sicht der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten waren, für die Bemessung des ehe­angemessenen Bedarfes unberücksichtigt. Solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden von dem nach den Nrn. 27 bis 29 errechneten Unterhaltsbedarf nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB abgezogen, soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt zu 6/7.

31.

In Fällen, in denen die Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstiges, voll anrechenbares Einkommen haben, empfiehlt sich die Berechnung des Unterhaltsbetrages in der Weise, dass von der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7, sonstige Einkünfte voll in die jeweilige Rechnung einzustellen sind.

32.

Der nach Nrn. 27 bis 30 ermittelte Bedarf kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

VI.

Unterhaltsberechnung in Mangelfällen

33.

Reicht das verteilungsfähige Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich notwendiger Selbstbehalt) des Verpflichteten nicht aus, um den Unterhalt aller gleichrangig Berechtigten zu decken, ist es auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfsbeträge gleichmäßig zu verteilen.

34.

Der Einsatzbetrag für Kinder bestimmt sich nach deren Mindestbedarf (Nr. 16.1.), soweit der Verpflichtete nur anteilig neben dem anderen Elternteil haftet, nach seinem Anteil. Der Einsatzbetrag für den Ehegatten ergibt sich aus dessen eheangemessenem Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkünfte.

 

Abweichend von Nr. 27 kann der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten unterbleiben oder in geringerer Höhe vorgenommen werden, wenn andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten entsteht.