§ 1610 a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Stand: 01.08.2024
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