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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

(Stand: 1. Januar 2002)

 Tabelle zum Kindesunterhalt

 Altersstufen

0–6

7–12

13–18

ab 18

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

 

Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung

188

228

269

 

 





Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen



Gruppe

Bedarfs-

kontroll-

betrag

gemäß

Anm. B

Nr. 3

 

EUR

 1.

 bis 1.300

188

228

269

311

840

 2.

1.300–1.500

202

244

288

333

900

 3.

1.500–1.700

215

260

307

355

950

 4.

1.700–1.900

228

276

326

377

1.000

 5.

1.900–2.100

241

292

345

399

1.050

 6.

2.100–2.300

254

308

364

420

1.100

 7.

2.300–2.500

267

324

382

442

1.150

 8.

2.500–2.800

282

342

404

467

1.200

 9.

2.800–3.200

301

365

431

498

1.300

10.

3.200–3.600

320

388

458

529

1.400

11.

3.600–4.000

339

411

485

560

1.500





Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen



Gruppe

Bedarfs-

kontroll-

betrag

gemäß

Anm. B

Nr. 3

 

EUR

12.

4.000–4.400

358

434

512

591

1.600

13.

4.400–4.800

376

456

538

622

1.700

14.

 über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Anzurechnendes Einkommen

I.

Allgemeines

1.

Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

2.

Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluss von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

3.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Spar­zulage gehören nicht zum Einkommen (a.A. 5. Familiensenat); der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

4.  a)

Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligatorischer  Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischem Umfang).

 

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 Abs. 2 BGB.

b)

Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenübersteht, zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrtkostenpauschale usw.).

5.

Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

6.

Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen, auch nicht im Mangelfall (BGH, FamRZ 1997, 806 ff.).

 

Der Kinderzuschuss zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKKG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

7.

Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht – aus Sicht des Unterhaltsrechts – erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

8.

Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

9.

Fiktives Einkommen: Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.

 

Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle zu erlangen.

II.

Weitere Abzüge

1.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

2.

Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,26 EUR berücksichtigt.

a)

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

b)

Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

3.  a)

Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabwendbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

b)

Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.

 

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

c)

Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

4.  a)

Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen.

b)

Der Abschreibung nach § 7 b EStG a.F. und § 10 e EStG n.F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

III.

Sonderfälle

1.  a)

Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

b)

Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

c)

Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

2.

Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst angemessenen Wohnkostenaufwand deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteil eines – teilweise – »mietfreien« Wohnens).

 

Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. § 1577 Abs. 3 und § 1581 Satz 2 BGB.

3.

Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6 b), gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

4.

Auswirkung des Zugewinnausgleichs: Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

B.

Kindesunterhalt

1.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 1.1.2002 liegt die dem Text vorangestellte Tabelle zugrunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

2.  a)

Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

b)

In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

c)

Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

3.

Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

4.

Die Bedarfsbeträge minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflusst:

a)

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenbetrag anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten, soweit das Kind nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält.

 

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = ½ des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages).

b)

Wird Kindergeld für mehrere Kinder derselben Eltern gezahlt, wird hinsichtlich des anzurechnenden Betrages verwiesen auf § 1612 b Abs. 1 BGB.

 

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

c)

Hinsichtlich des Zählkindergeldvorteils für gemeinsame Kinder wird verwiesen auf § 1612 b Abs. 1 BGB.

 

Beruht ein Zählkindergeldvorteil darauf, dass der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt, § 1612 b Abs. 4 BGB.

5.

Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes:

a)

Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

b)

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:

 

Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 600 EUR (ab 1.1.2002). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.

 

Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s.u. B 6 a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

c)

Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbaren Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) voll angerechnet.

6.  a)

Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrages von 82 EUR angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.

b)

Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhalts­anspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel zur Hälfte angerechnet.

c)

Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjob) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

7.

Wenn beide Eltern über Einkommen verfügen, gilt Folgendes:

a)

Der Bedarf minderjähriger Kinder wird im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach dessen Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

b)

Der Bedarf volljähriger Kinder ergibt sich, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist (s.o. B 5 a), grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

 

Den offenen Bedarf (s.o. B 5 c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Wegen der Anrechnung des Kindergeldes bzw. des Kindergeldausgleichs wird verwiesen auf § 1612 b BGB.

C.

Ehegattenunterhalt

1.

Bedarf des nach neuem Recht (ab 1.7.1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

b)

Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

c)

Die sog. Anrechnungsmethode kommt nach der Entscheidung des BGH zu dieser Frage (FamRZ 2001, 986) praktisch bis auf Einzelfälle nicht mehr zur Anwendung.

d)

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten – denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt – von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (BGH, FamRZ 1995, 346 ff.).

e)

Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

f)

Die 3/7-Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1.1.1989.

2.

Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

nach § 58 EheG wie zu 1;

 

nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.

3.

Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

a)

Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

b)

Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muss. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

4.

Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

5.

Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden.

 

Somit sind

 

die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850 h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und

 

unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

6.

Vorsorgeunterhalt:

a)

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind – wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge – grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

b)

Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

c)

Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:

(1)

Der »an sich« geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

(2)

Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

(3)

Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

D.

Leistungsfähigkeit

1.

Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. oben A).

2.

Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sog. große Selbstbehalt gemäß §§ 1603 Abs. 1, 1581 Satz 1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sog. kleine Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 2 BGB.

 

Selbstbehaltssätze (seit 1989):

 

 

großer

Selbstbehalt

kleiner

Selbstbehalt

 

 

 

 

 

ab 1989

1.300 DM

1.100 DM

 

ab 1.7.1992

1.500 DM

1.300 DM

 

ab 1.1.1996

1.600 DM

1.400 DM

 

ab 1.7.2001

1.800 DM

1.600 DM

 

ab 1.1.2002

920 EUR

820 EUR

 

Hierin sind bis zu 390 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger

Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

3.

Mangelfall: Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehaltes das Einkommen zur Deckung des Bedarfes der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegatte und minderjährige Kinder) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfssätze zu kürzen; das Kindergeld ist nach Billigkeit anzurechnen (BGH, FamRZ 1997, 806 ff.).

a)

Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen; es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.

b)

Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemisst sich – wie im Regelfall unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags – nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle; konkret dargelegter trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

c)

Im Verhältnis der Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.

 

Soweit danach der Tabellenbetrag von 135 % minderjähriger Kinder nach Gr. 1 der Düsseldorfer Tabelle nicht voll gedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzufüllen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder – bei erheblichen Unterschieden im Fehlbetrag – dementsprechend in quotaler Aufteilung.

d)   

Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):

 

 

Stufe 1:

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen:



1.600 EUR

 

 

./. großer Selbstbehalt

920 EUR

 

 

verteilungsfähiger Restbetrag

680 EUR

 

 

Stufe 2:

Gesamtbedarf der Berechtigten:

 

 

 

Kind 1: DT Eink. Gr. 1 wg. d. Bedarfskontrollbetr.

188 EUR

 

 

Kind 2: DT Eink. Gr. 1 wg. d. Bedarfskontrollbetr.

228 EUR

 

 

Ehefrau: 3/7 des sich gemäß C 1 und C 3 ergebenden

Unterhaltsbetrages

([1.600 EUR – 188 EUR – 228 EUR] x 3/7 =)





507 EUR

 

 

zzgl. konkret dargelegter trennungsbedingter Mehrbedarf

(z.B. Mietkosten)



155 EUR

 

 

zusammen

662 EUR

 

 

Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten

1.078 EUR

 

 

Stufe 3: Kürzungsquote 680 EUR : 1.078 EUR = 63 %

 

 

 

Stufe 4: Unterhaltsansprüche:

 

 

 

Kind 1: 188 EUR x 63 %

119 EUR

 

 

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen

 

 

 

bis 254 EUR = 135 % v. Gr. 1 – 77 EUR

 177 EUR

 

 

 

50 EUR

 

 

zu zahlen sind: 119 EUR + 50 EUR = 169 EUR

 

 

 

Kind 2: 228 EUR x 63 %

144 EUR

 

 

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen

 

 

 

bis 308 EUR = 135 % v. Gr. 1 – 77 EUR

 231 EUR

 

 

 

50 EUR

 

 

zu zahlen sind: 144 EUR + 50 EUR = 194 EUR

 

 

 

Ehegatte: 662 EUR x 63 % = 417 EUR

 

 

 

Stufe 5: Kindergeldanrechnung:

 

 

 

Eine Kindergeldanrechnung findet im vorliegenden Fall nicht statt, weil 135 % des Regelbetrages nicht erreicht werden, § 1612 b Abs. 5 BGB.

 

 

 

 

E.

Konkurrenzen

 

Erfüllt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d.h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.

 

In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuer­ersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

F.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt (z.Z. 920 EUR) liegen. Die genaue Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

2.

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 1603 Abs. 1 BGB) kann über dem großen Selbstbehalt (z.Z. 920 EUR) liegen. Die Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten.

 

Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Anlage zu Teil B Ziffer 4 a der Tabelle (EUR)

Stand 1.1.2002

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB ab 1.1.2002

Das Kindergeld für das 1. bis 3. Kind beträgt ab 1.1.2002 monatlich je 154 EUR, für das 4. Kind und jedes weitere Kind monatlich je 179 EUR.

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3.Kind bis zu 77 EUR

Einkommens-

gruppe

1. Altersstufe

2. Altersstufe

3. Altersstufe

1 = 100 %

188 – 11 = 177

228 – 0 = 228

269 – 0 = 269

2 = 107 %

202 – 25 = 177

244 – 13 = 231

288 – 1 = 287

3 = 114 %

215 – 38 = 177

260 – 29 = 231

307 – 20 = 287

4 = 121 %

228 – 51 = 177

276 – 45 = 231

326 – 39 = 287

5 = 128 %

241 – 64 = 177

292 – 61 = 231

345 – 58 = 287

6 = 135 %

254 – 77 = 177

308 – 77 = 231

364 – 77 = 287

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind bis zu je 89,50 EUR

Einkommens-

gruppe

1. Altersstufe

2. Altersstufe

3. Altersstufe

1 = 100 %

188 – 23 = 165

228 – 9 = 219

269 – 0 = 275

2 = 107 %

202 – 37 = 165

244 – 25 = 219

288 – 13 = 275

3 = 114 %

215 – 50 = 165

260 – 41 = 219

307 – 32 = 275

4 = 121 %

228 – 63 = 165

276 – 57 = 219

326 – 51 = 275

5 = 128 %

241 – 76 = 165

292 – 73 = 219

345 – 70 = 275

6 = 135 %

254 – 89,50

= 165

308 – 89,50

= 219

364 – 89,50

= 275