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Thüringer Tabelle

(Stand: 1.1.2002)

Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im Wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien der »Düsseldorfer Tabelle« Stand: 1.7.1999, soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind.

A.        Kindesunterhalt

I.         Minderjährige:

Gruppe 1)

Bedarf nach Altersstufen in EUR:

 

 

 

bereinigtes

Nettoein­kommen 2)

des Unterhalts-

pflichtigen

in EUR

bis Vollendung des

6. Lebens­jahres 3)

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebens­jahres3)

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebens­jahres 3)

ab 19.

Lebensjahr

 

a)

bis 1.000

174

211

249

287

 

b)

1.000–1.150

181

220

259

298

c)

ab 1.150

wie nachfolgende Düsseldorfer Tabelle

( aber ohne Bedarfskontrollbetrag )

 

1

bis 1.300

188

228

269

310

 

2

1.300–1.500

202

244

288

332

 

3

1.500–1.700

215

260

307

354

 

4

1.700–1.900

228

276

326

376

 

5

1.900–2.100

241

292

345

398

 

6

2.100–2.300

254

308

364

420

 

7

2.300–2.500

267

324

382

440

 

8

2.500–2.800

282

342

404

466

 

9

2.800–3.200

301

365

431

497

 

10

3.200–3.600

320

388

458

528

 

11

3.600–4.000

339

411

485

559

 

12

4.000–4.400

358

434

512

590

 

13

4.400–4.800

376

456

538

620

      über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

Volljährige

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 550 EUR, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.

2.

Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbs- einkommen ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen.

3.

Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 460 EUR zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziffer II. 2 ein höherer Bedarf ergibt.

4.

Der Bedarf des Volljährigen umfasst in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen.

 

Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.

5.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom bereinigten Nettoeinkommen jeden Elternteils abzusetzen.

 

Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Pflichtigen begrenzt.

B.

Ehegattenunterhalt

I.

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1.

Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens 4) zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.

2.

Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat, 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen 5) der (geschiedenen) Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte, jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

3.

Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten.

 

Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird das Erwerbseinkommen des Berechtigten mit 6/7 angerechnet.

II.

Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

(z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten)

 

1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.

III.

Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 1.840 EUR als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden (sog. relative Sättigungsgrenze).

IV.

Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschie­den worden sind, ist das FGB i.V.m. dem Einigungsvertrag zu berück­sichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

C.

Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltspflichtigen

 

Der monatliche Selbstbehalt beträgt:

1.

gegenüber minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrenntlebenden Ehegatten ( sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):

 a)

für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige  

650 EUR

 b)

für erwerbstätige Unterhaltspflichtige

750 EUR

 

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 235 EUR Warmmiete bzw. 155 EUR Kaltmiete);

2.

gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind, und geschiedenen Ehegatten (sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):

 a)

für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige    

800 EUR

 b)

für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 

900 EUR

 

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 290 EUR Warmmiete bzw. 195 EUR Kaltmiete).

 

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

3.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 1.125 EUR.

4.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l Abs. 1 BGB) beträgt mindestens monatlich: 900 EUR.

D.

Anmerkungen

1.

Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 1.1.2002 geltenden Regelbetragssätze (vgl. BGBl. I S. 842) und die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern.

2.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

3.  a)

Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt.

b)

Die Selbstbehaltssätze richten sich nach dem für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.

4.

In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.

5.

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalisierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.

 

Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,22 EUR pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 Kilometern nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

6.

Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden. Höhere Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze.

7.

Die Führung des Haushaltes eines leistungsfähigen Dritten kann dem Nichterwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 280 EUR monatlich dafür angesetzt werden.

8.

Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 155 EUR anrechnungsfrei belassen werden. Notwendige höhere Aufwendungen können auf Nachweis berücksichtigt werden.

 

 

 

 

___________

1) Vgl. unter D, Anmerkung 2.

2) Vgl. unter D, Anmerkung 5.

3) § 1612 a Absatz 3 BGB.

4) Vgl. unter D, Anmerkung 5.

5) Vgl. unter D, Anmerkung 5.