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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des

Oberlandesgerichts Saarbrücken

(Stand: 1.1.2002)

Die beiden Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 1.1.2002 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

 

 

a) für Berufstätige:

840 EUR

 

b) für nicht Berufstätige:

730 EUR

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell:

1.000 EUR

3.

wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell:

895 EUR

4.

gegenüber Eltern mindestens

1.250 EUR

5.

gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes

 

 

(§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens

1.000 EUR