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Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/M.

(Stand: 01.07.1999)

I.

Vorbemerkung

 

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt/M. erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und der Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. Für den 2. Familiensenat in Kassel stehen besonders die Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt.

II.

Verfügbares Einkommen

1.

Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer und Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berück- sichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

2.

Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden.

3.

Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

4.

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel ausgegangen werden.

5.

Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG, Erziehungsgeld. Soll mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen - ggf. zu schätzen - und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom Einkommen abzusetzen. Soweit einschlägig, sind gesetzliche Bewertungsregeln (§ 9 BErzGG, § 1610 a BGB) zu beachten.

6.

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH, FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.

 

Dies gilt sinngemäß für Nebentätigkeitsvergütungen.

7.

Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich subsidiär. Arbeitslosenhilfe ist auf seiten des Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen.

8.

Soweit Steuervorteile auf nicht abzugsfähigen Aufwendungen beruhen, sind sie nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen; die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln.

9.

Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen (i.S. von § 1612 c BGB) sind grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches Einkommen. Dies gilt sowohl für die Bedarfsermittlung als auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Es wird bei der Ermittlung des Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen. Der Zählkindvorteil ist ausnahmsweise dann Einkommen, wenn der das erhöhte Kindergeld beziehende Ehegatte dem anderweit betreuten Zählkind keinerlei Unterhaltsleistungen gewährt (BGH, FamRZ 1997, 806, 810 = NJW 1997, 1919).

10.

Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist die Zweckrichtung zu beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über den Empfänger einem anderen Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen.

11.

Ein Einkommen ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 1987, 1011 = NJW- RR 1987, 1282; BGH, FamRZ 1989, 487 = NJW 1989, 1083; BGH, FamRZ 1995, 344 = NJW 1995, 655).

12.

Einkommen ist auch die Vermögensnutzung, etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich vom Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen, bemessen an der dadurch ersparten Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, wobei hierbei ein im Verhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH, FamRZ 1998, 899, 901 = NJW 1998, 2821). Als Untergrenze ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

 

Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen erfolgen, z.B. wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

13.

Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann.

14.

Ein Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale von 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt.

 

Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

 

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des Pkw ab. Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung (etwa Herabsetzung der Pauschale) veranlasst.

 

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH, FamRZ 1998, 1501, 1502 = NJW- RR 1998, 721).

15.

Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden voreheliche und eheliche Schulden die Lebensverhältnisse geprägt haben und sind dann leistungsmindernd anzuerkennen. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Außer bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

16.

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt- Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahme/Überschuß- Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH, FamRZ 1993, 789, 792 = NJW 1993, 898) in der Regel genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggf. weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

III.

Kindesunterhalt

A.

Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1999)

 

Nettoeinkommen

des Barunterhalts-

pflichtigen

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hundert-

satz

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

1.

  bis 2400

355

431

510

589

100

 

2.

2400- 2700

380

462

546

631

107

 

3.

2700- 3100

405

492

582

672

114

 

4.

3100- 3500

430

522

618

713

121

 

5.

3500- 3900

455

552

653

754

128

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

3900- 4300

480

582

689

796

135

 

7.

4300- 4700

505

613

725

837

142

 

8.

4700- 5100

533

647

765

884

150

 

9.

5100- 5800

568

690

816

943

160

 

10.

5800- 6500

604

733

867

1002

170

 

11.

6500- 7200

639

776

918

1061

180

 

12.

7200- 8000

675

819

969

1120

190

 

      über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

B.

Minderjährige Kinder

 

1.

Für den monatlichen Grundbedarf sind die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle (oben A.) ohne Bedarfskontrollbeträge maßgeblich. Die Tabellensätze sind bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist eine Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig. Ein Kranken- /Pflegeversicherungsbeitrag ist in den Tabellensätzen nicht enthalten, gehört jedoch zum Grundbedarf.

 

2.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kinde betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem verfügbaren Einkommen als dem des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH, FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303).

 

 

Die Einstandspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

 

An Sonder- und Mehrbedarf des Kindes hat sich der leistungsfähige betreuende Elternteil in der Regel zu beteiligen.

 

3.

Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen.

 

 

 

C.

Volljährige Kinder

 

1.

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Dies gilt auch für ein Kind i.S. des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

 

2.

Ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat in der Regel einen Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) in Höhe von 1.120 DM monatlich.

 

3.

Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflege- versicherungsbedarf) mindestens monatlich 950 DM.

 

 

Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.

 

4.

Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter (im Fall des privilegierten Kindes i.S. des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW- RR 1986, 426; BGH, FamRZ 1986, 153 = NJW- RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

 

 

 

D.

Kindergeld

 

 

Die Anrechnung von Kindergeld und anderer kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.

 

 

 

E.

Leistungsfähigkeit

 

1.

Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern i.S. des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) beträgt 1.500 DM monatlich. Davon entfallen 850 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf (525 DM Kaltmiete, 125 DM Nebenkosten u. Heizung).

 

2.

Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt monatlich 1.800 DM. Davon entfallen 1.000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten u. Heizung).

 

3.

Die Wohnanteile in den Nrn. 1 und 2 können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

 

 

IV.

Ehegattenunterhalt

 

1.

Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehe- gatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in der Differenz zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

 

2.

Eheangemessener Bedarf. Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes).

 

3.

Erwerbsaufnahme/- ausweitung nach Trennung. Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung nur zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit schon während des Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre und der Plan im Zeitpunkt der Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist (BGH, FamRZ 1986, 783 = NJW- RR 1987, 58).

 

4.

Erwerbstätigenbonus. Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/2 (2. Familiensenat in Kassel: 1/7) bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes) berechnet. Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbesondere Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

 

5.

Eigeneinkünfte. Auf den eheangemessenen Bedarf sind die vom bedürftigen Ehegatten erzielten oder zurechenbaren Eigeneinkünfte anzurechnen. Erwerbseinkünfte werden vor der Anrechnung um einen Erwerbstätigenbonus von 1/5 (Senat Kassel: 1/7) gekürzt.

 

6.

Überobligatorische Berufstätigkeit. Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung statt konkret nachgewiesener Aufwendungen ein Betrag bis zu 400 DM anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO).

 

 

Einkünfte des Bedürftigen aus unzumutbarer Tätigkeit sind gem. § 1577 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.

 

7.

Vorsorgebedarf: Der Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten ist in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er ist vorweg vom Einkommen des Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

 

8.

Trennungsbedingter Mehrbedarf. Der Anspruch des berechtigten Ehegatten richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). Im Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs, der grundsätzlich konkret darzulegen ist, ein besonderes Gewicht, wenn der Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

 

9.

Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.600 DM als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten - Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - ist hierauf anzurechnen. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden.

 

10.

Leistungsfähigkeit. Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbe- halt) gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt 1.500 DM monatlich. Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Den Familiensenaten des OLG Frankfurt/M. dient dabei ein Betrag von 1.800 DM monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Wegen der Kaltmieten- , Nebenkosten- und Heizungsanteile in den Bedarfsbeträgen wird auf III.E. Bezug genommen.

 

11.

Berechnungsbeispiele:

 

a.

Differenzmethode.

 

 

Geschiedene Eheleute ohne Kinder, Manneserwerbseinkommen 4.000 DM + 500 DM Kapitaleinkünfte, eheprägendes Fraueneinkommen 1.500 DM. Beide Ehegatten haben Fahrtkosten in Höhe von je 200 DM. Es gibt eine berücksichtigungsfähige Schuldrate in Höhe von monatlich 350 DM, die der Mann trägt.

 

 

Manneseinkommen

4.000 DM

 

- Fahrtkosten

200 DM

 

- Schulden

350 DM

 

verbleiben

3.450 DM

 

 

 

 

- Erwerbstätigenbonus (x 0,8)

2.760 DM

 

+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus)

500 DM

 

Fraueneinkommen

1.500 DM

 

- Fahrtkosten

200 DM

 

verbleiben

1.300 DM

 

- Erwerbstätigenbouns (x 0,8)

1.040 DM

 

eheprägendes Gesamteinkommen

4.300 DM

 

eheangemessener Bedarf (1/2)

2.150 DM

 

- Eigeneinkommen Frau

1.040 DM

 

Unterhaltsanspruch

1.110 DM

b.

Anrechnungsmethode.

 

 

Wie Buchst. a, die Frau hat ihre Erwerbstätigkeit jedoch erst nach der Scheidung aufgenommen.

 

 

Manneseinkommen

4.000 DM

 

- Fahrtkosten

200 DM

 

- Schulden

350 DM

 

verbleiben

3.450 DM

 

- Erwerbstätigenbonus (x 0,8)

2.760 DM

 

+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus)

500 DM

 

eheprägendes Gesamteinkommen

3.260 DM

 

eheangemessener Bedarf (1/2)

1.630 DM

 

- Eigeneinkommen Frau (1.500 - 200) x 0,8

1.040 DM

 

Unterhaltsanspruch

590 DM

c.

Gemischte Methode.

 

 

Wie Buchst. a, die Frau hat jedoch vor der Scheidung bei 200 DM Fahrtkosten monatlich 620 DM verdient und danach (nicht geplant) ihre Tätigkeit auf ganztags ausgeweitet. Sie verdient 1.500 DM bei 200 DM Fahrtkosten.

 

 

Manneseinkommen

4.000 DM

 

- Fahrtkosten

200 DM

 

- Schulden

350 DM

 

verbleiben

3.450 DM

 

- Erwerbstätigenbonus (x 0,8)

2.760 DM

 

+ Kapitaleinkünfte

500 DM

 

eheprägendes Fraueneinkommen

620 DM

 

- Fahrtkosten

200 DM

 

verbleiben

420 DM

 

 

 

 

- Erwerbstätigenbonus (x 0,8)

336 DM

 

eheprägendes Gesamteinkommen

3.596 DM

 

eheangemessener Bedarf (1/2)

1.798 DM

 

- Eigeneinkommen Frau (1.500 - 200) x 0,8

1.040 DM

 

Unterhaltsanspruch

759 DM

 

 

V.

Mangelfälle

 

 

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogen. Mangelfälle), so ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten entsprechend ihren Bedarfssätzen (für die Kinder entsprechend der Düsseldorfer Tabelle) zu verteilen. Der Kindergeldanteil des Pflichtigen (§ 1612 b Abs. 1 BGB) wird auf den so berechneten Unterhaltsbedarf nur angerechnet, soweit er zusammen mit diesem den Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung übersteigt (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Die Summe aus dem gekürzten Bedarf und dem angerechneten Kindergeld muss also die Regelbeträge (355 DM/431 DM/510 DM) erreichen.

 

 

Berechnungsbeispiele:

 

1.

Nur minderjährige Kinder. Da der Pflichtige gegenüber unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Kindern nur den kleinen Selbstbehalt verteidigen darf, genügt eine einstufige Berechnung.

 

 

Einkommen des Pflichtigen (Einkommensgruppe 1):

2.350 DM

 

kleiner Selbstbehalt (Nr. VI. 1):

1.500 DM

 

Verteilungsmasse:

850 DM

 

Einsatzbeträge:

 

 

Kind (3 Jahre) - Altersgruppe 1:

355 DM

 

Kind (5 Jahre) - Altersgruppe 1:

355 DM

 

Kind (8 Jahre) - Altersgruppe 2:

431 DM

 

Gesamtbedarf

1.141 DM

 

Kürzungsfaktor

0,7449 (850 : 1.141)

 

Ansprüche:  Kind (3 Jahre):

355 x 0,7449 = 264 DM

 

  Kind (5 Jahre):

355 x 0,7449 = 264 DM

 

  Kind (8 Jahre):

431 x 0,7449 = 321 DM

 

Die auf den Pflichtigen entfallenden Kindergeldanteile (125 DM/125 DM/150 DM) bleiben in Höhe der Differenz zwischen dem gekürzten Bedarf und den Regelbeträgen unangerechnet, also bei

 

 

Kind (3 Jahre) in Höhe von 91 DM (355 - 264)

 

 

Kind (5 Jahre) in Höhe von 91 DM (355 - 264)

 

 

Kind (8 Jahre) in Höhe von 110 DM (431 - 321)

 

 

Bei Kind (3 Jahre) und Kind (5 Jahre) wird es somit in Höhe von je 34 DM (125 - 91), bei Kind (8 Jahre) in Höhe von 40 DM (150 DM - 110) angerechnet. Im Ergebnis erhalten also Kind (3 Jahre) und Kind (5 Jahre) je 230 DM und Kind (8 Jahre) 281 DM.

 

2.

Geschiedene Ehefrau und minderjährige Kinder.

 

 

Da die geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern zwar gleichrangig ist, der Pflichtige ihr gegenüber jedoch regelmäßig den großen Selbstbehalt verteidigen darf, ist eine zweistufige Berechnung notwendig.

 

 

a)  In der ersten Stufe wird unter allen Berechtigten das Einkommen des Pflichtigen verteilt, das den großen Selbstbehalt übersteigt.

 

 

Einkommen des Pflichtigen (Einkommensgruppe 3)

3.000 DM

 

kleiner Selbstbehalt (Nr. IV. 4):

1.800 DM

 

Verteilungsmasse:

1.200 DM

 

Einsatzbeträge:

 

 

Kind (4 Jahre) - Altersgruppe 1:

405 DM

 

Kind (8 Jahre) - Altersgruppe 2:

492 DM

 

Ehefrau (3.000 - 405 - 492 x 2/5):

841 DM

 

Gesamtbedarf

1.738 DM

 

Kürzungsfaktor

0,6904 (1.200 : 1.738)

 

Ansprüche:  Kind (4 Jahre):

405 x 0,6904 = 280 DM

 

  Kind (8 Jahre):

492 x 0,6904 = 340 DM

 

  Ehefrau:

841 x 0,6904 = 581 DM

 

Der geschiedene Ehegatte erhält danach 581 DM.

 

 

 

 

 

b. In der zweiten Stufe wird die Differenz zwischen dem großen und dem kleinen Selbstbehalt unter den Kindern verteilt.

 

 

verbleibendes Einkommen:

1.800 DM

 

kleiner Selbstbehalt:

1.500 DM

 

noch zu verteilen:

300 DM

 

Einsatzbeträge:

 

 

Kind (4 Jahre):

405 - 280 =

125 DM

 

Kind (8 Jahre):

492 - 340 =

152 DM

 

Gesamtbedarf:

277 DM

 

Dieser Bedarf kann vollständig aus der restlichen Verteilungsmasse (300 DM) gedeckt werden. Die Kinder erhalten somit im Ergebnis 405 DM und 492 DM. Da diese Beträge die Regelbeträge (355 DM und 431 DM) übersteigen, ist das staatliche Kindergeld hälftig anzurechnen. Die Kinder erhalten daher im Ergebnis 280 DM (405 - 125) und 367 DM (492 - 125).

 

 

VI.

Sonstige Unterhaltsansprüche

 

1.

Elternunterhalt. Der erweiterte große Selbstbehalt des gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes beträgt monatlich mindestens 2.250 DM (inkl. 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens monatlich 1.750 DM (inkl. 600 DM Warmmiete).

 

2.

Unterhaltsansprüche nichtehelicher Eltern. Bei Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Eltern gem. § 1615 l BGB richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt in der Regel monatlich mindestens 1.500 DM.

 

 

Der angemessene Selbstbehalt des nach § 1615 l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils beträgt mindestens monatlich 1.800 DM. Davon entfallen 1.000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten u. Heizung).

 

3.

Der Wohnanteil im Selbstbehalt dieser beiden Anspruchsgruppen kann aufgrund konkreter Darlegung angemessen erhöht werden.

 

 

 

 

VII.

Altfälle

 

 

Wegen der Altfälle wird auf die früheren Unterhaltsgrundsätze verwiesen.

 

 

Der 6. Familiensenat in Darmstadt behält sich eine abweichende Handhabung zu einzelnen Punkten vor (s. nachfolgend 3/2.5.4).

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Die Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis

(Stand: 1.7.1998)

Die fünf Senate für Familiensachen des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt/M. wenden auch weiterhin die Grundstruktur der Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis des Standes vom 1.1.1996 an (FamRZ 1996, 22) - jedoch für die Zeit ab dem 1.7.1998 mit folgender Maßgabe:

 

1. Kindesunterhalt

 

Die drei in Frankfurt ansässigen Familiensenate übernehmen zum 1.7.1998 die Richtsätze zum Kindesunterhalt einschließlich des Studentenunterhalts von 1.100 DM monatlich aus der original Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 1998, 534).

 

Es bleibt jedoch vorbehalten, es in den Fällen bereits laufender Unterhaltsverpflichtungen bei dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag zu belassen, wenn sich nur wegen der Veränderung der Einkommensgruppen ein geringerer Zahlbetrag ergäbe.

 

Der 2. FamS (in Kassel) und der 6. FamS (in Darmstadt) wenden dagegen weiterhin die Richtsätze zum Kindesunterhalt einschließlich des Studentenunterhalts von 1.050 DM monatlich mit Stand zum 1.1.1996 an.

 

2. Übrige Unterhaltsansprüche

 

Bezüglich der zum 1.7.1998 der Familiengerichtsbarkeit neu zugeordneten Unterhaltsansprüche haben sich alle Familiensenate wie folgt verständigt:

 

Bei den Unterhaltsansprüchen der Eltern gegen ihre Kinderwird auf der Bedarfsebene kein Pauschalbetrag empfohlen;beträgt der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens monatlich 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

 

Bei den Unterhaltsansprüchen der nichtehelichen Eltern untereinander (§ 1615 l BGB)richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens monatlich 1.500 DM;beträgt der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils mindestens monatlich 1.800 DM.

 

Der Wohnanteil im Selbstbehalt dieser beiden Anspruchsgruppen kann aufgrund konkreter Darlegung angemessen erhöht werden.

(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. D. Weychardt, Darmstadt)

 

Anmerkung:

Grund für die Nichtübernahme der neuen Düsseldorfer Richtsätze durch den 2. und den 6. FamS ist einmal, dass selbst das zum 1.7.1998 in Kraft tretende Kindesunterhaltsgesetz in seinem Art. 2 keinen Anlass sah, die seit 1996 geltenden Regelbedarfssätze zum 1.7.1998 anzuheben; zum anderen, dass die neuen Düsseldorfer Sätze bei höheren Einkommensstufen teils zu höheren Ansprüchen der Kinder führen, teils aber auch deren seitherige Unterhaltsansprüche um bis zu 50 DM kürzen, obwohl die Lebenshaltungskosten inzwischen gestiegen sind; ferner dass erst zum 1.7.1999 sowohl die Regelbetragssätze angehoben werden sollen (§ 1612 a Abs. 4 BGB n.F.) als auch seitens des OLG Frankfurt/M. die Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis und die Unterhaltsgrundsätze vom Stand 1.7.1992 (FamRZ 1992, 773) einer Neubearbeitung zum 1.7.1999 unterzogen werden sollen mit der Folge erneuter Abänderung der Düsseldorfer Tabelle - Gründe genug, die seitherige Kontinuität in der hiesigen Unterhaltsrechtsprechung nicht zu unterbrechen und die Rechtsanwendungspraxis nicht zu Staffelanträgen und - urteilen zu zwingen.

Dr. Dieter Weychardt, Darmstadt

 

 

 

 

 

Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt/M.

(Stand: 1.7.1992)

 

I.

Die von den Richtern der Familiensenate des OLG Frankfurt/M. erarbeiteten Grundsätze sollen Orientierungslinien für die Praxis geben, um Einheitlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsprechung zu fördern. Die Grundsätze knüpfen an den Gemeinschaftsaufsatz von Weychardt u.a., DAVorm 1984, 81 (241 ff.) an. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

 

 

 

II.

Ermittlung des Einkommens

 

1.

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen, einschließlich Sachzuwendungen, von dem Steuern und Aufwendungen für Altersvorsorge, Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit abzusetzen sind. Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berücksichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

 

2.

Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) sind auf längere Zeiträume umzulegen.

 

3.

Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d. h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

 

4.

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Als Anhaltspunkt wird man von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel ausgehen können.

 

5.

Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG (für Erziehungsgeld ist § 9 BErzGG zu beachten). Soweit mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers gedeckt werden soll, ist dieser Bedarf konkret darzulegen - ggf. zu schätzen - und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom Einkommen abzusetzen.

 

6.

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch oder in geringem Umfang anfallen (BGH, FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.

 

7.

Arbeitslosenhilfe ist auf seiten des Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen; Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten subsidiär.

 

8.

Soweit Steuervorteile auf nichtabzugsfähigen Leistungen beruhen (z.B. Zinszahlungen für Eigenheim und Steuerersparnis nach § 10e ESTG), sind sie nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln.

 

9.

Kindergeld ist grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches Einkommen für die Bedarfsermittlung (vgl. aber für einen Ausnahmefall BGH, FamRZ 1990, 979 = NJW- RR 1990, 578). Es wird bei der Ermittlung des Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen (s.V.). Kinderzuschüsse zur Rente oder Kinderzulagen sind i.H. des verdrängten Kindergeldes wie solches zu behandeln; im übrigen sind sie Einkommen. Der Zählkindervorteil kann im Ausnahmefall anrechnungsfähiges Einkommen darstellen (BGH, FamRZ 1987, 270 = NJW 1987, 647).

 

10.

Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist die Zweckrichtung zu beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über den Empfänger einem anderen unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen.

 

11.

Ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 1987, 1011 = NJW- RR 1987, 1282; BGH, FamRZ 1989, 487 = NJW 1989, 1083).

 

12.

Einkommen ist auch die Vermögensnutzung - etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich vom Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch einkommensangemessene geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen. Werden nur die Selbstbehaltssätze erreicht, wird der Betrag nicht höher als der in den Selbstbehalten enthaltene jeweilige Wohnungsbedarfsanteil (Kaltmiete) angesetzt. Bei höheren Einkommen ist dieser Anteil angemessen zu erhöhen (vgl. Weychardt, DAVorm 1987, 163). Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

 

Senat Kassel: Eine dem Verkehrswert entsprechende Bemessung des Wohnwerts kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht oder wenn die marktmäßige Verwertung erforderlich und zumutbar ist.

 

13.

Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann.

 

14.

Ein Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur i.H. der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale von 0,40 DM für den gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

 

15.

Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden voreheliche und eheliche Schulden die Lebensverhältnisse geprägt haben und sind dann leistungsmindernd anzuerkennen. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Außer bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist nur der tatsächlich geleistete Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

 

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

 

1.

Die Ehegatten nehmen an den ehelichen Lebensverhältnissen gleichmäßig teil. Einem berufstätigen Ehegatten ist jedoch eine maßvolle Mehrbeteiligung am Erwerbseinkommen zur Deckung unbezifferbaren Mehrbedarfs und als Arbeitsanreiz zu belassen. Die Senate bemessen daher den Unterhaltsanspruch gegenüber einem erwerbstätigen Ehegatten auf 2/5 (der 2. FamS in Kassel auf 3/7) des verteilungsfähigen Nettoeinkommens; gegenüber nichterwerbstätigen Ehegatten (z.B. Rentner, Pensionär oder dem aus Vermögenseinkünften Unterhaltspflichtigen) auf 1/2.

 

 

Senat Kassel: Der Senat Kassel sieht in diesem Quotenunterhalt nur eine Hilfsmethode, die vor allem dann Anwendung findet, wenn die an sich von § 1578 BGB geforderte konkrete Bedarfsermittlung nicht zum Ziel führt oder ohnehin Abwägungen nach § 1581 BGB erforderlich sind (vgl. insoweit auch BGH, FamRZ 1984, 358 = NJW 1984, 1237).

 

2.

Die Vorsorgeaufwendungen des berechtigten Ehegatten sind in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Sie sind vorweg vom Einkommen des Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebetrags kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442 = NJW 1981, 1556) verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der Elementarbedarf gedeckt ist. Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

 

3.

Bei der Bemessung des dem unterhaltsberechtigen Ehegatten zustehenden Unterhalts ist zu unterscheiden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Zusammenlebens Einkünfte erzielt hat, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. In diesem Fall kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte 2/5 (Senat Kassel: 3/7) des Unterschiedsbetrages der jeweils anrechenbaren Einkommen beider Ehegatten beanspruchen (sog. Differenzmethode). Entsprechendes gilt auch, wenn die Berufstätigkeit schon während des Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen worden wäre und der Plan im Zeitpunkt der Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist (BGH, FamRZ 1986, 783 = NJW 1987, 58). In den übrigen Fällen gilt nach der Rechtsprechung des BGH die sog. Anrechnungsmethode. Dabei ist das Einkommen des Unterhaltsberechtigten unter Vorabzug von 115 auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Die konkrete Geltendmachung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs ist darüber hinaus möglich (BGH, FamRZ 1990, 258 = NJW- RR 1989, 1154). Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

 

4.

Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit sind gemäß § 1577 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1983, 146 = NJW 1983, 933).

 

5.

Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 300 DM anrechnungsfrei belassen werden. Der Nachweis konkreten Mehraufwands ist zulässig.

 

6.

Der Anspruch des Berechtigten richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). Im Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt jedoch der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs ein besonderes Gewicht (vgl. BGH, FamRZ 1987, 266 = NJW 1987, 897), wenn der Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. In diesen Fällen wird an die Darlegung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs kein strenger Maßstab anzulegen sein.

 

 

Senat Kassel: Unter Berücksichtigung des trennungsbedingten Mehrbedarfs stellt der notwendige Mindestbedarf regelmäßig die unterste Bedarfsgrenze dar (s. auch VI 3.).

 

7.

Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.200 DM als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden.

 

 

 

IV.

Kindesunterhalt

 

 

 

 

A. 

Minderjährigenunterhalt

 

1.

Maßgeblich sind die Sätze der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1992, FamRZ 1992, 398). Hierin ist ein Krankenversicherungsbeitrag nicht enthalten. Den Tabellensätzen liegt die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern zugrunde. Bei einer größeren/geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind Ab- und Zuschläge angemessen. Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind, so kommt auch eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen in Betracht.

 

2.

Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag zum Kindesunterhalt durch Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem Einkommen als dem des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommt eine Beteiligung des Sorgeberechtigten am Barbedarf des Kindes in Betracht (etwa bei dreifach höherem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH, FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303). Die Einstandspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

3.

Erzielt das minderjährige Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug konkret zu beziffernder Aufwendungen hälftig auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen.

 

 

 

B.

Volljährigenunterhalt

 

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand (Student, Schüler, Auszubildender) ist mit 950 DM monatlich (ohne Krankenversicherungsbeitrag) anzusetzen, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ein höherer Satz unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

 

2.

Für den im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich Differenz zur 2. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern auszugehen.

 

3.

Erzielt der bei einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden Gewinnung einer eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit dem Elternteil auf 800 DM monatlich (ohne Krankenversicherungsbeitrag) zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Nr. 2 ein höherer Bedarf ergibt. Hierauf ist das eigene Einkommen des Volljährigen nach Abzug der konkret zu belegenden Aufwendungen voll anzurechnen.

 

4.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt (1600 DM) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Einkommen jedes Elternteils abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW- RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW- RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

 

 

 

V.

Kindergeld

 

1.

Das auf das minderjährige Kind entfallende Kindergeld (bzw. der entsprechende Teil des Kinderzuschusses zur Rente) wird zur Hälfte auf die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Bezieht der Sorgeberechtigte das Kindergeld, mindert sich der Zahlungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen um das hälftige Kindergeld; bezieht es der Verpflichtete, so erhöht sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld.

 

2.

Das Kindergeld für mehrere gemeinschaftliche Kinder wird nach Kopfteilen gleichmäßig aufgeteilt. Der Zählkindervorteil für nicht gemeinschaftliche Kinder bleibt unberücksichtigt. Im Falle der eingeschränkten Leistungsfähigkeit besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds (BGH, FamRZ 1988, 604 = NJW 1988, 2799) oder eines Zählkindervorteils (BGH, FamRZ 1985, 1243 = NJW 1986, 186).

 

3.

Kindergeld ist auf den Bedarf des volljährigen Kindes voll anzurechnen, soweit es diesem zugute kommt. Hiervon ist beim Zusammenleben mit dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil regelmäßig auszugehen.

 

 

 

VI.

Selbstbehalt und Mangelbedarfsberechnung

 

1.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt ab 1.7.1992 in der Regel 1.250 DM, davon 550 DM Wohnanteil (hierin Kaltmiete 425 DM).

 

2.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt ab 1.7.1992 in der Regel 1.600 DM, davon 650 DM Wohnanteil (hierin Kaltmiete 500 DM).

 

 

Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Den Familiensenaten des OLG Frankfurt/M. dient ein Betrag von 1.600 DM als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

 

3.

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter unter Beachtung der jeweiligen Selbstbehalte nicht aus, so ist eine Mangelbedarfsberechnung vorzunehmen, in der die Ansprüche anteilmäßig gekürzt werden.

 

 

Beispiel 1:

 

 

Einkommen Verpflichteter:

1.800 DM

 

Kind 3 Jahre - Bedarf:

291 DM

 

Kind 5 Jahre - Bedarf:

291 DM

 

Kind 8 Jahre - Bedarf:

353 DM

 

Unterhaltsbedarf insgesamt:

935 DM

 

Zur Verfügung stehen 550 DM (1.800 DM ./. 1.250 DM).

Der anteilige Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:

 

 

Tabellensatz  x  Verfügungsbetrag  :  Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten

 

 

also:

 

 

291  x  550  :  935  =  171 DM für die beiden Kinder unter 6 Jahren

 

 

353  x  550  :  935  =  208 DM für das Kind von 8 Jahren

 

 

Beispiel 2:

 

 

Da die geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern gleichrangig ist und hierbei unterschiedliche Selbstbehalte gelten, ist in diesen Fällen eine zweistufige Mangelbedarfsberechnung vorzunehmen. In der ersten Stufe ist das Einkommen über dem dem verpflichteten Ehegatten verbleibenden Betrag (vgl. VI 2) zu verteilen. Die Einsatzbeträge für die Unterhaltsberechtigten sind nach den tatsächlich zu ermittelnden ungekürzten Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen; bei den Kinderbedarfsbeträgen ist das anteilige Kindergeld nicht abzusetzen. In der zweiten Stufe der Mangelbedarfsberechnung ist ein weiterer Unterhaltsbedarf der Kinder aus der Differenz zwischen dem Geschiedenenselbstbehalt und dem Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern zu decken.

 

 

Einkommen Verpflichteter:

2.700 DM

 

Kind 4 Jahre - Bedarf:

335 DM

 

Kind 8 Jahre - Bedarf:

405 DM

 

Unterhaltsbedarf Ehegatte (2.700 DM ./. 335 DM

 

 

./. 405 DM  =  1.960 DM) 2/5 von 1.960 DM:

784 DM

 

Insgesamt besteht damit ein Unterhaltsbedarf von 1.524 DM.

 

 

In der ersten Stufe stehen bei einem angenommenen Selbstbehalt von 1.600 DM zur Verfügung 1.100 DM; somit gilt:

 

 

Ehegatte  784  x  1.100  :  1.524  =

566 DM

 

Kind 1  335  x  1.100  :  1.524  =

242 DM

 

Kind 2  405  x  1.100  :  1.524  =

292 DM

 

Der geschiedene Ehegatte erhält danach 566 DM.

 

 

In der zweiten Stufe der Mangelbedarfsberechnung stehen 350 DM zur Verfügung (1.600 DM ./. 1.250 DM), so dass die restlichen Kindesunterhaltsansprüche voll gedeckt werden können. Die Kinder erhalten somit 405 DM und 335 DM.

 

 

Verbleibt dem Verpflichteten nur der notwendige Selbstbehalt, so findet eine Kindergeldanrechnung so lange nicht statt, bis ein Zahlbetrag in Höhe des jeweiligen Tabellenmindestsatzes - bereinigt um den jeweiligen Kindergeldanteil - nicht erreicht ist.

 

 

Senat Kassel: Bei der zweistufigen Mangelbedarfsberechnung wird nach Auffassung des Senats Kassel eine gleichmäßige Beteiligung von Ehegatten und Kindern (§ 1609 BGB) an der Verfügungsmasse besser gewährleistet, wenn die Beteiligungsquote aus den Mindestbedarfssätzen abzüglich des (vollen) Kindergeldanteils gebildet wird.

 

 

Beispiel 2 a:

 

 

Einkommen Verpflichteter:

2.700 DM

 

./. 1.600 DM

 

 

in erster Stufe verfügbar

1.100 DM

 

Bedarfssätze zur Ermittlung der Beteiligungsquote:

 

 

Kind 4 Jahre (291 DM ./. 100 DM:

191 DM

 

Kind 8 Jahre (353 DM ./. 100 DM):

253 DM

 

Ehegatte:

1.250 DM

 

insgesamt:

1.694 DM

 

Dieser Bedarf kann nur mit einer Quote von

 

 

100  x  1.100  :  1.694 DM  =  64,9% befriedigt werden.

 

 

Es erhalten in der ersten Stufe:

 

 

Kind 4 Jahre (64,9% von 191 DM):

124 DM

 

Kind 8 Jahre (64,9% von 253 DM):

164 DM

 

Ehegatte (64,9% von 1.250 DM):

812 DM

 

Von dem ihm in der ersten Stufe vorbehaltenen 1.600 DM hat der Unterhaltsverpflichtete die vorläufig ermittelten Unterhaltsbeträge für die Kinder auf (291 DM und 353 DM jeweils abzüglich hälftiger Kindergeldanteil)

 

 

Kind 4 Jahre:

241 DM

 

Kind 8 Jahre:

303 DM

 

aufzufüllen.

 

 

Ihm verbleiben danach:

2.700 DM

 

 

./. 812 DM

 

 

./. 241 DM

 

 

./. 303 DM

 

insgesamt:

1.344 DM

 

Der Senat Kassel hält es für geboten, auch diesen Betrag noch einer Kontrolle nach § 1581 BGB zu unterwerfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis (Stand: 01.01.1996)

 

A. Kindesunterhalt

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

über 18

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

 

1

bis

2400

394

424

502

580

 

2

2401

2700

375

450

530

610

 

3

2701

3100

400

480

565

650

 

4

3101

3600

435

525

615

705

 

5

3601

4200

475

570

675

780

 

6

4201

4900

515

620

735

850

 

7

4901

5800

565

680

805

930

 

8

5801

6800

615

740

875

1010

 

9

6801

8000

665

805

945

1085

 

 

ab

8001

2)

2)

2)

2)

 

 

 

 

1) Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in monatlichen DM Beträgen

2) Nach den konkreten Umständen des Falles

 

Anmerkungen:

 

1.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

 

2.

entfällt.

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen.

 

 

 

Die Kilometerpauschale beträgt seit dem 01.07.1994 52 Pfennige je gefahrenen Kilometer.

 

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind vom Einkommen abzuziehen.

 

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern monatlich 1.500 DM, davon entfallen 850 auf den allgemeinen Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf (525 DM Kaltmiete, 125 DM Nebenkosten und Heizung).

 

 

 

Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1800 DM, davon entfallen 1000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten und Heizung).

 

 

 

Der Wohnanteil im Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

6.

entfällt.

 

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe angemessen (Volljährigenzuschlag).

 

 

 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1050 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

 

 

Ist bei einem Volljährigen ein eigenes bereinigtes Nettoeinkommen anzurechnen und wohnt dieser bei einem Elternteil, dann sind als Bedarfssatz mindestens 900 DM monatlich anzusetzen.

 

 

8.

entfällt.

 

 

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

I.  

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame Kinder gemäß §§ 1361, 1569 ff. BGB:

 

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 2/5 des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens des Pflichtigen

 

 

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Erwerbseinkommen hat: 2/5 des Unterhaltsbetrags der anrechnungsfähigen Nettoeinkommen beider Ehegatten, wenn das des Pflichtigen höher ist ( Differenzmethode).

 

 

 

Wird die Arbeit erst nach der Trennung von dem Unterhaltsberechtigten aufgenommen, so ist - nach Maßgabe der BGH- Rechtsprechung - eine modifizierte Berechnung vorzunehmen ( Anrechnungs- , Abzugsmethode).

 

 

c)

wenn der Berechtigte arbeitet, obwohl er nicht arbeitspflichtig ist: wie zu b) jedoch wird von dem Einkommen des Berechtigten in der Regel vorab ein Abschlag vorgenommen.

 

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie oben 1., jedoch 1/2

 

 

3.

Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt/M mit Sitz in Kassel wendet statt 2/5 entsprechend der Original- Düsseldorfer Tabelle eine Quote von 3/7 an.

 

 

 

 

II.  

Fortgeltung früheren Rechts:

 

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

 

a.

aus §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie zu I,

b.

aus § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts wie zu I,

c.

aus § 61 EheG: nach Billigkeit (höchstens bis zu I).

 

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das FBG/DDR i.V. mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

III.  

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

 

 

 

Wie zu I. bzw. II.; jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld)vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

 

 

 

 

IV.  

Monatlicher Selbstbehalt (Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen:

 

 

a)

gegenüber dem getrennt lebenden Berechtigten

(= kleiner Selbstbehalt) in der Regel:

1.500 DM

 

 

 

b)

gegenüber dem geschiedenen Berechtigten

(= großer Selbstbehalt) in der Regel:

1.800 DM

 

 

 

Der Wohnbedarf beträgt auch hier 650 DM bzw. 800 DM.

 

 

 

 

V.  

Monatlicher Mindestbedarf (Eigenbedarf) des berechtigten Ehegatten in der Regel:

 

 

a)

notwendiger:

1.500 DM

 

 

 

b)

angemessener:

1.800 DM

 

 

 

 

VI.  

Die relative Sättigungsgrenze (siehe hierzu Nr.III/7 der "Unterhaltsgrundsätze" des OLG Frankfurt/M.) liegt bei 3.600 DM monatlich.

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

1.

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten die Anmerkungen A3 und 4 - auch für den erwerbsfähigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.

 

 

2.

Der Vorsorgeunterhalt ist von dieser Tabelle nicht erfaßt. Wird neben dem Basis- (Elementar- ) Unterhalt, der sich nach dieser Tabelle errechnet auch der Vorsorgeunterhalt noch gesondert geltend gemacht, so ist die diesbezügliche Berechnung nach den Grundsätzen des BGH anhand der Bremer Tabelle vorzunehmen.

 

 

 

 

C. 

Mangelfällle

 

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle) so ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten entsprechend ihren nach dieser Tabelle errechneten Einsatzbeträgen gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

 

 

D. 

Hinweis

 

 

 

Im übrigen wird auf die "Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/M." verwiesen (Stand 1.1.1992, FamRZ 1992, 773).

 

 

 

 

 

 

Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Stand: 01.07.1992)

 

 

I.  

Die von den Richtern der Familiensenate des OLG Frankfurt/M. erarbeiteten Grundsätze sollen Orientierungslinien für die Praxis geben, um Einheitlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsprechung zu fördern. Die Grundsätze knüpfen an den Gemeinschaftsaufsatz von WEYCHARDT u.a., DAVorm 1984, 81 (241 ff.) an. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

 

 

 

 

II.  

Ermittlung des Einkommens

 

 

1.

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen, einschließlich Sachzuwendungen, von dem Steuern und Aufwendungen für Altersvorsorge, Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit abzusetzen sind. Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berücksichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

 

 

2.

Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) sind auf längere Zeiträume umzulegen.

 

 

3.

Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d. h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

 

 

4.

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Als Anhaltspunkt wird man von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel ausgehen können.

 

 

5.

Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG (für Erziehungsgeld ist § 9 BErzGG zu beachten). Soweit mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers gedeckt werden soll, ist dieser Bedarf konkret darzulegen - ggf. zu schätzen - und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom Einkommen abzusetzen.

 

 

6.

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch oder in geringem Umfang anfallen (BGH, FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.

 

 

7.

Arbeitslosenhilfe ist auf seiten des Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen; Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten subsidiär.

 

 

8.

Soweit Steuervorteile auf nichtabzugsfähigen Leistungen beruhen(z.B. Zinszahlungen für Eigenheim und Steuerersparnis nach § 10e ESTG), sind sie nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln.

 

 

9.

Kindergeld ist grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches Einkommen für die Bedarfsermittlung (vgl. aber für einen Ausnahmefall BGH, FamRZ 1990, 979 = NJW- RR 1990, 578). Es wird bei der Ermittlung des Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen (s.V.). Kinderzuschüsse zur Rente oder Kinderzulagen sind i.H. des verdrängten Kindergeldes wie solches zu behandeln; im übrigen sind sie Einkommen. Der Zählkindervorteil kann im Ausnahmefall anrechnungsfähiges Einkommen darstellen (BGH, FamRZ 1987, 270 = NJW 1987, 647).

 

10.

Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist die Zweckrichtung zu beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über den Empfänger einem anderen unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen.

 

 

11.

Ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 1987, 1011 = NJW- RR 1987, 1282; BGH, FamRZ 1989, 487 = NJW 1989, 1083).

 

 

12.

Einkommen ist auch die Vermögensnutzung - etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich vom Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch einkommensangemessene geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen. Werden nur die Selbstbehaltssätze erreicht, wird der Betrag nicht höher als der in den Selbstbehalten enthaltene jeweilige Wohnungsbedarfsanteil (Kaltmiete) angesetzt. Bei höheren Einkommen ist dieser Anteil angemessen zu erhöhen (vgl. WEYCHARDT, DAVorm 1987, 163). Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

Senat Kassel: Eine dem Verkehrswert entsprechende Bemessung des Wohnwerts kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht oder wenn die marktmäßige Verwertung erforderlich und zumutbar ist.

 

 

13.

Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann.

 

 

14.

Ein Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur i.H. der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale von 0,40 DM für den gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

 

 

15.

Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden voreheliche und eheliche Schulden die Lebensverhältnisse geprägt haben und sind dann leistungsmindernd anzuerkennen. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Außer bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist nur der tatsächlich geleistete Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

 

 

 

III.  

Ehegattenunterhalt

 

 

1.

Die Ehegatten nehmen an den ehelichen Lebensverhältnissen gleichmäßig teil. Einem berufstätigen Ehegatten ist jedoch eine maßvolle Mehrbeteiligung am Erwerbseinkommen zur Deckung unbezifferbaren Mehrbedarfs und als Arbeitsanreiz zu belassen. Die Senate bemessen daher den Unterhaltsanspruch gegenüber einem erwerbstätigen Ehegatten auf 2/5 (der 2. FamS in Kassel auf 3/7) des verteilungsfähigen Nettoeinkommens; gegenüber nichterwerbstätigen Ehegatten (z.B. Rentner, Pensionär oder dem aus Vermögenseinkünften Unterhaltspflichtigen) auf 1/2.

 

 

 

Senat Kassel: Der Senat Kassel sieht in diesem Quotenunterhalt nur eine Hilfsmethode, die vor allem dann Anwendung findet, wenn die an sich von § 1578 BGB geforderte konkrete Bedarfsermittlung nicht zum Ziel führt oder ohnehin Abwägungen nach § 1581 BGB erforderlich sind (vgl. insoweit auch BGH, FamRZ 1984, 358 = NJW 1984, 1237).

 

 

2.

Die Vorsorgeaufwendungen des berechtigten Ehegatten sind in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Sie sind vorweg vom Einkommen des Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebetrags kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442 = NJW 1981, 1556) verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der Elementarbedarf gedeckt ist. Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

 

 

3.

Bei der Bemessung des dem unterhaltsberechtigen Ehegatten zustehenden Unterhalts ist zu unterscheiden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Zusammenlebens Einkünfte erzielt hat, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. In diesem Fall kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte 2/5 (Kassel: 3/7) des Unterschiedsbetrages der jeweils anrechenbaren Einkommen beider Ehegatten beanspruchen (sog. Differenzmethode). Entsprechendes gilt auch, wenn die Berufstätigkeit schon während des Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen worden wäre und der Plan im Zeitpunkt der Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist (BGH, FamRZ 1986, 783 = NJW 1987, 58). In den übrigen Fällen gilt nach der Rechtsprechung des BGH die sog. Anrechnungsmethode. Dabei ist das Einkommen des Unterhaltsberechtigten unter Vorabzug von 115 auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Die konkrete Geltendmachung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs ist darüber hinaus möglich (BGH, FamRZ 1990, 258 = NJW- RR 1989, 1154). Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

 

 

4.

Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit sind gemäß § 1577 Il BGB zu berücksichtigen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1983, 146 = NJW 1983, 933).

 

 

5.

Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 300 DM anrechnungsfrei belassen werden. Der Nachweis konkreten Mehraufwands ist zulässig.

 

 

6.

Der Anspruch des Berechtigten richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). Im Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt jedoch der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs ein besonderes Gewicht (vgl. BGH, FamRZ 1987, 266 = NJW 1987, 897), wenn der Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. In diesen Fällen wird an die Darlegung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs kein strenger Maßstab anzulegen sein.

 

 

 

Senat Kassel: Unter Berücksichtigung des trennungsbedingten Mehrbedarfs stellt der notwendige Mindestbedarf regelmäßig die unterste Bedarfsgrenze dar (s. auch VI 3.).

 

 

7.

Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3200 DM als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden.

 

 

 

IV.  

Kindesunterhalt

 

 

A.  

Minderjährigenunterhalt

 

 

1.

Maßgeblich sind die Sätze der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1992, FamRZ 1992, 398). Hierin ist ein Krankenversicherungsbeitrag nicht enthalten. Den Tabellensätzen liegt die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern zugrunde. Bei einer größeren/geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind Ab- und Zuschläge angemessen. Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind, so kommt auch eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen in Betracht.

 

 

2.

Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag zum Kindesunterhalt durch Betreuung (§ 1606 111 S. 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem Einkommen als dem des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommt eine Beteiligung des Sorgeberechtigten am Barbedarf des Kindes in Betracht (etwa bei dreifach höherem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH, FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303). Die Einstandspflicht des § 1603 11 S. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

 

3.

Erzielt das minderjährige Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug konkret zu beziffernder Aufwendungen hälftig auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen.

 

 

 

B.  

Volljährigenunterhalt

 

 

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand (Student, Schüler, Auszubildender) ist mit 950 DM monatlich (ohne Krankenversicherungsbeitrag) anzusetzen, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ein höherer Satz unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

 

 

2.

Für den im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich Differenz zur 2. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern auszugehen.

 

 

3.

Erzielt der bei einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden Gewinnung einer eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit dem Elternteil auf 800 DM monatlich (ohne Krankenversicherungsbeitrag) zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Nr. 2 ein höherer Bedarf ergibt. Hierauf ist das eigene Einkommen des Volljährigen nach Abzug der konkret zu belegenden Aufwendungen voll anzurechnen.

 

 

4.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt (1600 DM) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Einkommen jedes Elternteils abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW- RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW- RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

 

 

 

 

V.  

Kindergeld

 

 

1.

Das auf das minderjährige Kind entfallende Kindergeld (bzw. der entsprechende Teil des Kinderzuschusses zur Rente) wird zur Hälfte auf die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Bezieht der Sorgeberechtigte das Kindergeld, mindert sich der Zahlungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen um das hälftige Kindergeld; bezieht es der Verpflichtete, so erhöht sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld.

 

 

2.

Das Kindergeld für mehrere gemeinschaftliche Kinder wird nach Kopfteilen gleichmäßig aufgeteilt. Der Zählkindervorteil für nicht gemeinschaftliche Kinder bleibt unberücksichtigt. Im Falle der eingeschränkten Leistungsfähigkeit besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds (BGH, FamRZ 1988, 604 = NJW 1988, 2799) oder eines Zählkindervorteils (BGH, FamRZ 1985, 1243 = NJW 1986, 186).

 

 

3.

Kindergeld ist auf den Bedarf des volljährigen Kindes voll anzurechnen, soweit es diesem zugute kommt. Hiervon ist beim Zusammenleben mit dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil regelmäßig auszugehen.

 

 

 

VI.  

Selbstbehalt und Mangelbedarfsberechnung

 

 

1.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt ab 01.07.1992 in der Regel 1250 DM, davon 550 DM Wohnanteil (hierin Kaltmiete 425 DM).

 

 

2.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt ab 01.07.1992 in der Regel 1600 DM, davon 650 DM Wohnanteil (hierin Kaltmiete 500 DM).

 

 

 

Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Den Familiensenaten des OLG Frankfurt/M. dient ein Betrag von 1600 DM als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

 

 

3.

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter unter Beachtung der jeweiligen Selbstbehalte nicht aus, so ist eine Mangelbedarfsberechnung vorzunehmen, in der die Ansprüche anteilmäßig gekürzt werden.

 

 

 

 

 

Beispiel 1:

 

 

 

Einkommen Verpflichteter:

1.800 DM

 

 

Kind 3 Jahre - Bedarf:

   291 DM

 

 

Kind 5 Jahre - Bedarf:

   291 DM

 

 

Kind 8 Jahre - Bedarf:

   353 DM

 

 

 

 

Unterhaltsbedarf insgesamt: 935 DM

 

 

 

Zur Verfügung stehen 550 DM (1.800 DM ./. 1.250 DM). Der anteilige Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:

 

 

 

Tabellensatz  x  Verfügungsbetrag  :  Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten

 

 

 

also:

 

 

 

291  x  550  :  935  =  171 DM für die beiden Kinder unter 6 Jahren

 

353  x  550  :  935  =  208 DM für das Kind von 8 Jahren

 

 

 

 

Beispiel 2:

 

 

 

Da die geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern gleichrangig ist und hierbei unterschiedliche Selbstbehalte gelten, ist in diesen Fällen eine zweistufige Mangelbedarfsberechnung vorzunehmen. In der ersten Stufe ist das Einkommen über dem dem verpflichteten Ehegatten verbleibenden Betrag (vgl. VI 2) zu verteilen. Die Einsatzbeträge für die Unterhaltsberechtigten sind nach den tatsächlich zu ermittelnden ungekürzten Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen; bei den Kinderbedarfsbeträgen ist das anteilige Kindergeld nicht abzusetzen. In der zweiten Stufe der Mangelbedarfsberechnung ist ein weiterer Unterhaltsbedarf der Kinder aus der Differenz zwischen dem Geschiedenenselbstbehalt und dem Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern zu decken.

 

 

 

Einkommen Verpflichteter:

2.700 DM

 

 

Kind 4 Jahre - Bedarf:

   335 DM

 

 

Kind 8 Jahre - Bedarf:

   405 DM

 

 

 

 

Unterhaltsbedarf Ehegatte

(2.700 DM ./. 335 DM ./. 405 DM = 1.960 DM)

2/5 von 1.960 DM:





784 DM

 

 

 

Insgesamt besteht damit ein Unterhaltsbedarf von

1.524 DM

 

 

 

In der ersten Stufe stehen bei einem angenommenen Selbstbehalt von 1.600 DM zur Verfügung 1.100 DM; somit gilt:

 

 

 

Ehegatte

784  x  1.100  :  1.524  = 566 DM

 

Kind 1

335  x  1.100  :  1.524  = 242 DM

 

Kind 2

405  x  1.100  :  1.524  = 292 DM

 

 

 

Der geschiedene Ehegatte erhält danach

566 DM

 

 

 

In der zweiten Stufe der Mangelbedarfsberechnung stehen 350 DM zur Verfügung (1.600 DM ./. 1.250 DM), so dass die restlichen Kindesunterhaltsansprüche voll gedeckt werden können. Die Kinder erhalten somit 405 DM und 335 DM.

 

 

 

Verbleibt dem Verpflichteten nur der notwendige Selbstbehalt, so findet eine Kindergeldanrechnung so lange nicht statt, bis ein Zahlbetrag in Höhe des jeweiligen Tabellenmindestsatzes - bereinigt um den jeweiligen Kindergeldanteil - nicht erreicht ist.

 

 

 

Senat Kassel: Bei der zweistufigen Mangelbedarfsberechnung wird nach Auffassung des Senats Kassel eine gleichmäßige Beteiligung von Ehegatten und Kindern (§ 1609 BGB) an der Verfügungsmasse besser gewährleistet, wenn die Beteiligungsquote aus den Mindestbedarfssätzen abzüglich des (vollen) Kindergeldanteils gebildet wird.

 

 

 

 

Beispiel 2a:

 

 

 

Einkommen Verpflichteter:

2.700 DM ./. 1.600 DM = 1100 DM in erster Stufe verfügbar

 

 

 

Bedarfssätze zur Ermittlung der Beteiligungsquote:

 

 

 

Kind 4 Jahre (291 DM ./. 100 DM:

   191 DM

 

 

Kind 8 Jahre (353 DM ./. 100 DM):

   253 DM

 

 

Ehegatte:

1.250 DM

 

 

insgesamt:

1.694 DM

 

 

 

 

dieser Bedarf kann nur mit einer Quote von 1.694 DM

 

 

 

100  x  1.100  :  1.694 DM  =  64,9% befriedigt werden.

 

 

 

Es erhalten in der ersten Stufe:

 

 

 

Kind 4 Jahre (64,9% von 191 DM):

124 DM

 

 

Kind 8 Jahre (64,9% von 253 DM):

164 DM

 

 

Ehegatte (64,9% von 1.250 DM):

812 DM

 

 

 

 

Von dem ihm in der ersten Stufe vorbehaltenen 1.600 DM hat der Unterhaltsverpflichtete die vorläufig ermittelten Unterhaltsbeträge für die Kinder auf (291 DM und 353 DM jeweils abzüglich hälftiger Kindergeldanteil)

 

 

 

Kind 4 Jahre:

241 DM

 

 

Kind 8 Jahre:

303 DM

 

 

aufzufüllen.

 

 

 

Ihm verbleiben danach:

2.700 DM

 

 

 

./. 812 DM

 

 

 

./. 241 DM

 

 

 

./. 303 DM

 

 

 

 

 

 

insgesamt:

1.344 DM

 

 

 

 

Der Senat Kassel hält es für geboten, auch diesen Betrag noch einer Kontrolle nach § 1581 BGB zu unterwerfen.