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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts München (Stand 01.10.1997)

 

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts München verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Das Tabellenwerk der DT ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

 

 

Unterhaltsrechtliches Einkommen:

 

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Kindes- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

 

1.

Geldeinkünfte:

 

 

 

 

a)

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

 

b)

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf das Kalenderjahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

 

c)

Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht überschreiten.

 

d)

Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

 

 

 

 

2.

Zum Einkommen gehören auch:

 

 

 

 

a)

Arbeitslosengeld und Krankengeld,

 

b)

Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird,

 

c)

Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt,

 

d)

BAföG- Leistungen mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden,

 

e)

Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG,

 

f)

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulage nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; handelt es sich um Sozialleistungen nach § 1610a BGB, wird vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden,

 

g)

der Anteil des Pflegegeldes (auch aus der Pflegeversicherung) bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden.

 

 

 

 

3.

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

 

 

 

 

4.

Wohnwert:

 

 

 

 

 

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und Tilgung, vgl. Nr. 10 f) und die verbrauchsunabhängigen Hauslasten (wie Grundsteuer, Brandversicherung, Haushaftpflicht, nicht jedoch etwa Heizung, Strom, Gas, Wasser) übersteigt. Auszugehen ist vom Mietwert.

 

 

 

 

 

Soweit der angemessene Wohnwert geringer ist, kann er wie folgt berechnet werden:

 

 

 

 

 

-

beim Berechtigten bis 1/3 seines Unterhaltsbedarfs (Nr. 16) zuzüglich seines Erwerbstätigenbonus',

 

 

-

beim Verpflichteten bis 1/3 des diesem nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleibenden Einkommens.

 

 

 

 

 

Soweit eine bessere Verwertung (Vermietung oder Verkauf) zumutbar ist, wird statt dessen der volle Mietwert angesetzt.

 

 

 

 

5.

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

 

 

 

 

6.

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 500 bis 1.000 DM.

 

 

 

 

7.

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) können als Einkommen angesetzt werden, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

 

 

 

 

8.

Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen aus dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Sozialhilfeempfängers kann jedoch treuwidrig sein, wenn sie eine doppelte Befriedigung zur Folge hätte.

 

 

 

 

9.

Kindergeld:

 

 

 

 

a)

Das Kindergeld wird nicht als Einkommen der Eltern behandelt. Es ist zwischen ihnen im Verhältnis ihrer Unterhaltsleistungen zu verteilen.

 

 

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist jedem Kind mit gleichem Anteil zuzurechnen. Unberücksichtigt bleibt dabei eine Kindergelderhöhung durch nicht gemeinschaftliche Kinder (Zählkindervorteil).

 

b)

Bei minderjährigen Kindern steht jedem Elternteil in der Regel die Hälfte zu. Durch Anrechnung vermindert sich der Barunterhalt des Kindes. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt i.d.R., soweit der Bedarf des Kindes im Mangelfall nicht gedeckt ist.

 

c)

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen, wenn es, wie i.d.R., dem Kind zugewendet oder unmittelbar an das Kind ausbezahlt wird.

 

 

 

 

10.

Bereinigtes Einkommen:

 

 

 

 

a)

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessenen Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

 

b)

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.

 

c)

Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 S. 1 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

 

d)

Bei einem Auszubildenden sind mindestens 90 DM als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

 

e)

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

 

f)

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

 

 

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

 

 

Bei Kindesunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

 

g)

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

 

 

 

 

Kindesunterhalt:

 

 

 

11.

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der DT.

 

 

 

 

12.

Die Tabellensätze der DT enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

 

 

 

 

13.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Zu- oder Abschläge in Höhe eines Zwischenbetrags oder durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Die Zu- bzw. Abschläge können beim Ehegatten mit dem Differenzbetrag zur nächsthöheren bzw. nächstniedrigeren Einkommensgruppe, bei Kindern mit dem halben Differenzbetrag pro Kind angesetzt werden. Bei Unterhaltspflicht gegenüber nur einem Kind kann um zwei Gruppen höher gestuft werden. Durch Abschläge soll der Mindestbedarf nach der untersten Einkommensgruppe nicht unterschritten werden.

 

 

 

 

14.

Unterhalt Minderjähriger:

 

 

 

 

a)

Der Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

 

b)

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils, oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet. Im letzteren Fall kann jedoch nach der "Hausmann"- Rechtsprechung eine Haftung auf Grund des Gleichrangs der Unterhaltsansprüche in Betracht kommen.

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle: Stand 1.1.1996

 

Einkommens-

 

Altersstufen

Bedarfs-

 

gruppen

bis

vom

vom 13.

ab 19.

kontroll-

 

Anrechenbares

Volldg.

7. bis

bis

Lbj.

betrag

 

Einkommen des

des 6.

Volldg.

Volldg.

 

in DM

 

Unterhalts-

Lbj.

des 12.

des 18.

 

 

 

pflichtigen

 

Lbj.

Lbj.

 

 

 

in DM

 

 

 

 

 

 

  1.  bis        2.400

349

424

502

580

1.300/1.500

 

  2.  2.400 - 2.700

375

450

530

610

1.600

 

  3.  2.700 - 3.100

400

480

565

650

1.700

 

  4.  3.100 - 3.600

435

525

615

705

1.800

 

  5.  3.600 - 4.200

475

570

675

780

1.950

 

  6.  4.200 - 4.900

515

620

735

850

2.100

 

  7.  4.900 - 5.800

565

680

805

930

2.300

 

  8.  5.800 - 6.800

615

740

875

1.010

2.500

 

  9.  6.800 - 8.000

665

805

945

1.085

2.800

 

10.  über 8000

 

nach Umständen des Falles

 

 

 

c)

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

 

 

 

 

15.

Unterhalt Volljähriger:

 

 

 

 

a)

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der DT. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 20d), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt d). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der DT ergibt.

 

b)

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1.100 DM (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Von dem Regelbedarf kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit nach oben oder nach unten abgewichen werden.

 

c)

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG- Darlehen, Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10d) und Kindergeld, das dem Kind zugewendet wird (vgl. Nr. 9c), angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt Nr. 5.

 

d)

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das Nettoeinkommen jedes Elternteils um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten zu bereinigen. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag von 1.800 DM abzuziehen.

 

 

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

 

 

Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.800 DM mal Restbedarf (R), geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 3.600 (= 1.800 + 1.800) DM.

 

 

Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.800) x R : (N1 + N2 - 3.600).

 

 

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

 

 

Beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.600 DM (vgl. Nr. 20b), so tritt dieser an die Stelle des Betrags von 1.800 DM.

 

e)

Ein volljähriger Schüler kann ausnahmsweise weiterhin wie ein Minderjähriger behandelt werden, wenn der noch laufende Ausbildungsabschnitt bald nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen wird und sich außer dem Eintritt der Volljährigkeit an den bisherigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nichts geändert hat.

 

 

 

 

 

 

 

Ehegattenunterhalt:

 

 

 

16.

Unterhaltsbedarf:

 

 

 

 

a)

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

 

b)

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 als Arbeitsanreiz/Erwerbstätigenbonus). Die Quote (Unterhaltsbedarf) beträgt 50% des so errechneten Einkommens des Pflichtigen, wenn er Alleinverdiener ist. Haben beide Ehegatten Einkommen, so beträgt der Unterhaltsbedarf 50% der Summe der Einkünfte beider Ehegatten.

 

c)

Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

 

d)

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vorab um diesen Unterhalt (bei Minderjährigen des Tabellenbetrags) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 5 entsprechend.

 

e)

Werden Altersvorsorge- , Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen, wenn sonst der eheangemessene Selbstbehalt (Nr. 20e) gefährdet wäre. Andernfalls sind sie aus dem nicht verteilten (nicht prägenden) Einkommen zu leisten.

 

 

 

 

17.

Bedürftigkeit (Restbedarf):

 

 

 

 

 

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei Erwerbseinkünfte noch um den Erwerbstätigkeitsbonus zu kürzen sind.

 

 

 

 

18.

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes:

 

 

 

 

 

In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten nicht, bis bei ein oder zwei Kindern das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilzeitbeschäftigung, danach zur Ganztagstätigkeit. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern.

 

 

 

 

19.

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

Leistungsfähigkeit und Mangelfall:

 

 

 

20.

Selbstbehalt des Verpflichteten:

 

 

 

 

a)

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen, dem angemessenen sowie dem billigen Selbstbehalt.

 

b)

Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt

 

 

- beim Erwerbstätigen 1.500 DM,

 

 

- beim Nichterwerbstätigen 1.300 DM.

 

c)

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.

 

d)

Gegenüber volljährigen Kindern gilt der angemessenen Selbstbehalt. Er beträgt

 

 

- beim Erwerbstätigen 1.800 DM,

 

 

- beim Nichterwerbstätigen 1.600 DM.

 

e)

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt.

 

 

Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 16) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus' des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Im allgemeinen kommt eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt nur bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

 

f)

Im notwendigen Selbstbehalt (1.500 DM/1.300 DM) sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 650 DM, im angemessenen Selbstbehalt (1.800 DM/1.600 DM) von 800 DM enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.

 

 

Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. im übrigen Nr. 2c).

 

 

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

 

 

 

 

21.

Mangelfälle:

 

 

 

 

 

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche (Ehegatte und minderjährige Kinder) nicht aus, so ist die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

 

 

Für einen eheangemessenen oder billigen Selbstbehalt ist nur Raum, wenn der volle Unterhalt der minderjährigen Kinder gewahrt ist.

 

 

Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemißt sich nach den Sätzen der DT. Für das Kindergeld gilt Nr. 9b.

 

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegatten ergibt sich aus seinem Restbedarf nach Nr. 17.

 

 

Der proportional gekürzte Unterhalt berechnet sich nach der Formel U = E x V : S

 

 

U = gekürzter Unterhalt

 

 

E = Einsatzbetrag des einzelnen Unterhaltsberechtigten

 

 

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

 

 

V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt).

 

 

 

 

 

Rechenbeispiel:

 

 

Der Verpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.450 DM. Unterhaltsberechtigt sind eine nicht erwerbstätige Ehefrau (F) und zwei minderjährige Kinder in der 1. und 2. Altersstufe (K1 und K2), die von der Frau betreut werden. Das Kindergeld beträgt 440 DM (220 DM + 220 DM) und wird an F ausgezahlt.

 

 

 

 

a)

Einsatzbeträge der Kinder

 

 

K1: 375 DM,

 

 

K2: 450 DM (gemäß Einkommensgruppe 2)

 

b)

Einsatzbedarf der Ehefrau (F)

 

 

2.450 DM - 375 DM - 450 DM =

1.625 DM

 

 

1.625 DM - 232 DM (1/7 Erwerbstätigenbonus) =

1.393 DM

 

 

1.393 DM : 2 =

697 DM

 

 

Dieser Betrag kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

 

c)

Summe der Ansprüche aller Berechtigten

375 DM + 450 DM + 697 DM =



1.522 DM

 

d)

Verteilungsmasse:

 

 

2.450 DM - 1.500 DM =

 

950 DM

 

e)

Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche

 

 

F =

697 DM x 950 DM/1.522 DM =

435 DM

 

 

K1 =

375 DM x 950 DM/1.522 DM =

234 DM

 

 

K2 =

450 DM x 950 DM/1.522 DM =

281 DM

 

 

Der Kindesunterhalt wurde gekürzt um

 

 

K1:

375 - 234 =

141

 

 

K2:

450 - 291 =

169

 

 

insgesamt um

141 + 169 =

310 DM.

 

 

Der Kindergeldausgleichsanspruch von M betrüge 440/2 = 220 DM. Diesen Betrag benötigt F zum Abdecken des Kindesunterhalts. Eine Kindergeldverrechnung unterbleibt deshalb.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

22.

Unterhaltsvereinbarungen:

 

 

 

 

 

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

 

 

 

 

23.

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle DM zu runden.

 

 

 

 

24.

Durch einstweilige Verfügung kann für den Ehegatten nur ein Notunterhalt von in der Regel nicht mehr als 1.300 DM monatlich, höchstens aber der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, für die Zeit von sechs Monaten zuerkannt werden.

 

 

 

 

 

(Mitgeteilt von der Leitlinienkommission des OLG München)