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Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1. Juli 2001 ¹) ²)

(Deutsche Mark)

A.  Kindesunterhalt

 

 

Altersstufen in Jahren

(vgl. § 1612 a Abs.3 BGB)

 

 

 

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

in DM

0- 5

6- 11

12- 17

ab 18

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

  1.

bis 2550

366

444

525

606

100

1425/1640

 

  2.

2550- 2940

392

476

562

649

107

1750

 

  3.

2940- 3330

418

507

599

691

114

1860

 

  4.

3330- 3720

443

538

636

734

121

1960

 

  5.

3720- 4110

469

569

672

776

128

2060

 

  6.

4110- 4500

495

600

709

819

135

2150

 

  7.

4500- 4890

520

631

746

861

142

2250

 

  8.

4890- 5480

549

666

788

909

150

2350

 

  9.

5480- 6260

586

711

840

970

160

2540

 

10.

6260- 7040

623

755

893

1031

170

2730

 

11.

7040- 7820

659

800

945

1091

180

2930

 

12.

7820- 8610

696

844

998

1152

190

3130

 

13.

8610- 9400

732

888

1050

1212

200

3330

 

14.

über 9400

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag- VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

 

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

 

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbe- darf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen.

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unter- haltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unter- haltspflichtigen:

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

 

aa)

Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;.3

bb)

Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

 

 

 

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

 

a)

§§ 58, 59 EheG:

in der Regel wie I,

b)

§ 6o EheG:

in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c)

§ 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

 

 

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

 

IV.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

1.

wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1640 DM

2.

wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1425 DM

 

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

 

V.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein- schließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

1.

falls erwerbstätig:

1640 DM

2.

falls nicht erwerbstätig:

1425 DM

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

1.

falls erwerbstätig:

1200 DM,

2.

falls nicht erwerbstätig:

1050 DM.

 

Anmerkung zu I- III:

 

 

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbe- dingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten..4

 

 

 

C.

Mangelfälle

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

 

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.

 

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

 

 

Beispiel:

 

 

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2500 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre),K 3 (5Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 840 DM.

 

 

Notwendiger Eigenbedarf des V:

1640 DM,

 

Verteilungsmassse: 2500 - 1640 =

860 DM,

 

Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:

 

 

606 DM (K 1) + 444 DM (K 2) + 366 DM (K 3) =

1416 DM.

 

Unterhalt:

 

 

K 1: 606 x 860/1416 = 368 DM

 

 

K 2: 444 x 860/1416 = 270 DM

 

 

K 3: 366 x 860/1416 = 222 DM.

 

 

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

 

 

D.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

 

1.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.860 DM (einschließlich 650 DM Warmmiete).

 

2.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.425 DM, bei Erwerbstätigkeit

1.640 DM.

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.960 DM.

 

 

Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE (Deutsche Mark) Stand: 01.07.2001.

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -     6 = 360

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   32 = 360

476 -   11 = 465

562 -     0 = 562

 

3 = 114 %

418 -   56 = 360

507 -   42 = 465

599 -   25 = 574

 

4 = 121 %

443 -   83 = 360

538 -   73 = 465

636 -   62 = 574

 

5 = 128 %

469 - 109 = 360

569 - 104 = 465

672 -   98 = 574

 

6 = 135 %

495 - 135 = 360

600 - 135 = 465

709 - 135 = 574

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   21 = 345

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   47 = 345

476 -   26 = 450

562 -     3 = 559

 

3 = 114 %

418 -   73 = 345

507 -   57 = 450

599 -   40 = 559

 

4 = 121 %

443 -   98 = 345

538 -   88 = 450

636 -   77 = 559

 

5 = 128 %

469 - 124 = 345

569 - 119 = 450

672 - 113 = 559

 

6 = 135 %

495 - 150 = 345

600 - 150 = 450

709 - 150 = 559

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   46 = 320

444 -   19 = 425

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   72 = 320

476 -   51 = 425

562 -   28 = 534

 

3 = 114 %

418 -   98 = 320

507 -   82 = 425

599 -   65 = 534

 

4 = 121 %

443 - 123 = 320

538 - 113 = 425

636 - 102 = 534

 

5 = 128 %

469 - 149 = 320

569 - 144 = 425

672 - 138 = 534

 

6 = 135 %

495 - 175 = 320

600 - 175 = 425

709 - 175 = 534

 

 

 

 

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

 

- - - - - - - - - - - -

¹) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

²) Die neue Tabelle (Deutsche Mark) gilt vom 01.07. bis 31.12.2001, danach gilt die Düsseldorfer Tabelle (Euro), Stand 01.01.2002. Bis zum 30.06.2001 ist die bisherige Tabelle (Stand: 01.07.1999; FamRZ 1999, 766 = NJW 1999, 1845) anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 



Düsseldorfer Tabelle

(Stand: 1.7.1999) 1) 2)

A.      Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen

(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

(Anm. 6)

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

 

1.

bis 2400

355

431

510

589

100

1300/1500

 

2.

2400- 2700

380

462

546

631

107

1600

 

3.

2700- 3100

405

492

582

672

114

1700

 

4.

3100- 3500

430

522

618

713

121

1800

 

5.

3500- 3900

455

552

653

754

128

1900

 

6.

3900- 4300

480

582

689

796

135

2000

 

7.

4300- 4700

505

613

725

837

142

2100

 

8.

4700- 5100

533

647

765

884

150

2200

 

9.

5100- 5800

568

690

816

943

160

2350

 

10.

5800- 6500

604

733

867

1002

170

2500

 

11.

6600- 7200

639

776

918

1061

180

2650

 

12.

7200- 8000

675

819

969

1120

190

2800

 

13.   über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

1) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandsgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

2) Die neue Tabelle gilt ab 1.7.1999. Bis zum 30.6.1999 ist die bisherige Tabelle (Stand: 1.7.1998, FamRZ 1998, 531 = NJW 1998, 1469 [siehe Unterhaltstabellen und Leitlinien der Vorjahre]) anzuwenden.

 

 

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

 

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

 

2.

Die Richtsätze der 4. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag- VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1.7.1999 geltenden Fassung.

 

 

 

Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

 

·          gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

 

·          gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

 

·           

 

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1.300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

 

 

6.

Der Bedarfskontollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B.V. und VI.) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

 

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

 

 

 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

 

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

 

 

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkung 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder  

(§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

 

aa)

Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb)

Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

 

 

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen (z. B. Rentner)

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %

 

 

 

 

 

 

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

 

 

 

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unteraltsberechtigte Kinder:

 

 

 

 

a) aus §§ 58, 59 EheG:

i. d. R. wie zu I,

 

 

 

 

b) aus § 60 EheG:

i. d. R. 1/2 des Unterhalts wie zu I,

 

 

 

 

c) aus § 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

 

 

 

 

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohneAbzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen

 

 

 

 

IV.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

 

1.

wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1.500 DM

 

 

 

 

 

2.

wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1.300 DM

 

 

 

 

 

 

Dem geschiedenen Unterhalts-

pflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

 

 

 

1.

falls erwerbstätig:

1.500 DM

 

 

 

 

 

2.

falls nicht erwerbstätig:

1.300 DM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

 

 

1.

falls erwerbstätig:

1.100 DM

 

 

 

 

 

2.

falls nicht erwerbstätig:

950 DM

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu I- III:

 

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

 

 

 

C.

 Mangelfälle

 

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

 

 

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewährt ist.

 

 

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH, FamRZ 1997, 8061) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541).

 

 

 

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

 

Beispiel:

 

 

 

 

 

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V):

2.250 DM.

 

 

 

 

Drei unterhaltsberechtigte Kinder:

K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (m) leben.

M bezieht das Kindergeld von 800 DM.

 

 

Notwendiger Eigenbedarf des V:

1.500 DM

 

 

 

 

 

 

Verteilungsmasse:

2.250 DM -1.500 DM =

750 DM

 

 

 

 

 

Notwendiger Gesamtbedarf der

berechtigten Kinder:

589 DM (K 1) + 431 DM (K 2)

+ 355 DM (K 3) =

1.375 DM

 

 

 

 

 

Unterhalt:

 

 

 

K 1

589 DM x 750/1.375 DM =

321 DM

 

K 2

431 DM x 750/1.375 DM =

235 DM

 

K 3

355 DM x 750/1.375 DM =

194 DM

 

 

 

Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1, 5 BGB):

 

 

K 1: 321 - 0 = 321 DM, da weniger als 464 DM (589 - 125 DM Kindergeldanteil)

K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 306 DM (431 - 125 DM Kindergeldanteil)

K 3: 194 - 0 = 194 DM, da weniger als 205 DM (355 - 150 DM Kindergeldanteil)

 

V zahlt insgesamt 750 DM.

Die Kindergeldanteile des V von 125 + 125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.

 

 

D.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

 

 

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

 

 

 

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM.

 

 

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB). mindestens monatlich 1.800 DM.

 

 

 

Leitlinien des OLG Düssledorf

(Stand 1.7.1999)

A.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

 

 

1.

Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstige Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.

3.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen das Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.

 

 

4.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

 

 

5.

Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen.

 

 

 

Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.

 

Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 11 a und 12 zu berücksichtigen

 

Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 11b) zu kürzen.

 

 

6.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden.

 

 

7.

Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.

 

 

8.

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und - lasten, durch Annuitäten und durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899, 901). Ob und inwieweit neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. einerseits BGH, FamRZ 1998, 899, 901; andererseits BGH, FamRZ 1998, 87, 88).

 

 

 

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

 

 

9.

Einkommen sind auch:

 

a)  Renten, Pensionen und Kapitaleinkünfte;

 

b)  Arbeitslosengeld und Krankengeld;

 

c)  Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1987, 456, 458);

 

d)  Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt;

 

e)  BAfÖG- Leistungen (außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden;

 

f)  Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG;

 

g)  Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen bei Sozialleistungen nach § 1610 a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden;

 

h)  an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren Leistungen abgilt;

 

i)  Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 Abs. 2 BGB);

 

j)  die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 600 DM monatlich angesetzt werden.

 

 

10.

Einkommen sind nicht:

 

a)  Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 8. Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde (vgl. BGH, FamRZ 1993, 417, 419);

 

b)  Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz;

 

c)  Kindergeld;

 

d)  Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH, FamRZ 1981, 28, 29);

 

e)  freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen), es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

 

 

11.

Bereinigtes Einkommen:

 

a)  Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

 

b)  Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A 3 der Düsseldorfer Tabelle. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG) angesetzt werden.

 

c)  Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A 8 zur Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A 3 zur Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.

 

d)  Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

 

e)  Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern gegeneinander abzuwägen.

 

f)  Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein Betreuungsbonus gewährt werden.

 

 

12.

Steuerzahlungen., - erstattungen und - nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In- Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

 

 

B.

Kindesunterhalt

 

 

13.

Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages (Anm. A 6) zu entnehmen.

 

 

14.

Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils.

 

 

15.

Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) ist bei Leistung des Barunterhalts gefährdet. Sind, z.B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 19 für den Gesamtbedarf.

 

 

16.

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemißt sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt Nr. 19. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.

 

 

17.

Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.

 

 

18.

Das bereinigte Einkommen des Kindes wird in der Regel in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet. Jedoch ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, nur teilweise, in der Regel zur Hälfte, auf den Barunterhalt anzurechnen; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zugute.

 

 

19.

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemißt sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen. Diese sind vorab jeweils um vorrangige Unterhaltspflichten und den angemessenen Eigenbedarf nach, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen. Sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten oder eines diesem gleichgestellten volljährigen Kindes einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 Satz 1,2 BGB), wird ihr Eigenbedarf auf den notwendigen Selbstbehalt (Anm. A 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle) ermäßigt, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann.

 

Der Verteilungsschlüssel kann bei verbleibenden Betreuungsaufwand wertend verändert werden.

 

 

20.

Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, vermindert sich um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes.

 

Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes.

 

 

C.

Ehegattenunterhalt

 

 

21.

Eine Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann und der Pflichtige leistungsfähig ist.

 

 

22.

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben.

 

Einkommensveränderungen während der Trennungszeit sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Einkünfte, die infolge trennungsbedingter Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, und für Veränderungen, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Als nicht trennungsbedingt kann die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit angesehen werden, wenn sie auf einem schon vor der Trennung gefaßten Lebensplan beruht. Entwicklungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vorher gelegt und mit ihnen bei Scheidung zu rechnen war.

 

 

23.

Das Einkommen ist um den Tabellenunterhalt für gemeinsame Kinder zu bereinigen. Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt. Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

Der Fortfall des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung erhöht in der Regel den Bedarf.

 

 

24.

Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des Einkommens beider Ehegatten anzusetzen. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.

 

Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.

 

 

25.

Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf). Zu berücksichtigen ist nur prägendes Einkommen.

 

Trennungsbedingte Mehrkosten erhöhen in angemessenem Umfang den Bedarf des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit sie aufgrund des Parteivorbringens festgestellt oder geschätzt werden können. Sofern die Berechnung nach Absatz 1 für den Berechtigten weniger als das Existenzminimum nach B V der Düsseldorfer Tabelle ergibt, wird der trennungsbedingte Mehrbedarf häufig die Differenz ausmachen (§ 287 ZPO; BGH, FamRZ 1987, 266).

 

Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf anzurechnen. Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist um 1/7 zu kürzen (vgl. Nr. 24).

 

 

26.

Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sieh nach den Umständen des Einzelfalls. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind noch nicht acht Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, kommt eine Vollzeittätigkeit in Betracht.

 

 

27.

Der Pflichtige ist leistungsfähig, wenn sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Nr. 25) gewahrt bleibt. Wird sein Bedarf durch Leistung des vollen. Unterhalts gefährdet, schuldet er Unterhalt nur nach Billigkeit (§§ 1361 Abs. 1 Satz 1, 1581 BGB). In jedem Fall muss dem Schuldner der notwendige Selbstbehalt nach B IV der Düsseldorfer Tabelle verbleiben. Trennungsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.

 

 

28.

Ist der eheangemessene Bedarf des Verpflichteten gefährdet (vgl. Nr. 25, 27), gilt folgendes:

 

·          Hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, so schuldet er in der Regel nicht mehr als 2/7 seiner anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 seines sonstigen Einkommens als Unterhalt.

 

·          Verfügen beide Ehegatten über Einkommen, so kommt als Unterhalt 3/7 der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 der Differenz sonstiger anrechenbarer Einkommen in Betracht (Differenzmethode).

 

·          Es kann auch unabhängig von Quoten eine Angemessenheits- und/oder Billigkeitskontrolle vorgenommen werden.

 

Alter oder Krankheit können auch bei nicht aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung rechtfertigen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 981, 982).

 

Die 3/7- bzw. 1/2- Grenze gilt nicht für Mangelfälle.

 

 

29.

Beispiele zur Unterhaltsberechnung

 

a.

Nur ein Ehegatte hat Einkommen:

 

 

 

Erwerbseinkommen V:

3.500 DM.

 

 

 

B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig.

 

 

 

Ehegattenunterhalt:    3.500 x 3/7:     1.500 DM.

 

 

b.

Beide Ehegatten haben Einkünfte; prägend ist das Einkommen des V.

 

 

 

Prägendes Erwerbseinkommen V:

3.500 DM.

 

 

 

Nicht prägendes Erwerbseinkommen B:

1.400 DM.

 

 

 

Unterhalt nach der Anrechnungsmethode:

 

 

 

 

Bedarf B:

3.500 x 3/7 =

1.500 DM

 

 

 

anzurechnen:

1.400 x 6/7 =

1.200 DM

 

 

 

Restbedarf

 

  300 DM

 

 

c.

Beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:

 

 

 

Erwerbseinkommen V:

3.500 DM.

 

 

 

Erwerbseinkommen B:

1.400 DM

 

 

 

Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 25):

 

 

 

Bedarf B:

3.500 x 3/7 + 1.400 x 4/7 =

2.300 DM

 

 

 

anzurechnen:

1.400 x 7/7 =

1.400 DM

 

 

 

Restbedarf

 

  900 DM

 

 

 

Verkürzte Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode:

 

 

 

(3.500 - 1.400) x 3/7 =

900 DM

 

 

d.

Beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B zusätzliche nicht prägende Einkünfte:

 

 

 

Prägendes Erwerbseinkommen V:

3.500 DM

 

 

 

Prägendes Erwerbseinkommen B:

1.050 DM

 

 

 

zusätzliches nicht prägendes Erwerbseinkommen B:

  350 DM

 

 

 

Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 25):

 

 

 

Bedarf B:

3.500 x 3/7 + 1.050 x 4/7 =

2.100 DM

 

 

 

anzurechnen:

 

 

 

 

 

prägendes Einkommen B

1.050 x 7/7

1.050 DM

 

 

 

nicht prägendes Einkommen B

350 x 6/7

  300 DM

 

 

 

Restbedarf

 

  750 DM

 

 

 

Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:

 

 

 

Bedarf B:

1/2 (3.500 x 6/7 + 1.050 x 6/7) =

1.950 DM

 

 

 

anzurechnen:

 

 

 

 

 

Gesamteinkommen B

1.400 x 6/7

1.200 DM

 

 

 

Restbedarf

 

  750 DM

 

 

 

V hat prägendes, B nicht prägendes Einkommen. Bei B, nicht aber bei V ist trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen:

 

 

 

Prägendes Erwerbseinkommen V

3.500 DM.

 

 

 

Nicht prägendes Erwerbseinkommen B

  560 DM

 

 

 

Unterhalt nach der Anrechnungsmethode:

 

 

 

 

Bedarf B:

3.500 x 3/7 =

1.950 DM

 

 

 

trennungsbedingter Mehrbedarf B

  350 DM

 

 

 

Gesamtbedarf

1.850 DM

 

 

 

anzurechnen: 560 x 6/7

  480 DM

 

 

 

Restbedarf

1.370 DM

 

 

 

V ist leistungsfähig, weil ihm mit 2.130 DM mehr als sein Bedarf von (3.500 x 4/7 =) 2.000 DM verbleibt (vgl. Nr. 25, 27).

 

30.

Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (vgl. Nr. 11 a) von seinem Einkommen abzuziehen.

 

Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist. Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt nach Nr. 25, 27, 28 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

 

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (vgl. BGH, FamRZ 1999, 372).

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Düsseldorfer Tabelle

(Stand: 1.7.1998) 1) 2)

A.      Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen

(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

(Anm. 6)

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

 

1.

bis 2400

349

424

502

580

100

1300/1500

 

2.

2400- 2700

374

454

538

621

107

1600

 

3.

2700- 3100

398

484

573

662

114

1700

 

4.

3100- 3500

423

514

608

702

121

1800

 

5.

3500- 3900

447

543

643

743

128

1900

 

6.

3900- 4300

471

570

677

783

135

2000

 

7.

4300- 4700

496

603

713

824

142

2100

 

8.

4700- 5100

524

636

753

870

150

2200

 

9.

5100- 5800

558

679

804

928

160

2350

 

10.

5800- 6500

594

721

854

986

170

2500

 

11.

6600- 7200

620

764

904

1044

180

2650

 

12.

7200- 8000

664

806

964

1102

190

2800

 

13.   über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

1) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandsgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

2) Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab 1.7.1998. Bis zum 30.6.1998 ist die bisherige Tabelle (Stand: 1.1.1996, FamRZ 1995, 1823 = NJW 1995, 2972) anzuwenden.

 

           

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

 

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

 

2.

Die Richtsätze der 4. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag- VO für den Westteil der Bundesrepublik (Art. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes von <...> 1998 - BGBl. I <...>).

 

 

 

Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergebenden Beträge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

 

 

 

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

 

 

 

volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

 

 

 

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1.300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

 

 

6.

Der Bedarfskontollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B.V. und VI.) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

 

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

 

 

 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.100 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

 

 

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkung 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder  

(§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

 

aa)

Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb)

Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

 

 

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen (z. B. Rentner)

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %

 

 

 

 

 

 

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

 

 

 

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unteraltsberechtigte Kinder:

 

 

 

 

a) aus §§ 58, 59 EheG:

i. d. R. wie zu I,

 

 

 

 

b) aus § 60 EheG:

i. d. R. 1/2 des Unterhalts wie zu I,

 

 

 

 

c) aus § 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

 

 

 

 

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohneAbzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen

 

 

 

 

IV.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

 

1.

wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1500 DM

 

 

 

 

 

2.

wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1300 DM

 

 

 

 

 

 

Dem geschiedenen Unterhalts-

pflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

 

 

 

1.

falls erwerbstätig:

1500 DM

 

 

 

 

 

2.

falls nicht erwerbstätig:

1300 DM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

 

 

1.

falls erwerbstätig:

1100 DM

 

 

 

 

 

2.

falls nicht erwerbstätig:

950 DM

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu I- III:

 

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

 

 

 

C.

 Mangelfälle

 

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

 

 

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewährt ist.

 

 

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH, FamRZ 1997, 8061) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541).

 

 

 

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

 

Beispiel:

 

 

 

 

 

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V):

2250 DM.

 

 

 

 

Drei unterhaltsberechtigte Kinder:

K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (m) leben.

M bezieht das Kindergeld von 740 DM.

 

 

Notwendiger Eigenbedarf des V:

1500 DM

 

 

 

 

 

 

Verteilungsmasse:

2250 DM -1500 DM =

750 DM

 

 

 

 

 

Notwendiger Gesamtbedarf der

berechtigten Kinder:

580 DM (K 1) + 424 DM (K 2)

+ 349 DM (K 3) =

1353 DM

 

 

 

 

 

Unterhalt:

 

 

 

K 1

580 DM x 750/1353 DM =

322 DM

 

K 2

424 DM x 750/1353 DM =

235 DM

 

K 3

349 DM x 750/1353 DM =

193 DM

 

 

 

Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1, 5 BGB):

 

 

K 1: 322 - 0 = 322 DM, da weniger als 470 DM (580 - 110 DM Kindergeldanteil)

K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 314 DM (424 - 110 DM Kindergeldanteil)

K 3: 193 - 0 = 193 DM, da weniger als 199 DM (349 - 150 DM Kindergeldanteil)

 

V zahlt insgesamt 750 DM.

Die Kindergeldanteile des V von 110 + 110 + 150 = 370 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.

 

 

D.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

 

 

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

 

 

 

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM.

 

 

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB). mindestens monatlich 1.800 DM.

 

 

 

 

 

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt (Stand: 01.01.1996)

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

1

bis

2400

349

424

502

1300/1500

 

2

2400

2700

375

450

530

1600

 

3

2700

3100

400

480

565

1700

 

4

3100

3600

435

525

615

1800

 

5

3600

4200

475

570

675

1950

 

6

4200

4900

515

620

735

2100

 

7

4900

5800

565

680

805

2300

 

8

5800

6800

615

740

875

2500

 

9

6800

8000

665

805

945

2800

 

 

über

8000

2)

2)

2)

2)

 

 

 

1) Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Nach den Umständen des Falles

 

 

Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach VO 1996 (BGBl. I. 1995 S. 1190)

 

Grp.

bis 6 Jahre

7- 12 Jahre

13- 18 Jahre

 

349

424

502

 

 

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

 

Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab 1.1.1996. Bis zum 31.12.1995 sind die Zahlenwerte der bisherigen Tabelle (Stand: 1.7.1992, FamRZ 1992, 398 = NJW 1992, 1367) anzuwenden.

 

 

A. 

Kindesunterhalt

 

 

Anmerkungen:

 

 

1.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

 

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedriger/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

 

2.

entfällt.

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschützt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1.300 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.500 DM. Hierin sind bis 650 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

 

Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1.800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

 

 

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B. V. und VI.) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

 

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen.

 

 

 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.050 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

 

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zum kürzen.

 

 

9.

In der Unterhaltsbeträgen (Anmerkung 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt:

 

 

I.  

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

 

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

 

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

 

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

aa)

Doppelverdienerehe:

 

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb)

Alleinverdienerehe:

 

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

 

 

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

 

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

 

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner) wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %

 

 

 

 

II.  

Fortgeltung früheren Rechts:

 

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

 

a)

§§ 58, 59 EheG: i. d. R. wie zu I,

 

 

b)

§ 60 EheG: i. d. R. 1/2 des Unterhalts zu I,

 

 

c)

§ 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

III.  

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

 

 

 

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen

 

 

 

 

IV.  

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

 

1.

wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1500 DM

 

 

2.

wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1300 DM Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

 

 

V.  

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

 

1.

falls erwerbstätig:

1500 DM

 

 

 

2.

falls nicht erwerbstätig:

1300 DM

 

 

 

 

VI.  

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

1.

alls erwerbstätig:

1100 DM

 

 

 

2.

falls nicht erwerbstätig:

950 DM

 

 

 

 

 

Anmerkung zu I- III:

 

 

 

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

 

 

 

C. 

Mangelfälle:

 

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

 

Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld):

 

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V):

2900 DM

 

Unterhaltsberechtigte: ein nicht erwerbstätiger Ehegatte (B) und zwei minderjährige Kinder K 1 und K 2 (1. und 2. Altersstufe).

 

Notwendiger Eigenbedarf des V:

1500 DM

 

Verteilungsmasse: 2900 DM - 1500 DM =

1400 DM

 

notwendiger Gesamtbedarf der Berechtigten:

 

 

1300 DM (B) + 349 DM (K1) + 424 DM (K2) =

2073 DM

 

 

 

Unterhaltsansprüche:

 

B:

= 1300 DM x 1400/2073 DM =

877,95 DM

 

 

K 1:

=   349 DM x 1400/2073 DM =

235,70 DM

 

 

K 2:

=   424 DM x 1400/2073 DM =

286,35 DM

 

 

(Summe: 1400 DM = Verteilungsmasse).

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Stand: 01.01.1996)

 

 

A. 

Kindesunterhalt

 

 

I. 

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Barunterhaltspflichtigen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, insbesondere Arbeitsverdienst, Renten und Zinsen.

 

 

 

Auch das mietfreie Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens anrechenbares Einkommen, wenn sein  Wert den auf das Heim bezogenen Schuldendienst (Zins und in der Regel Tilgung) sowie die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten übersteigt. Der Wohnvorteil entspricht nicht ohne weiteres der Marktmiete. Vielmehr kann er in Höhe einer ersparten angemessenen Miete bei der Unterhaltsberechnung angesetzt werden, wenn es nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben. Angemessen ist vielfach eine ersparte Miete von etwa einem Drittel der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1160 ff.; 1995, 869 ff.).

 

 

 

Vom Einkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- , Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die entsprechende private Vorsorge in angemessenem Umfang.

 

 

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers sind Einkommen. Sie werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen angerechnet.

 

 

 

Höhere einmalige Zuwendungen (etwa Abfindungen und Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden (vgl. BGH, FamRZ 1982, 250, 252; 1987, 359, 360).

 

 

3.

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind (BGH, FamRZ 1980, 984) oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen.

 

 

4.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten und dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen.

 

 

5.

Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

 

 

6.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei  bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

 

7.

Krankengeld ist Einkommen. Das gilt auch für Unfallrenten und sonstige Renten mit Einkommensersatzfunktion. Besteht infolge der Krankheit oder des Unfalls ein erhöhter Bedarf, ist ein entsprechender Betrag abzusetzen, der gegebenenfalls geschätzt werden kann.

 

 

8.

Auch Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden, z.B. Grundrenten, Blindengeld, sind Einkommen. Jedoch gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Sozialleistungen (§ 1610 a BGB).

 

9.

Pflegegeld ist Einkommen der Pflegeperson, soweit es Pflegeleistungen abgilt (BGH, FamRZ 1987, 259, 261).

 

 

10.

Wohngeld ist nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als es nicht überhöhte Wohnkosten deckt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 587, 590; 1985, 374, 375).

 

 

11.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sind Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt. Zum Unterhaltsberechtigten vgl. Nr. 24.

 

 

12.

Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur dann als Einkommen anzusehen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

 

 

13.

Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 254, 256 f.; 1990, 266, 267; 1992, 797, 798).

 

 

14.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sich ein anrechenbares Einkommen um Betreuungskosten mindern, die auch geschätzt werden können (vgl. BGH, FamRZ 1991, 182, 194).

 

 

15.

Kindergeld wird bei der Bemessung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt (siehe im übrigen unter Nrn. 28 bis 31, in Mangelfällen Nr. 45).

 

 

 

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 65 Abs. 1 EStG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln (BGH, FamRZ 1981, 28, 29). Im übrigen gehören sie zum Einkommen.

 

 

 

II. 

Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

 

 

a)

Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle

 

 

16.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

 

 

Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur  Kranken- und Pflegeversicherung.

 

 

 

Bei der Eingruppierung ist der Bedarfskontrollbetrag zu beachten. Dieser ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf, sondern soll nur helfen, das Einkommen ausgewogen zu verteilen. Bleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Ehegattenunterhalts und der Tabellenbeträge für die Kinder weniger als der Bedarfskontrollbetrag, so stehen die Tabellenbeträge, die sich nach dem Einkommen ergeben, in einem Mißverhältnis zu dem, was dem Schuldner für seinen eigenen Bedarf verbleibt. Deshalb sind in einem solchen Fall die Bedarfsbeträge der Kinder der - niedrigeren - Tabellengruppen zu entnehmen, in welcher der Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist. Unter Umständen können Zwischenbeträge angesetzt werden. Zur Deckung des notwendigen Bedarfs aller Beteiligten einschließlich der Ehegatten (Kindesunterhalt Gruppe 1; Ehegattenunterhalt vgl. Nr. 38, insbesondere Abs. III)  ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

 

 

17.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 39, 40 f.) oder wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1991, 182, 184). In diesem Fall kann die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils angemessen herabgesetzt werden oder entfallen.

 

 

18.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle angemessen. Die so errechneten Beträge werden in der Tabelle Stand: 1.1.1996 in einer 4. Altersstufe ausgewiesen.

 

 

19.

Der angemessene Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.050 DM (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Dieser Betrag kann auch für ein nicht studierendes Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Auf Nr. 25 Abs. 2 wird verwiesen.

 

20.

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs (in der Regel mindestens 1.800 DM) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.

 

 

21.

Sind beide Elternteile für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig, das im Haushalt eines Elternteils lebt, so wird der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 20. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt; hierbei ist Nr. 16 (siehe auch Anm. 1 der Düsseldorfer Tabelle) zu beachten.

 

 

b)

Deckung des Bedarfs des Kindes

 

 

22.

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich den Bedarf; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten.

 

 

23.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden (vgl. BGH, FamRZ 1985, 916 f.), soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

24.

Arbeitslosenhilfe ist kein anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1987, 456, 458).

 

 

 

Sozialhilfe gehört nicht zum Einkommen des Berechtigten. Jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde (vgl. BGH, FamRZ 1993, 417, 419).

 

 

25.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt (vgl. Nr. 18), ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

 

 

 

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt (vgl. Nr. 19), sind berufsbedingte Aufwendungen gemäß Nr. 6 abzuziehen.

 

 

26.

Das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, und zwar in der Regel zur Hälfte (vgl. BGH, FamRZ 1980, 1109, 1111 f.; 1981, 541, 543; 1988, 159, 161).

 

 

 

Das Einkommen eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils lebt und dadurch einen geringeren Barbedarf hat (vgl. Nr. 18), kann teilweise auf den Barunterhalt, teilweise auf die vom nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil erbrachten Naturalleistungen (z.B. die Gewährung von Wohnung) angerechnet werden.

 

 

 

III. 

Leistungsfähigkeit

 

 

27.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB mindestens 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 1.500 DM, dies in der Regel auch bei geringfügiger Erwerbstätigkeit. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall mindestens 1.800 DM. Im notwendigen Selbstbehalt sind bis 650 DM, im angemessenen Selbstbehalt sind bis 800 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

 

 

IV. 

Behandlung des Kindergeldes

 

 

28.

Das Kindergeld ist grundsätzlich zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Unterhaltsleistungen zu verteilen. Dabei steht die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes dem Barunterhalt gleich.

 

 

29.

Der Einfachheit halber wird der Ausgleich bei der Berechnung des Kindesunterhalts wie folgt vorgenommen:

 

 

 

Wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das minderjährige Kind pflegt und erzieht, so vermindert sich der Barunterhalt des Kindes um die Hälfte des Kindergeldes.

 

 

 

Bezieht der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld für das minderjährige Kind, das der andere Elternteil pflegt und erzieht, so erhöht sich der Barunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

 

 

30.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen, soweit es dem Kind zugewendet wird (vgl. BGH, FamRZ 1986, 151, 152). Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn das volljährige Kind mit dem Kindergeldempfänger in einem Haushalt lebt. Ist der Kindergeldempfänger nicht zum Barunterhalt verpflichtet, so ist das Kindergeld entsprechend Nr. 26 Abs. II unter Umständen nur teilweise bedarfsdeckend anzurechnen.

 

 

31.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist jedem der Kinder mit gleichem Anteil zuzurechnen. Ist das Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind deshalb höher, weil ein nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist nur der Betrag auszugleichen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde.

 

 

 

Auch der Vorteil, der einem Elternteil dadurch entsteht, dass bei ihm ein gemeinschaftliches Kind als Zählkind das Kindergeld für ein nicht gemeinschaftliches Kind erhöht, wird nicht ausgeglichen (vgl. BGH, FamRZ 1981, 26 ff.; 1981, 650, 651; 1987, 270, 271).

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

32.

Der Elementarunterhalt bemißt sich nach

 

 

 

dem Bedarf und

 

- der Bedürftigkeit des Berechtigten sowie

 

- der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

 

 

 

Aufwendungen für Kranken- , Pflege- und Altersvorsorge sind im Elementarunterhalt nicht enthalten. Die nachfolgenden Nummern beziehen sich nur auf den Elementarunterhalt.

 

 

 

Einkommen ist entsprechend den Nrn. 1 bis 14, 23, 24 zu berechnen. Abzüge für Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie im Unterhaltszeitraum zu zahlen sind oder bei privater Vorsorge als angemessen erscheinen.

 

 

a)

Bedarf

 

 

33.

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben.

 

 

34.

Abzustellen ist auf die Einkünfte und geldwerten Vorteile, die den Ehegatten vor ihrer Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen.

 

 

 

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die ehelichen Lebensverhältnisse. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (vgl. BGH, FamRZ 1982, 576, 578; 1983, 150, 151).

 

 

 

Entwicklungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war (vgl. BGH, FamRZ 1987, 459, 460 ff., m.w.N.).

 

 

 

Der Fortfall des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung erhöht in der Regel den Bedarf des berechtigten Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 1990, 1085, 1087).

 

 

35.

Eine trennungsbedingte Verminderung des Nettoeinkommens durch Änderung der Steuerklasse ist zu berücksichtigen. Jedoch obliegt es in der Regel jedem Ehegatten, Steuervorteile auszuschöpfen.

 

 

36.

Einkommen, das der Trennung wegen erzielt wird, z.B. wegen einer Erwerbsobliegenheit, ist nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen.

 

 

 

Einkünfte aus Tätigkeiten, die auf Grund eines schon vor der Trennung gefaßten Lebensplanes von einem Ehegatten zumutbarerweise aufgenommen werden, können zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören (vgl. im einzelnen BGH, FamRZ 1984, 149, 150 f.; 1986, 783, 785).

 

37.

Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte der Einkünfte und geldwerten Vorteile anzusetzen, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.

 

 

38.

Der Bedarf des Berechtigten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute, soweit die Einkünfte und geldwerten Vorteile gemäß Nr. 33, 34 den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen sind.

 

 

 

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, soweit er aufgrund des Parteivorbringens festgestellt oder geschätzt werden kann.

 

 

 

Sofern die Berechnung nach Abs. 1 weniger als den notwendigen Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (1.300/1.500 DM) ergibt, wird der trennungsbedingte Mehrbedarf häufig die Differenz ausmachen (§ 287 ZPO; vgl. BGH, FamRZ 1987, 266, 267).

 

 

b)

Bedürftigkeit

 

 

39.

Auf den Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen. Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat (vgl. Nr. 36 Abs. 1), ist vor der Anrechnung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu kürzen.

 

 

 

Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH, FamRZ 1983, 146 148 ff., aufgestellten Grundsätze.

 

 

 

Ob der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts verwendet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

 

 

 

In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den anzurechnenden Beträgen ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

 

 

40.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles.

 

 

 

Für einen Elternteil, der ein Kind unter acht Jahren versorgt, besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Dies kommt auch für die weiteren Grundschuljahre des Kindes in Frage. Anschließend wird im allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Ist das Kind 16 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

 

c)

Leistungsfähigkeit

 

 

41.

Die Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt, wenn der eheangemessene Bedarf des Verpflichteten gefährdet wird. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 seiner eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute, soweit die Einkünfte und geldwerten Vorteile gemäß Nr. 33, 34 den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen sind. Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen (vgl. Nr. 38 Abs. 2).

 

 

 

Ist die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschränkt, so muss er für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur aufkommen, soweit dies i.S. des § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB angemessen oder i.S. des § 1581 BGB billig ist.

 

 

42.

Ist der eheangemessene Bedarf des Verpflichteten gefährdet (vgl. Nr. 41) gilt folgendes:

 

 

 

- hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, so schuldet er in der Regel nicht mehr als 3/7 seiner anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 seines sonstigen Einkommens als Unterhalt.

 

 

 

- Verfügen beide Ehegatten über Einkommen, so kommt als Unterhalt 3/7 der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 der Differenz sonstiger anrechenbarer Einkommen in Betracht.

 

 

 

- Es kann auch unabhängig von Quoten eine Angemessenheits- und/oder Billigkeitskontrolle vorgenommen erden.

 

 

 

Alter oder Krankheit können auch bei nicht aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung rechtfertigen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 981. 982).

 

 

 

Die 3/7 - bzw. 1/2- Grenze gilt nicht für Mangelfälle (vgl. dazu Nr. 45).

 

 

 

In jedem Fall muss dem Verpflichteten der notwendige Selbstbehalt von 1150 DM, bei Erwerbstätigkeit von 1300 DM verbleiben. Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des $ 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

43.

Für den Unterhaltsanspruch sind hiernach zwei Grenzen zu beachten: zum einen der ungedeckte Bedarf (Nr: 39), zum anderen die Maßstäbe nach Nrn. 41 und 42.

 

 

44.

Erzielen beide Ehegatten Einkommen, die schon voll die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, beträgt der Unterhalt in der Regel 3/7 der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 der Differenz sonstiger anrechenbarer Einkommen (Differenzmethode). eine nähere Prüfung des Bedarfs und der Bedürftigkeit ist sann entbehrlich.

 

 

 

C. 

Mangelfälle

 

 

45.

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (echte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Teilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Mindestbedarfssätze (Kindesunterhalt: Gruppe 1; Ehegattenunterhalt vgl. Nr. 38 Abs. III) gleichmäßig zu verteilen.

 

 

 

Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.