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Unterhaltstabelle des OLG Rostock für Kinder (Stand: 01.07.1999)

 

Altersstufe

bis

Voll-

endg.

des

6. Lbj.

vom

7. bis

Voll-

endg.

des

12. Lbj.

vom

13. bis

Vollendg.

des 18.

(21.) Lbj.

(wenn

noch in

der allge-

meinen

Schulaus-

bildung

und im

Elternhaus

lebend)

Vom-

hundert-

satz

Ost

Vom-

hundert-

satz

West

 

Nettoein-

kommen das

Barunterhalts-

pflichtigen in

DM

 

 

 

 

 

 

Gruppe

 

a

bis 1800

324

392

465

100,0

 

 

b

1800- 2100

342

414

491

106,0

 

 

 

ab     2100

wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

 

Gruppe

  1

bis     2400

355

431

510

110,0

100

 

  2

2400- 2700

380

462

546

117,0

107

 

  3

2700- 3100

405

492

582

125,0

114

 

  4

3100- 3500

430

522

618

133,0

121

 

  5

3500- 3900

455

552

653

141,0

128

 

  6

3900- 4300

480

582

689

148,0

135

 

  7

4300- 4700

505

613

725

156,0

142

 

  8

4700- 5100

533

647

765

165,0

150

 

  9

5100- 5800

568

690

816

176,0

160

 

10

5800- 6500

604

733

867

187,0

170

 

11

6500- 7200

639

776

918

197,0

180

 

12

7200- 8000

675

819

969

208,0

190

 

 

über   8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Grundsätze des OLG Rostock

(Stand: 1.7.1998)

 

I. 

Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten

 

 

A.

Kinder

 

 

 

Altersstufen in

Jahren

 

0-6

 

7-12

 

13-18

[- 21]

Vom-

hundert-

satz

Ost

Vom-

hundert-

satz

West

 

Nettoeinkommen

des Barunter-

haltspflichtigen

in DM

 

 

 

 

 

 

Gruppe

 

 

 

 

 

 

a)

bis 1800

314

380

451

100,0

 

 

b)

1800-2100

332

402

476

105,5

 

 

c)

2100-2400

349

424

502

111,1

 

 

 

ab 2400

wie Düsseldorfer Tabelle

(aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

Gruppe

 

 

 

 

 

 

1

bis 2400

349

424

502

111,1

100

 

2

2400-2700

374

454

538

119,1

107

 

3

2700-3100

398

484

573

126,7

114

 

4

3100-3500

423

514

608

134,7

121

 

5

3500-3900

447

543

643

142,3

128

 

6

3900-4300

471

570

677

150,0

135

 

7

4300-4700

496

603

713

157,9

142

 

8

4700-5100

524

636

753

166,8

150

 

9

5100-5800

559

679

804

178,0

160

 

10

5800-6500

594

721

854

189,1

170

 

11

6500-7200

629

764

904

200,3

180

 

12

7200-8000

664

806

954

211,4

190

 

 

über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

1.

Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Die Anwendung der Tabelle entbindet das Gericht jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall auch die Angemessenheit des ermittelten Unterhaltsbetrages im Verhältnis zu den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mitteln zu überprüfen.

 

 

2.

Die Tabellensätze sind auf einen Unterhaltsschuldner zugeschnitten, der einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Weicht die Zahl der Unterhaltsgläubiger nach oben oder unten von diesem Ausgangsfall ab, so ist dieser Tatsache durch angemessene Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Kind kommt z.B. eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen in Betracht, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen im mittleren oder oberen Bereich einer Einkommensgruppe liegt.

 

 

3.

Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, ist die Vergütung, die es erhält, um die konkret belegten Werbungskosten zu bereinigen und sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen, und zwar regelmäßig hälftig.

 

 

4.

Den angemessenen Bedarf eines sich in der Ausbildung oder im Studium befindlichen Volljährigen bewertet der Senat im Regelfall mit 970 DM. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils/der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt.

 

In dem Betrag von 970 DM sind alle Werbungskosten des Volljährigen in der üblichen Höhe enthalten. Das gilt auch für etwaige Fahrtkosten. Übersteigen die Kosten der Unterbringung den Betrag von 325 DM (Warmmiete), so wirken sich die Mehrkosten bedarfserhöhend aus, wenn sie unvermeidbar sind. Dies muss das Kind darlegen.

 

Der Betrag von 970 DM enthält nicht die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung.

 

B.

Ehegatten

 

 

 

Monatlicher notwendiger Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten:

 

 

 

-

gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner,

 

 

 

 

selbst auch erwerbstätig:

990 DM

 

 

-

gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner,

 

 

 

 

selbst nicht erwerbstätig:

870 DM

 

 

-

kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner,

 

 

 

 

selbst auch erwerbstätig:

1.300 DM

 

 

-

kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner,

 

 

 

 

selbst nicht erwerbstätig:

1.160 DM

 

 

C.

Nichteheliche Mutter/nichtehelicher Vater, 

§ 1615 BGB

 

 

Monatlicher notwendiger Bedarf der betreuenden Mutter/des betreuenden Vaters:

 

 

-

selbst auch erwerbstätig:

1.300 DM

 

 

-

selbst nicht erwerbstätig:

1.160 DM

 

 

II. 

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

 

 

 

1.

Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig. Ihm müssen gegenüber

 

 

a)

minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern:

1.300 DM

 

 

b)

volljährigen Kindern:

1.600 DM

 

 

c)

Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern:

1.300 DM

 

 

d)

Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

1.450 DM

 

 

e)

Eltern:

1.600 DM

 

 

f)

Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.300 DM

 

 

 

verbleiben.

 

 

 

 

 

 

 

2.

Der Unterhaltsschuldner ist endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Ihm müssen gegenüber

 

 

a)

minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern:

1.160 DM

 

 

b)

volljährigen Kindern:

1.450 DM

 

 

c)

Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern:

1.160 DM

 

 

d)

Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

1.350 DM

 

 

e)

Eltern:

1.450 DM

 

 

f)

Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes

1.160 DM:

 

 

 

verbleiben.

 

 

 

III. 

Grundsätze

 

 

1.

Die vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätze enthalten jeweils einen Anteil für Wohnkosten von 430 DM (Warmmiete zuzüglich aller umlagefähigen Mietnebenkosten). Unvermeidbar höhere Wohnkosten können zu einer entsprechenden Anhebung der Sätze führen. Fallen Wohnkosten nicht oder nur in geringerem Umfang an, ermäßigen sich die Bedarfs- bzw. Selbstbehaltssätze.

 

 

2.

Bei einem Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kommt eine Wohnkosten- und Haushaltsersparnis und damit eine Herabsetzung der Bedarfs- bzw. Selbstbehaltssätze in Betracht.

 

 

3.

Bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens werden berufsbedingte Aufwendungen nicht pauschal, sondern nur in der konkret darlegten Höhe berücksichtigt.

 

 

4.

In Mangelfällen rechnet der Senat mit den Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätzen.

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Grundsätze des Obrlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.1996)

 

Bei der Anwendung der nachstehenden unterhaltsrechtlichen Grundsätze ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine verbindliche Richtlinie, sondern nur um eine Orientierungshilfe handelt. Sie soll zu einer gewissen Vereinheitlichung der zu zahlenden Unterhaltsbeträge führen.

 

I. 

Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten

 

 

A. 

Minderjährige Kinder

 

 

1.

Der Familiensenat des OLG Rostock übernimmt die Unterhaltsbedarfssätze für minderjährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.1996, FamRZ 1995, 1323) ergänzt durch die Sätze der Berliner Vortabelle (Stand 01.01.1996, FamRZ 1995, 1325), weicht jedoch von den Selbstbehaltssätzen und den übrigen Bedarfssätzen der Berliner Vortabelle ab, weil nach der letzten Anpassung zum 1. März 1995 eine weitergehende Änderung nicht gerechtfertigt ist.

 

 

2.

Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Die Anwendung der Tabelle entbindet das Gericht jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall auch die Angemessenheit des ermittelten Unterhaltsbetrages im Verhältnis zu den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mitteln zu überprüfen. Insofern sind die Bedarfskontrollbeträge als Anhaltspunkt für die Angemessenheit anzusehen.

 

 

3.

Die Tabellensätze sind auf einen Unterhaltsschuldner zugeschnitten, der einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Weicht die Zahl der Unterhaltsgläubiger nach oben oder unten von diesem Ausgangsfall ab, so ist dieser Tatsache durch angemessene Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Kind kommt z.B. eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen in Betracht, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen im mittleren oder oberen Bereich einer Einkommensgruppe liegt.

 

 

4.

Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, ist die Vergütung, die es erhält, um die konkret belegten Werbungskosten zu bereinigen und sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen, und zwar regelmäßig hälftig.

 

 

 

 

B. 

Volljährige Kinder

 

 

1.

Ändert sich bei Eintritt der Volljährigkeit an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Kindes nichts, weil es sich noch in der Schulausbildung befindet und noch bei einem Elternteil wohnt, so gilt weiter der vom anderen Elternteil zu zahlende Tabellenunterhalt.

 

 

2.

Der angemessene Bedarf eines sich in der Ausbildung befindlichen Volljährigen bewertet der Senat im Regelfall mit 905 DM. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteils/der Eltern wohnt.

 

 

3.

In dem Betrag von 905 DM sind alle Werbungskosten des Volljährigen in der üblichen Höhe enthalten. Das gilt auch für etwaige Fahrtkosten. Übersteigen die Kosten der Unterbringung (Warmmiete) den Betrag von 250 DM, so wirken sich die Mehrkosten bedarfserhöhend aus, wenn sie unvermeidbar sind, also eine preisgünstigere Wohnmöglichkeit nicht gegeben ist. Dies muss das Kind darlegen.

 

 

4.

Der Betrag von 905 DM enthält nicht die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung.

 

 

 

 

C. 

Ehegatten

 

 

 

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten:

 

 

 

-

gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig:

925 DM

 

 

-

gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig:

810 DM

 

 

-

kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig:

1.220 DM

 

 

-

kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig:

1.085 DM

 

 

 

 

 

II. 

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

 

1.

Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig. Ihm müssen gegenüber

 

 

 

minderjährigen Kindern:

1.220 DM

 

volljährigen Kindern:

1.500 DM

 

Ehegatten mit unterhaltsberechtigten Kindern:

1.220 DM

 

Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

1.360 DM

 

 

 

verbleiben.

 

 

2.

Der Unterhaltsschuldner ist endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Ihm müssen gegenüber

 

 

 

minderjährigen Kindern:

1.085 DM

 

volljährigen Kindern:

1.360 DM

 

Ehegatten mit unterhaltsberechtigten Kindern:

1.085 DM

 

Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

1.270 DM

 

 

 

verbleiben.

 

 

 

 

III. 

Grundsätze

 

 

1.

Die vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätze enthalten jeweils einen Anteil für Wohnkosten (Kaltmiete zuzüglich Mietnebenkosten) von 370 DM. Unvermeidbar höhere Wohnkosten können zu einer entsprechenden Anhebung der Sätze führen. Fallen Wohnkosten nicht oder nur in geringerem Umfang an, ermäßigen sich die Bedarfs- bzw. Selbstbehaltssätze.

 

 

2.

Bei einem Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kommt eine Wohnkostenersparnis und damit eine Herabsetzung der Bedarfs- bzw. Selbstbehaltssätze in Betracht.

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen werden nicht pauschal bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens berücksichtigt, sondern nur in der Höhe, in der sie konkret dargelegt werden.

 

 

4.

In Mangelfällen rechnet der Senat mit den Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätzen. Das Kindergeld bleibt hierbei zunächst unberücksichtigt.

 

 

 

Wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, der den Betreuungsunterhalt leistet, dient es hälftig dem Zweck, die im Wege der Mangelrechnung ermittelten Unterhaltsbeträge der gemeinsamen Kinder bis zur Höhe der Mindestsätze aufzufüllen.

 

 

 

Der auf den Betreuenden entfallende Kindergeldanteil verbleibt diesem.

 

 

 

Wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, der den Barunterhalt leistet, so hat er auch seinen Anteil bis zur Höhe der Mindestbedarfssätze auszukehren.

 

 

 

Anlage: Rostocker Tabelle für den Unterhalt minderjähriger Kinder:

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1800

314

380

451

 

 

b)

1800

2100

332

402

476

 

 

c)

2100

2400

349

424

502

 

 

1 2)

bis

2400

349

424

502

 

 

2 2)

2400

2700

375

450

530

 

 

3 2)

2700

3100

400

480

565

 

 

4 2)

3100

3600

435

525

615

 

 

5 2)

3600

4200

475

570

675

 

 

6 2)

4200

4900

515

620

735

 

 

7 2)

4900

5800

565

680

805

 

 

8 2)

5800

6800

615

740

875

 

 

9 2)

6800

8000

665

805

945

 

 

   2)

über

8000

3)

3)

3)

 

 

 

 

 

1) nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) wie Düsseldorfer Tabelle

3) nach den Umständen des Falles