Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0






Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg

(Stand: 1.1.1999)

1. Anrechenbares Einkommen

1.1 Nettoeinkommen

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

1.2 Überstunden

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

1.3 Auslösungen/Spesen

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden. Das sind im allgemeinen 1/3.

1.4 Wohngeld

Wohngeld ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für "normalen Wohnbedarf" hinausgehen (BGH, FamRZ 1982, 587, 590; 1985, 374).

1.5 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosengeld ist Einkommen, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für den Unterhaltsberechtigten jedoch nur, wenn auf Rückforderung verzichtet wird.

1.6 Eigenes Haus/Wohnung

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, sind zur Berechnung des Wohnvorteils verbrauchsunabhängige Kosten bis zur Höhe der angemessenen und ortsüblichen Miete zu berücksichtigen.

2. Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

2.1 Berufsbedingte Aufwendungen

2.1.1 Pauschale

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

2.1.2 Fahrten zur Arbeit

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden die Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM (= 0,90 DM/Doppelkilometer) berücksichtigt, soweit nicht die Pauschale nach 2.1.1 geltend gemacht wird. Daneben können auch angemessene Finanzierungskosten abgezogen werden.

2.2 Schulden

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

2.3 Betreuungskosten

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

3. Kindergeld und Kinderzuschüsse

3.1 Grundsatz

Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zu berücksichtigen.

3.2 Kinderzuschüsse und Kinderzulagen

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

4. Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss (Mindestbedarf).

4.1 Notwendiger Eigenbedarf

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.350 DM.

4.2 Angemessener Eigenbedarf

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.620 DM.

4.3 Mietanteil

In dem jeweiligen Selbstbehalt ist ein Mietanteil von 500 DM enthalten. Eine geringere oder höhere Belastung wird nach Maßgabe der Regelungen zu § 115 ZPO nur berücksichtigt, wenn dies geltend gemacht wird.

4.3 Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten und dem geschiedenen Ehegatten beträgt in der Regel 1.485 DM. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze angemessen. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind. Soweit Dritte (Großeltern) in Anspruch genommen werden, sind die besonderen Umstände bei der Festsetzung eines Selbstbehaltes angemessen zu berücksichtigen.

5. Kindesunterhalt

5.1 Minderjähriger Kinder

5.2 Tabelle

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter oder gleichgestellter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

Alterstufen in Jahren

0 - 5

6 - 11

12 - 17

Vom- 

Vom- 

 

(Der Regelbetrag einer

höheren Alterstufe ist ab

dem Beginn des Monats

maßgebend, in den der 6.

bzw. 12. Geburtstag fallt)

(Geburt

bis 6. Ge-

burtstag)

(6. bis 12.

Geburts-

tag)

(- 20*)

(12. bis 18.

Geburtstag)

(18. bis 21.

Geburtstag

wenn noch

in der allg.

Schulausbil-

dung und

im Eltern-

haushalt

lebend)

hundert- 

satz

Ost

hundert- 

satz

West

 

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

in DM

 

Gruppe

 

 

 

 

 

 

a)

bis 1.800

314

380

451

100,0

 

 

b)

1.800-2.100

332

402

476

105,5

 

 

c)

2.100-2.400

349

424

502

111,1

 

 

 

ab 2.400

wie Düsseldorfer Tabelle

(aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

 

Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

1

bis 2.400

349

424

502

111,1

100

 

2

2.400- 2.700

374

454

538

119,1

107

 

3

2.700- 3.100

398

484

573

126,7

114

 

4

3.100- 3.500

423

514

608

134,7

121

 

5

3.500- 3.900

447

543

643

142,3

128

 

6

3.900- 4.300

471

570

677

150,0

135

 

7

4.300- 4.700

496

603

713

157,9

142

 

8

4.700- 5.100

524

636

753

166,8

150

 

9

5.100- 5.800

559

679

804

178,0

160

 

10

5.800- 6.500

594

721

854

189,1

170

 

11

6.500- 7.200

629

764

904

200,3

180

 

12

7.200- 8.000

664

806

954

211,4

190

 

 

über 8.000

nach den Umständen des Einzelfalles

 

 

 

 

5.3 Vortabelle

Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2.400 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden Regel- betragsVO ausgeht, die RegelbetragsVO in den neuen Bundesländern aber niedrigere Beträge enthalten, ist eine Vortabelle weiterhin notwendig.

5.4 Höhergruppierung

Ist der Verpflichtete nur einem Kind und einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur.

5.5 Krankenversicherung

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Krankenversicherung. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn keine öffentlich- rechtliche Versicherung abgeschlossen werden kann. Soweit eine preisgünstigere Mitversicherung (einschl. Beihilfe) zulässig ist, muss dies grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

5.6 Ausbildungsvergütung

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungs- unterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

5.7 Volljährige Kinder

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe bis zur Beendigung der allgemeinen Schulbildung, spätestens bis zum 21. Lebensjahr.

5.8 Azubi/Studenten

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 945 DM monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Netto- Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so ist von einem niedrigeren Bedarf auszugehen. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, jedoch sind auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

5.9 BAföG- Leistungen

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

5.10 Barunterhaltspflicht beider Eltern

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.650 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer  den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen.

6. Ehegattenunterhalt

6.1 Quotenanteil

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).

6.2 Differenzmethode

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, auch auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode. Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7) anzurechnen.

6.3 Eheliche Lebensverhältnisse

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

6.4 Doppelverdiener

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen nachzuweisenden trennungsbedingten Mehrbedarf.

7. Berechnung in Mangelfällen

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhalts- pflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle. Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.

(Mitgeteilt von Richterin am OLG S. Konrad, Naumburg)

 

 

 

 

 

 

 

 



Naumburg



Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg - Familiensenate (Stand: 01.07.1998) 

 

Die Familiensenate des OLG Naumburg haben sich darauf verständigt, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien erst zum 1.1.1999 angepaßt werden.

Die Tabelle wird hingegen schon zum 1.7.1998 angepaßt; die Tabelle des KG (FamRZ 1998, 537) wird übernommen; sie lautet wie folgt:

 

Alterstufen in Jahren

0 - 5

6 - 11

12 - 17

Vom- 

Vom- 

 

(Der Regelbetrag einer

höheren Alterstufe ist ab

dem Beginn des Monats

maßgebend, in den der 6.

bzw. 12. Geburtstag fallt)

(Geburt

bis 6. Ge-

burtstag)

(6. bis 12.

Geburts-

tag)

(- 20*)

(12. bis 18.

Geburtstag)

(18. bis 21.

Geburtstag

wenn noch

in der allg.

Schulausbil-

dung und

im Eltern-

haushalt

lebend)

hundert- 

satz

Ost

hundert- 

satz

West

 

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

in DM

 

Gruppe

 

 

 

 

 

 

a)

bis 1800

314

380

451

100,0

 

 

b)

1800- 2100

332

402

476

105,5

 

 

c)

2100- 2400

349

424

502

111,1

 

 

 

ab 2400

wie Düsseldorfer Tabelle

(aber ohne 4.Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

 

Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

1

bis 2400

349

424

502

111,1

100

 

2

2400- 2700

374

454

538

119,1

107

 

3

2700- 3100

398

484

573

126,7

114

 

4

3100- 3500

423

514

608

134,7

121

 

5

3500- 3900

447

543

643

142,3

128

 

6

3900- 4300

471

570

677

150,0

135

 

7

4300- 4700

496

603

713

157,9

142

 

8

4700- 5100

524

636

753

166,8

150

 

9

5100- 5800

559

679

804

178,0

160

 

10

5800- 6500

594

721

854

189,1

170

 

11

6500- 7200

629

764

904

200,3

180

 

12

7200- 8000

664

806

954

211,4

190

 

 

über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg (Stand: 01.01.1996) 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Versorgungsaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden.

 

 

4.

Wohngeld ist im Regelfall nicht als Einkommen anzurechnen, da es erhöhte Wohnkosten deckt.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten jedoch nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht übergeleitet ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30 % des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden Kosten einer notwendigen PKW- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

3)

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

10.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet:

 

 

 

Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

 

 

 

Die Anrechnung entfällt, soweit das Einkommen des Pflichtigen zur Gewährung des Mindestunterhalts (Mindestbedarf abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes) nicht ausreicht. Erhält (ausnahmsweise) der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

11.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nichtgemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind auch in Mangelfällen nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

12.

Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugutekommt, ist auf den Barunterhalt anzurechnen.

 

 

13.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

14.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss (Mindestbedarf).

 

 

15.

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.350 DM.

 

 

 

Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 405 DM enthalten.

 

 

16.

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.620 DM.

 

 

 

Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 486 DM enthalten.

 

 

17.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten liegt zwischen dem kleinen und dem großen Selbstbehalt und beträgt in der Regel 1.485 DM.

 

 

18.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 180 DM. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind.

 

 

 

 

II. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjähriger Kinder

 

 

19.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

 

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

Jahre

7- 12

Jahre

13- 18

Jahre

Bedarfs-

kontroll-

 

von

bis

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1800

314

380

451

 

 

b)

1800

2100

332

420

476

 

 

c)

2100

2400

349

424

502

 

 

1 2)

bis

2400

349

424

502

1300/1500

 

2 2)

2400

2700

375

450

530

1600

 

3 2)

2700

3100

400

480

565

1700

 

4 2)

3100

3600

435

525

615

1800

 

5 2)

3600

4200

475

570

675

1950

 

6 2)

4200

4900

515

620

735

2100

 

7 2)

4900

5800

565

680

805

2300

 

8 2)

5800

6800

615

740

875

2500

 

9 2)

6800

8000

665

805

945

2800

 

2)

über

8000

3)

3)

3)

3)

 

 

 

1) Nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

2) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996)

3) Nach den Umständen des Falles

 

20.

Die Tabellensätze mit Ausnahme des Bedarfskontrollbetrags sind ab einem Nettoeinkommen von 2.400 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden RegelbedarfsVO ausgeht, die Regelbedarfsverordnungen in den neuen Bundesländern aber (noch) niedrigere Beträge enthalten, ist eine Vortabelle notwendig.

 

 

21.

Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrags (Nr. 22).

 

 

22.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. Die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge wurden etwas höher als in der Düsseldorfer Tabelle angesetzt.

 

 

23.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

24.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

25.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 10 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

26.

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zur zweiten Altersstufe.

 

 

27.

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 945 DM monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Netto- Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so kann von einem niedrigeren Bedarf ausgegangen werden.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

28.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

29.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.620 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1.620 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

 

 

30.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).

 

 

31.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, nicht auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht nur zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode (s. Nr. 30). Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7) anzurechnen.

 

 

32.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

 

 

33.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen (Nr. 30, 31). Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarf.

 

 

 

 

IV. 

Berechnung in Mangelfällen

 

 

34.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

35.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle (vgl. Nr. 19).

 

 

 

Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg (Stand: 01.01.1996) 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Versorgungsaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden.

 

 

4.

Wohngeld ist im Regelfall nicht als Einkommen anzurechnen, da es erhöhte Wohnkosten deckt.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten jedoch nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht übergeleitet ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30 % des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden Kosten einer notwendigen PKW- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

3)

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

10.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet:

 

 

 

Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

 

 

 

Die Anrechnung entfällt, soweit das Einkommen des Pflichtigen zur Gewährung des Mindestunterhalts (Mindestbedarf abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes) nicht ausreicht. Erhält (ausnahmsweise) der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

11.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nichtgemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind auch in Mangelfällen nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

12.

Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugutekommt, ist auf den Barunterhalt anzurechnen.

 

 

13.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

14.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss (Mindestbedarf).

 

 

15.

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.350 DM.

 

 

 

Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 405 DM enthalten.

 

 

16.

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.620 DM.

 

 

 

Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 486 DM enthalten.

 

 

17.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten liegt zwischen dem kleinen und dem großen Selbstbehalt und beträgt in der Regel 1.485 DM.

 

 

18.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 180 DM. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind.

 

 

 

 

II. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjähriger Kinder

 

 

19.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

 

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

Jahre

7- 12

Jahre

13- 18

Jahre

Bedarfs-

kontroll-

 

von

bis

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1800

314

380

451

 

 

b)

1800

2100

332

420

476

 

 

c)

2100

2400

349

424

502

 

 

1 2)

bis

2400

349

424

502

1300/1500

 

2 2)

2400

2700

375

450

530

1600

 

3 2)

2700

3100

400

480

565

1700

 

4 2)

3100

3600

435

525

615

1800

 

5 2)

3600

4200

475

570

675

1950

 

6 2)

4200

4900

515

620

735

2100

 

7 2)

4900

5800

565

680

805

2300

 

8 2)

5800

6800

615

740

875

2500

 

9 2)

6800

8000

665

805

945

2800

 

2)

über

8000

3)

3)

3)

3)

 

 

 

1) Nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

2) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996)

3) Nach den Umständen des Falles

 

20.

Die Tabellensätze mit Ausnahme des Bedarfskontrollbetrags sind ab einem Nettoeinkommen von 2.400 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden RegelbedarfsVO ausgeht, die Regelbedarfsverordnungen in den neuen Bundesländern aber (noch) niedrigere Beträge enthalten, ist eine Vortabelle notwendig.

 

 

21.

Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrags (Nr. 22).

 

 

22.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. Die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge wurden etwas höher als in der Düsseldorfer Tabelle angesetzt.

 

 

23.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

24.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

25.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 10 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

26.

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zur zweiten Altersstufe.

 

 

27.

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 945 DM monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Netto- Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so kann von einem niedrigeren Bedarf ausgegangen werden.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

28.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

29.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.620 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1.620 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

 

 

30.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).

 

 

31.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, nicht auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht nur zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode (s. Nr. 30). Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7) anzurechnen.

 

 

32.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

 

 

33.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen (Nr. 30, 31). Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarf.

 

 

 

 

IV. 

Berechnung in Mangelfällen

 

 

34.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

35.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle (vgl. Nr. 19).

 

 

 

Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.

 

 

 

 

 

 

Naumburger Tabelle (Stand: 1.1.95)

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs- 2)

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1700

262

317

376

1250

 

b)

1700

2000

277

335

397

1250

 

1)

2000

2300

291

353

418

1150/1300

 

2

2300

2600

310

375

445

1370

 

3

2600

3000

335

405

480

1450

 

4

3000

3500

370

450

530

1550

 

5

3500

4100

410

495

590

1660

 

6

4100

4800

450

545

650

1880

 

7

4800

5700

500

605

720

2100

 

8

5700

6700

550

665

790

2350

 

9

6700

8000

600

730

860

2600

 

 

über

8000

2)

2)

2)

2)

 

 

 

 

1) Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen in DM

2) nach den Umständen des Falles

 

 

Vorbemerkung

 

Die Leitlinien beruhen auf Absprachen zwischen den Oberlandesgerichten der neuen Bundesländer, in denen allerdings keine vollständige Übereinstimmung erzielt werden konnte. Sie sind jedoch (mit Ausnahme der Mangelfallberechnung) mit den Leitlinien des OLG Dresden (vgl. hier nachst. Praxishilfen A. Unterhalt B. Neue Bundesländer unter III. 4.) identisch. Die Leitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen jedoch dem Ziel, die Rechtsprechung in den neuen Bundesländern möglichst zu vereinheitlichen.

 

 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Versorgungsaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden.

 

 

4.

Wohngeld ist im Regelfall nicht als Einkommen anzurechnen, da es erhöhte Wohnkosten deckt.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten jedoch nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht übergeleitet ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30 % des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

3)

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

10.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet: Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes. Die Anrechnung entfällt, soweit das Einkommen des Pflichtigen zur Gewährung des Mindestunterhalts (Mindestbedarf abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes) nicht ausreicht. Erhält (ausnahmsweise) der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

11.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nichtgemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind auch in Mangelfällen nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

12.

Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugutekommt, ist auf den Barunterhalt anzurechnen.

 

 

13.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

14.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss (Mindestbedarf).

 

 

15.

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.200 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 350 DM enthalten.

 

 

16.

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.500 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 450 DM enthalten.

 

 

17.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten liegt zwischen dem kleinen und dem großen Selbstbehalt und beträgt in der Regel 1.350 DM.

 

 

18.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 150 DM. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind.

 

 

 

 

II. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjähriger Kinder

 

 

19.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach vorstehender Tabelle:

 

 

20.

Die Tabellensätze mit Ausnahme des Bedarfskontrollbetrags sind ab einem Nettoeinkommen von 2.000 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden RegelbedarfsVO ausgeht, die Regelbedarfsverordnungen in den neuen Bundesländern aber (noch) niedrigere Beträge enthalten, ist eine Vortabelle notwendig.

 

 

21.

Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrags (Nr. 22).

 

 

22.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. Die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge wurden etwas höher als in der Düsseldorfer Tabelle angesetzt.

 

 

23.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

24.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

25.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 10 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

26.

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zur zweiten Altersstufe.

 

 

27.

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 850 DM monatlich. Ausbildungsbedigte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Netto- Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so kann von einem niedrigeren Bedarf ausgegangen werden.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

28.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

29.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.500 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1.500 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

 

 

30.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).

 

 

31.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, nicht auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht nur zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode (s. Nr. 30). Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7) anzurechnen.

 

 

32.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

 

 

33.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen (Nr. 30, 31). Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarf.

 

 

 

 

V. 

Berechnung in Mangelfällen

 

 

34.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

35.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle (vgl. Nr. 19). Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.