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Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hans. OLG Bremen

(Stand: 01.07.1999)

1.

Die Familiensenate des OLG Bremen übernehmen zum 01.07.1999 die Tabellenwerte der neuen Düsseldorfer Tabelle (NJW 1999, 1845).

2.

Die Leitlinien (Stand: 01.07.1998, werden zum 01.07.1999 zu Nr. II. 4. wie folgt fortgeschrieben:

 

Der Bedarf eines nicht privilegierten volljährigen Kindes beträgt ab 01.07.1999:

 

– bei einem Kind, das nicht bei den Eltern wohnt, in der Regel 1.120 DM,

 

– bei einem noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kind in der Regel

970 DM.

 

Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Eltern ist eine Erhöhung denkbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate

des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

(Stand: 1.7.1998)

Vorbemerkung:

Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in Anlehnung an die »Düsseldorfer Tabelle« unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Rechtsprechung im OLG- Bezirk Bremen und der inzwischen bekanntgewordenen Rechtsprechung des BGH erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im OLG- Bezirk Bremen zu ermöglichen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sind als Orientierungshilfen für den Regelfall gedacht, die dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne aber den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Leitlinien beschränken sich auf die Nennung weniger Grundsätze; von der Wiedergabe der Rechtsprechung zu Einzelfragen wird abgesehen.

 

I.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1.

Das für die Eingruppierung in die »Düsseldorfer Tabelle« und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - wie auch des Unterhaltsberechtigten - ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial- , Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe nachfolgender Nr. 4. Bei Nichtsozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen.

2.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug von 5 %).

3.

Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen.

4.

Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei ist zu unterscheiden:

 

a) Ehegattenunterhalt: Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zusätzlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, deren Eingehung »notwendig und unabweislich« war.

 

b) Kindesunterhalt:

 

Minderjährige Kinder: Für die Einordnung des Unterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen können berücksichtigungswürdige Schulden vom Einkommen abgesetzt werden. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zwecke der Verbindlichkeit? Zeitpunkt und Art ihrer Entstehung? Dringlichkeit der Bedürfnisse? Möglichkeit der Schuldenreduzierung?). Führt die Berücksichtigung von Schulden zur Unterschreitung des Mindestunterhalts, sind sie nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.

 

Privilegierte volljährige Kinder i.S. des § 1603 Abs. 2 BGB (=volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden): Für diese gelten die gleichen Grundsätze wie für minderjährige Kinder.

 

Nicht privilegierte volljährige Kinder: Bei diesen Kindern, bei denen in der Regel von festen Bedarfssätzen auszugehen ist, sind Schulden nach einer Interessenabwägung ggf. bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bzw. bei der Ermittlung der Haftungsquote beider Eltern abzusetzen.

 

c) Abzugsfähig sind Schulden grundsätzlich nur in angemessenen Raten im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes.

 

II.

Kindesunterhalt

1.

Die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder einschließlich der geänderten Einkommensgruppen sind der ab 1.7.1998 geltenden »Düsseldorfer Tabelle« entnommen.

 

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag- Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik (Art. 2 KindUG v. 6.4.1998 - BGBl I S. 666). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergebenden Beträge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.

2.

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geben die Familiensenate des OLG Bremen ihre bisherige Rechtsprechung, nach der bei allen volljährigen Kindern in der Regel von festen Bedarfssätzen auszugehen ist, auf und wenden auf privilegierte volljährige Kinder nunmehr die Richtsätze der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle an.

 

Im Hinblick darauf, dass den privilegierten volljährigen Kindern kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird, bestimmt sich der Bedarf dieser Kinder in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern.

3.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.

 

Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist die Einstufung in die entsprechend niedrigere/höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

 

Bei der Einstufung des Kindesunterhalts ist in jedem Fall eine Bedarfskontrollrechnung vorzunehmen. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist ab Einkommensgruppe 2 nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

4.

Der Bedarf eines nicht privilegierten volljährigen Kindes beträgt ab 1.7.1998:

 

bei einem Kind, das nicht bei den Eltern wohnt, in der Regel 1.100 DM,

 

bei einem noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kind in der Regel 950 DM.

 

Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Eltern ist eine Erhöhung denkbar.

5.

In den Tabellensätzen sowie den Unterhaltsbeträgen gem. Nr. 4 sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

6.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes ist grundsätzlich als Eigeneinkommen vom Bedarf abzusetzen.

 

Ausbildungsbedingter Mehraufwand ist darzulegen und - ggf. nach Schätzungen gem. § 287 ZPO - vorweg von der Vergütung abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug).

 

Das anrechnungspflichtige Eigeneinkommen des Kindes ist anteilig auf den Barunterhalt und den Naturalunterhalt zu verrechnen, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils Naturalunterhalt erhält.

7.

Die Selbstbehaltssätze sind der ab 1.7.1998 geltenden »Düsseldorfer Tabelle« entnommen.

 

In den Selbstbehaltssätzen sind Beiträge für den Wohnbedarf (Warmmiete, d.h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) enthalten in Höhe von

 

- bis zu 650 DM im notwendigen Selbstbehalt,

 

- bis zu 800 DM im angemessenen Selbstbehalt.

 

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

III. 

Ehegattenunterhalt

1.

Die Unterhaltsquoten wie auch die Selbstbehaltssätze sind der ab 1.7.1998 geltenden »Düsseldorfer Tabelle« entnommen.

2.

Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB) ist entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand der sog. Bremer Tabelle zu berechnen und in der Regel vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.

3.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Erwerbsverpflichtung nach den Umständen des Einzelfalles. Ist nur ein Kind zu betreuen, kommt eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in der Regel vom 3. Schuljahr des Kindes an in Betracht.

 

IV.

Mangelfälle

1.

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, sog. Mangelfälle, ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

2.

Einsatzbeträge: Der Einsatzbetrag für den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu.

 

Der Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist mit 1/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich eines angemessenen Betrags für gedeckten Wohnbedarf zu bemessen.

3.

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in voller Höhe des Regelbetrags zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

V.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

2.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1610 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.800 DM.

 

Düsseldorfer Tabelle nach Bremer Praxis

(Stand: 1.7.1998)

A. Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

 

1

bis 2.400

349

424

502

580

100

1.300/1.500

 

2

2.400-2.700

374

454

538

621

107

1.600

 

3

2.700-3.100

398

484

573

662

114

1.700

 

4

3.100-3.500

423

514

608

702

121

1.800

 

5

3.500-3.900

447

543

643

743

128

1.900

 

6

3.900-4.300

471

570

677

783

135

2.000

 

7

4.300-4.700

496

603

713

824

142

2.100

 

8

4.700-5.100

524

636

753

870

150

2.200

 

9

5.100-5.800

559

679

804

928

160

2.350

 

10

5.800-6.500

594

721

854

986

170

2.500

 

11

6.500-7.200

629

764

904

1.044

180

2.650

 

12

7.200-8.000

664

806

954

1.102

190

2.800

 

13

über 8.000

nach den Umständen des Falles

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem neuen Recht berech- tigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder: 

 

Aus §§ 1361, 1569, 1578 BGB

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:





3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

b) wenn der Berechtigte ebenfalls

Einkommen (z.B. Rente, Arbeitslohn, Zinsen) hat:

aa) bei Doppelverdienerehe:







3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

bb) bei Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

 

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

Anrechnung nach Billigkeit

1577 Abs. 2 BGB);

2.

gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

(z. B. Rentner):

wie zu 1, jedoch 1/2- Quote insgesamt.

 

 

II.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

 

Wie zu I., jedoch wird vorab der volle Tabellensatz des Kindesunterhalts (ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

 

 

C.

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

1.

Notwendiger Selbstbehalt gegenüber unverheirateten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern sowie getrennt lebenden Ehegatten

 

 

a) bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1.300 DM

 

b) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1.500 DM

2.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten nach §§ 1569 ff. BGB (hier jedoch gem. § 1581 BGB Kürzung aus Billigkeitsgründen bis auf den notwendigen Selbstbehalt möglich)

 

 

a) bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1.800 DM

 

b) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1.800: DM

 

 

 

 

 

 

 



Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Januar 1996)

Vorbemerkung:

Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in Anlehnung an die "Düsseldorfer Tabelle" unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Rechtsprechung im OLG- Bezirk Bremen und der inzwischen bekanntgewordenen Rechtsprechung des BGH erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im OLG- Bezirk Bremen zu ermöglichen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sind als Orientierungshilfen für den Regelfall gedacht, die dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne aber den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Leitlinien beschränken sich auf die Nennung weniger Grundsätze; von der Wiedergabe der Rechtsprechung zu Einzelfragen wird abgesehen.

 

Düsseldorfer Tabelle nach Bremer Praxis 

 

A. 

Kindesunterhalt

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs -

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

1

bis

2400

349

424

502

1300/1500

 

2

2400  -

2700

375

450

530

1600

 

3

2700  -

3100

400

480

565

1700

 

4

3100  -

3600

435

525

615

1800

 

5

3600  -

4200

475

570

675

1950

 

6

4200  -

4900

515

620

735

2100

 

7

4900  -

5800

565

680

805

2300

 

8

5800  -

6800

615

740

875

2500

 

9

6800  -

8000

665

805

945

2800

 

 

über

8000

2)

2)

2)

2)

 

 

 

 

1) Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Nach den Umständen des Falles

 

 

Nichteheliche Kinder nach der VO 1996 (BGBl. I 1995 S. 1190)

 

Grp.

 

bis 6

7- 12   

13- 18

 

 

Jahre

Jahre

Jahre

 

 

349

424

502

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

I. 

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem neuen Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder: 

 

 

 

Aus §§ 1361, 1569, 1578 BGB

 

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

 

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

 

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen

(z.B. Rente, Arbeitslohn, Zinsen)hat:

 

 

aa)

bei Doppelverdienerehe:

 

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

 

bb)

bei Alleinverdienerehe:

 

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

 

 

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

 

Anrechnung nach Billigkeit (§ 1577 BGB); wie zu 1, jedoch 1/2- Quote insgesamt.

 

 

2.

gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):

 

 

 

 

II. 

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

 

 

 

Wie zu I., jedoch wird vorab der volle Tabellensatz des Kindesunterhalts (ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

 

 

 

 

C. 

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

 

1.

notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und getrennt lebendem Eltern

a)

bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1300 DM

b)

bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1500 DM

 

 

2.

angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten nach §§ 1569 ff. BGB (hier jedoch gem. § 1581 BGB Kürzung aus Billigkeitsgründen bis auf den notwendigen Selbstbehalt möglich)

 

a) bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1800 DM

 

b) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

1800 DM

 

 

 

 

I. 

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

 

 

1.

Das für die Eingruppierung in die "Düsseldorfer Tabelle" und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - wie auch des Unterhaltsberechtigten - ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial- , Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe nachfolgender Nr. 4. Bei Nichtsozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen.

 

 

2.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug von 5%).

 

 

3.

Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen.

 

 

4.

Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei ist zu unterscheiden:

 

 

 

Ehegattenunterhalt: Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

 

 

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zusätzlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, deren Eingehung "notwendig und unabweislich" war.

 

 

 

Kindesunterhalt: Für die Einordnung des Unterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen können berücksichtigungswürdige Schulden vom Einkommen abgesetzt werden. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zweck der Verbindlichkeit? Zeitpunkt und Art ihrer Entstehung? Dringlichkeit der Bedürfnisse? Möglichkeit der Schuldenreduzierung?). Führt die Berücksichtigung von Schulden zur Unterschreitung des Mindestunterhalts, sind sie nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.

 

 

 

Beim volljährigen Kind, bei dem in der Regel von festen Bedarfssätzen auszugehen ist, sind Schulden nach einer Interessenabwägung ggf. bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abzusetzen. Abzugsfähig sind Schulden grundsätzlich nur in angemessenen Raten im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes.

 

 

 

 

II. 

Kindesunterhalt

 

 

1.

Die Unterhaltssätze für eheliche Kinder einschließlich der geänderten Einkommensgruppen sind der ab 01.01.1996 geltenden "Düsseldorfer Tabelle" entnommen. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass ab 01.01.1996 auch der Regelbedarf für nichteheliche Kinder neu festgesetzt worden ist (5. Verordnung über die Anpassung und Erhöhung der Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 25.09.1995, BGBl I, 1190).

 

 

2.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.

 

 

 

Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist die Einstufung in die entsprechend niedrigere/höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

 

 

 

Bei der Einstufung des Kindesunterhalts ist in jedem Fall eine Bedarfskontrollrechnung vorzunehmen. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist ab Einkommensgruppe 2 nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

 

 

 

Soweit dies zu Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten (einschließlich des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen) erforderlich ist, ist eine Herabstufung bis in die unterste Einkommensgruppe vorzunehmen.

 

 

 

Kann der notwendige Bedarf aller Beteiligten auch dann nicht gedeckt werden (Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist das Kindergeld bis zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

3.

Der Bedarf eines noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes beträgt ab 1.1.1996:

 

-

bei einem Kind, das nicht bei den Eltern wohnt, in der Regel 1050 DM,

 

-

bei einem noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kind in der Regel 950 DM.

 

Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Eltern ist eine Erhöhung denkbar.

 

 

4.

In den Tabellensätzen sowie den Unterhaltsbeträgen gem. Nr. 3 sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

5.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes ist grundsätzlich als Eigeneinkommen vom Bedarf abzusetzen. Ausbildungsbedingter Mehraufwand ist darzulegen und - ggf. nach Schätzungen gem. § 287 ZPO - vorweg von der Vergütung abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug).

 

 

 

Das anrechnungspflichtige Eigeneinkommen des Kindes ist anteilig auf den Barunterhalt und den Naturalunterhalt zu verrechnen, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils Naturalunterhalt erhält.

 

 

6.

Die Selbstbehaltssätze sind der ab 1.1.1996 geltenden "Düsseldorfer Tabelle" entnommen.

 

 

 

In den Selbstbehaltssätzen sind Beiträge für den Wohnbedarf (Warmmiete, d.h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) enthalten in Höhe von

 

- bis zu 650 DM im notwendigen Selbstbehalt,

 

- bis zu 800 DM im angemessenen Selbstbehalt.

 

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

 

 

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

 

 

1.

Die Unterhaltsquoten wie auch die Selbstbehaltssätze sind der ab 01.01.1996 geltenden "Düsseldorfer Tabelle" entnommen.

 

 

2.

Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 I,2 1578 III BGB( ist entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand der sog. Bremer Tabelle zu berechnen und in der Regel vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.

 

 

3.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Erwerbsverpflichtung nach den Umständen des Einzelfalles. Ist nur ein Kind zu betreuen, kommt eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in der Regel vom 3. Schuljahr des Kindes an in Betracht.