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1. Gegenüber dem Zahlungsantrag: a. Auf Grund von § 273 BGB (Text)? Soweit gegen den Unterhaltsanspruch keine Aufrechnung (dazu) geltend gemacht werden kann, ist auch ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen, wenn seine Ausübung in der Wirkung einer Aufrechnung gleich käme, Palandt[75.] 273 R.14. Die Unterhaltszahlung kann nicht von einem regelmäßigen Nachweis des Wohnortes und der Anschrift von G abhängig gemacht werden, ebenso wenig dürfen Unterhaltsleistungen bis zum Nachweis des Weiterlebens des Gläubigers zurückgehalten werden, OLG Hamm DRsp 1996/3281 LS = FamRZ 1996,49. Für die wirksame Geltendmachung eines ZBR genügt es, dass der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Kläger erklärte Aufrechnung die Abweisung der Klage beantragt, BGH DRsp 2021/10299, BGH DRsp 2022/4939. b. Auf Grund von § 242 BGB (Text)? (a) Grundsätze: Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herleiten, OLG Köln DRsp 1994/12369 = FamRZ [...]
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