(>Anspruch auf Auskunft? / >Anspruch auf Belege?) 2. Bei Auskunft über Vermögen 1. Wie ist Auskunft über Einkünfte (und Ausgaben) zu erteilen? a. Gesetzeslage: ".. über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist" (§ 1605 I 1 BGB). b. Worüber wird Auskunft der Sache nach geschuldet? (a) Über Einkünfte: Nur soweit die Angaben für die Ermittlung des Unterhalts relevant sein könnten (§ 1605 I 1 BGB). Alle Einkommensarten, Büte FPR 2006,464. Auch Steuerrückerstattungen, OLG Düsseldorf FamRZ 1991,361; auch unversteuerte Einkünfte, BGH DRsp 2000/6979. Auskunft ist zu erteilen über alle Einkünfte und Ausgaben, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft auch über den ermittelten Gewinn sowie die Privateinlagen und Entnahmen, OLG Dresden DRsp 2019/14410 = FamRZ 2020,249. Im Fall eines beherrschenden [...]