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(>Verfahrenswert / >Im Güterrecht) (>§ 1605 im Kontext) 1. Kommt ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in Betracht? a. Anspruchsgrundlagen: (a) Beim Kindes-/ Verwandtenunterhalt: § 1605 I 3 i.V.m. § 260 II BGB (s.u.). (b) Beim Ehegatten-Unterhalt: (ba) Ab Trennung: Ebenso i.V.m. § 1361 IV (Text) bzw. § 1580 S.2 BGB (Text). (bb) Davor: § 1353 BGB gibt keinen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung, BGH DRsp 2010/20151 = FamRZ 2011,21 = NJW 2011,226 [23]. (c) Ansonsten? Ebenso, soweit auf § 1605 BGB verwiesen wird (dazu). b. Gesetzesinhalt: (a) § 1605 I 3 BGB: "Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden." (b) § 260 II BGB: "Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande gewesen sei." (c) § 261 BGB [...]
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