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1. Grundsätze: a. Ist das sinnvoll? Grds. nein (s.u.2.); besser wäre eine reine Stufenklage. Der Mindestantrag sollte als einstweilige Anordnung nach den §§ 49 ff FamFG (dazu) geltend gemacht werden. Eine Klagehäufung wäre jedoch nicht mutwillig (dazu), OLG Stuttgart FamRZ 2007,1109. b. Wäre ein solches Begehren zulässig? (a) Grundsatz: Ja. (b) Welche Klageart läge vor? str.: a) Insgesamt Stufenklage: BGH WM 1972,1121 = BB 1972, 1245 (wenn der Kläger eine stufenweise Erledigung anstrebt) und wohl BGH DRsp 1997/4965 = FamRZ 1996,1070. b) Gemischt: Leistungsteilklage über den Mindestbetrag, verbunden mit einer Stufenklage nur über die Spitze, BGH DRsp 1994/4143 = FamRZ 1989,954 = NJW 1989,2821, BGH DRsp 2002/16241 = FamRZ 2003,31. Bezifferte Teilklage + Stufenklage (§ 260 ZPO >dazu), OLG Stuttgart FamRZ 2007,1109. (c) Aussicht auf PKH/VKH? >Dazu. c. Was wird rechtshängig? (a) Bei Stufenklage generell: >Dazu. (b) Mit Mindest-Antrag: Streitig ist, ob die [...]
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