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(>Vorgehen im Zahlungsverfahren / >Beim Güterrecht / >Beschwer) (>§ 1605 im Kontext) 3. Was heißt "vorzulegen"? / 4. Einzelne Belege 1. Kommt ein Anspruch wegen Belegen in Betracht? a. Anspruchsgrundlage? (a) Unter Verwandten: (aa) Gesetzeslage: "Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen" (§ 1605 I 2 BGB). (ab) Belege über das Einkommen: § 1605 I 2 BGB begründet einen gegenüber dem Auskunftsrecht selbständigen, gesondert einzuklagenden und gesondert zu titulierenden Anspruch, OLG München DRsp 1996/23112 = FamRZ 1996,307. Er besteht nur, soweit auch ein Anspruch auf Auskunft besteht (dazu) und soweit in der Anspruchsnorm auf § 1605 BGB verwiesen wird, BGH DRsp 1994/4703 LS = FamRZ 1983,680 = NJW 1983,1554. (ac) Auch betr. Vermögen? Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB umfasst nicht die Vorlage von Belegen über das Vermögen, OLG Karlsruhe DRsp 1994/11445 = FamRZ [...]
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