(>Inhalt, Umfang, Form / >Einwendungen / >Sperrfrist?) (>§ 1605 im Kontext) 2. Anspruch auf Auskünfte über konkrete Fragen? 3. Anspruch auf ungefragte Auskunft? / 4. Weitere Fragen 1. Kommt ein Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen in Betracht? a. Gesetzeslage: "Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist" (§ 1605 I 1 BGB). b. Wer ist auskunftsberechtigt? In Betracht kommen hier sowohl G als auch S ("einander"). Wenn die Auskunft jedoch nicht ein Unterhaltsverlangen von G gegen S, sondern eine Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt vorbereiten soll, handelt es sich nicht um eine Familiensache, OLG Stuttgart DRsp 2015/1238 = FamRZ 2015,73. Bei Übergang des Unterhaltsanspruchs (dazu) kann der Träger der Sozialhilfe auskunftsberechtigt sein (§ [...]