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(Besonderheiten im Eheverbund: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 2. Beschwerdeentscheidung 1. Nach Verhandlung auf der Auskunftsstufe: a. Zur Stufenklage: (a) Wenn keinerlei Anspruch auf Auskunft besteht (weil S unzweifelhaft keine Zahlung schuldet >dazu): (aa) Grundsätze: Dann kann die Stufenklage insgesamt schon in der Auskunftsstufe abgewiesen werden, OLG Zweibrücken DRsp 1996/23215 = FamRZ 1996,869, BGH DRsp 2017/7436 = FamRZ 2017,603 = NJW 2017,1946 [19], OLG Düsseldorf DRsp 2020/6866, OLG Nürnberg DRsp 2023/10895 = FamRZ 2024,21. Das kann der Kläger nicht durch Flucht in die Zahlungsstufe verhindern, BGH DRsp 1992/4362 = NJW 1985,2405. Wenn die Auskunft wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs Selbstzweck wäre: Ebenso, OLG Celle DRsp 2006/7586 = FamRZ 2002,1030. Wenn ein Zahlungsanspruch zweifelsfrei nicht besteht, sind die Anträge schon auf der Auskunftsstufe insgesamt (durch Endbeschluss) abzuweisen, OLG Celle DRsp 2014/15388 = FamRZ 2015,71. Ob der Zahlungsantrag [...]
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