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(>§ 254 ZPO im Kontext) 2. Verbund oder isoliert? 1. Wäre ggf. eine Stufung statthaft? a. Gesetzeslage: ".. so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist" (§ 254 ZPO, gilt i.V.m. § 113 I 2 FamFG >dazu). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Die Bedeutung liegt in der Zulässigkeit eines unbestimmten Leistungsantrags in Verknüpfung mit einem Auskunftsantrag, BGH DRsp 2012/22140 = NJW 2012,3722 = FamRZ 2013,103 [13]. § 254 ZPO regelt einen Fall der objektiven Klagehäufung (dazu), OLG Naumburg DRsp 2002/11027 = FamRZ 2003,386, BGH DRsp 2003/9761 = NJW 2003,2748 /2 = FamRZ 2003,1548. Die Umstellung einer bezifferten Leistungsklage in eine Stufenklage ist eine Klageänderung, die ggf. zur Unzuständigkeit des Gerichts führt, OLG Frankfurt DRsp 2012/22154 = FamRZ 2012,1506; a.A.: § 264 ZPO (Text) ist analog [...]
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